Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Welche Auswirkungen hat das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf Unternehmen?

Um was geht es beim Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)?

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Bestandteil des Klimaschutzpaketes, das die Bundesregierung 2019 erlassen hat. Es ist die Grundlage für den nationalen Zertifikatshandel für Emissionen aus fossilen Brennstoffen.

Das BEHG bepreist die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger  wie Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel. Betroffen sind vor allem die Sektoren Wärme und Verkehr. Das BEHG gilt seit 01. Januar 2021.

Zu leisten ist die CO2-Umlage vom Inverkehrbringer (i.d.R. Energielieferanten), ermittelt aus dem gesetzlich festgelegten CO2-Preis und dem jeweiligen CO2-Emissionsfaktor. Die Einnahmen aus dem BEHG sollen zur Reduzierung beziehungsweise der Stabilisierung der EEG-Umlage und zur Erhöhung der Pendlerpauschale verwendet werden.

Es ist geplant besonders betroffene Unternehmen durch die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) zu entlasten. Weitere Informationen zur BECV finden Sie hier.

Preiserhöhung für Brennstoffe durch das BEHG

* Ab 2023 wird der CO2 Preis auch für die Kohleverbrennung bzw. ab 2024 für Müllverbrennung fällig. Diese sind aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht im Chart dargestellt.

** Die exakten Werte werden beim Mouseover über der Grafik angezeigt.

Bin ich vom Brennstoffemissionshandelsgesetz betroffen?

  • Alle privaten und industriellen Verbraucher sind gleichermaßen betroffen, sofern sie Kraftstoffe, Erdgas oder Heizöl verbrauchen
  • Ausnahmen sind für Unternehmen geplant, deren Anlagen im europäischen Emissionshandel teilnehmen
  • Stromverbrauch ist nicht betroffen, da elektrische Energie im BEHG nicht berücksichtigt ist
  • Am nationalen Emissionshandel müssen die Inverkehrbringer (z. B. Energielieferanten) teilnehmen, nicht die Verbraucher
Alexander J. Henze

Ihr Ansprechpartner für Fragen zum BEHG

Alexander Henze,
Partner

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ Brennstoffemissionshandelsgesetz

Mit welchen Belastungen muss ich rechnen?

Die zu erwartendenen Belastungen aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetz finden Sie in dieser Tabelle aufgeführt.

Quelle: DEHSt

Wie wirkt sich das BEHG auf meine Erdgasrechnung aus?

Es ist davon auszugehen, dass die Erdgaslieferanten den CO2-Preis berechnen und auf der Erdgasrechnung als zusätzlichen Bestandteil ausweisen werden. Dies wurde bereits von einigen Energielieferanten angekündigt.

Welche Unsicherheiten bringt das BEHG mit sich?

Die Unsicherheiten beim BEHG bestehen darin, dass die Verordnungen, die die Ausnahmetatbestände definieren, noch nicht erlassen sind. Hierzu zählen die Regelungen zur Ausnahme für die Teilnehmer am europäischen Emissionshandel, für abwanderungsgefährdete Industrien (Carbon Leakage) und zur Vermeidung unzumutbarer Härte. Ziel ist zwar, eine Doppelbelastung durch den nationalen und den europäischen Emissionshandel zu vermeiden,  derzeit sieht es aber eher danach aus, dass zumindest 2021 eine Doppelbelastung erfolgt und diese dann 2022 und analog in den Folgejahren in Form eines Erstattungsverfahrens ausgeglichen wird. Hierdurch entsteht jedoch ein nicht unerheblicher Verlust an Liquidität.

Ab wann gilt das Brennstoffemissionshandelsgesetz?

Das BEHG gilt ab 1. Januar 2021. Ab dann werden auch die zusätzlichen Belastungen wirksam.

Welche Ausnahmen gibt es?

Geplant sind Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Härte für Unternehmen.

Weiterhin sind für Betreiber von Anlagen im europäischen Emissionshandel bereits die Ausnahmregelungen umgesetzt.

Für Unternehmen bei denen die Gefahr der Abwanderung aufgrund der CO2-Bepreisung besteht, sind die Ausnahmen in der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Um was geht es bei der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)?

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) sieht eine Entlastung für Unternehmen von den Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vor. Dies soll eine Abwanderung von finanziell besonders betroffenen Unternehmen ins Ausland verhindern.

Was ist bereits zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) bekannt?

Ausgleichsberechtigte im Sinne des BECVs sind Unternehmen, die auf der Carbon-Leakage-Liste stehen und eine besonders hohe Emissionsintensität bezogen auf die Bruttowertschöpfung nachweisen können. Darüber hinaus soll ein Energiemanagement vorhanden sein und die erhaltene Kompensationszahlung muss in Dekarbonisierungsmaßnahmen oder in die Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden.

Wann liegt unzumutbarer Härte vor?

Sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent beträgt. Zu Einzelheiten der Antragstellung und des Nachweises bedarf es allerdings noch einer Rechtsverordnung. (vgl. §11 Abs. 1)

Wird sich Strom durch das BEHG verteuern?

Elektrische Energie ist von der CO2-Bepreisung durch das BEHG nicht betroffen.

Wo finde ich weitere Informationen zum BEHG?

Weitere Informationen zum Brennstoffemissionshandelsgesetz finden Sie auf dem Merkblatt der DIHK.

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