BECV-Antragsstellung – Frist bis 30.06.

Die Antragstellung für eine Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung bezogen auf das vergangene Jahr muss bis zum 30. Juni erfolgen. Dabei ist das Prozedere mit umfangreichen Vorbereitungen verbunden: Unternehmen müssen prüfen, ob sie zu den Branchen gehören die für eine Beihilfe nach dem BECV vorgesehen sind und erhebliche Belastungen durch den nationalen CO2-Emissionshandel nachweisen. Zudem sind weitere Voraussetzungen für eine Entlastung zu erfüllen.

Zum Hintergrund der BECV

Viele Unternehmen unterliegen seit Beginn des vergangenen Jahres höheren Belastungen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Damit werden die Emissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern bepreist. Das BEHG ist Bestandteil des Klimaschutzpakets der Bundesregierung aus dem Jahr 2019. Um jedoch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen nicht zu gefährden, hat die Regierung die BECV verabschiedet, welche das produzierende Gewerbe vom nationalen CO2-Emissionshandel entlasten soll. Unternehmen können so eine Entlastung von bis zu 95 % erhalten, bezogen auf das jeweilige Vorjahr.

Voraussetzungen für die BECV

Unternehmen müssen mehrere Voraussetzungen erfüllen, um eine Beihilfe nach der BECV zu erhalten. Diese sind:

  1. Branchenzugehörigkeit: Die Bundesregierung sieht eine Reihe von Produzenten aus energieintensiven Branchen und Teilbranchen für eine Beihilfe vor. Allerdings müssen Unternehmen auch tatsächlich die für ihre Branche angenommene wirtschaftliche Belastung nachweisen. Dazu müssen sie belegen, dass im Vergleich zum Branchendurchschnitt prozentuale Mindestmengen existieren.
  2. Abgrenzung Brennstoffmengen: Betroffene Unternehmen müssen die Brennstoffmengen, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, klar von den Mengen abgrenzen, die vom nationalen Emissionshandel betroffen sind. Letztere sind beihilfeberechtigt und müssen deshalb vor der Antragsstellung erfasst werden.
  3. Energie- und Umweltmanagement: Unternehmen müssen für eine Beihilfe nachweisen, dass sie bereits ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (EMAS) einsetzen. Unternehmen mit einem Energieverbrauch von weniger als 10 GWh pro Jahr können auch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50005 betreiben oder Mitglied in einem Energieeffizienz- oder Klimaschutznetzwerk sein.

Sofern ein Unternehmen eine Beihilfe erhält, ist diese nicht frei verwendbar. Es ist vorgesehen, dass der Betrag zumindest teilweise zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Unternehmen eingesetzt werden muss, sofern diese wirtschaftlich sind.

Information und Beratung

Einen ersten Überblick über die Sachlage erhalten Sie auf der Website der ECG Energie Consulting. Dort haben wir eine Liste mit den für die BECV vorgesehenen Branchen hinterlegt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ebenso beraten wir Sie bei allen Schritten zur Antragsstellung einer Beihilfe nach dem BECV.

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