BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV)
Um was geht es bei der BECV und wer kann davon profitieren?
Um was geht es bei der BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV)?
Seit Anfang 2021 unterliegen viele Unternehmen höheren Belastungen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen nicht zu gefährden, hat die Bundesregierung eine Verordnung verabschiedet, welche das produzierende Gewerbe vom nationalen CO2-Emissionshandel entlasten soll.
Unternehmen können eine Entlastung von bis zu 95 % erhalten. Die Entlastung bezieht sich jeweils auf das Vorjahr. Die Antragsstellung muss jährlich bis zum 30.06. erfolgen.
Zur Entlastung sind verschiedene Branchen vorgesehen. Die Branchenzugehörigkeit allein reicht allerdings nicht aus: Betroffene Unternehmen müssen deren erheblichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel nachweisen können.
Welche Bedingungen sind an den Antrag geknüpft?
Unternehmen sind mit der Antragstellung verpflichtet wirtschaftliche Maßnahmen, die im Energiemanagement identifiziert wurden umzusetzen. Ab dem Antragsjahr 2024 müssen Unternehmen die einen BECV-Antrag stellen wollen nachweisen, dass im Abrechnungsjahr (erstmalig im Antragsjahr 2024 also im Abrechnungsjahr 2023) mindestens 50% der gewährten Beihilfe des Vorjahresantrages in Investitionen für Klimaschutzmaßnahmen oder Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden. Ab dem Abrechnungsjahr 2025 müssen min. 80% der Beihilfe für entsprechende Maßnahmen eingesetzt werden.
Die Wirtschaftlichkeitsbewertung muss dabei nach den Anforderungen der DIN EN 17463 erfolgen. Eine Maßnahme gilt für die Abrechnungsjahre 2023-2025 als wirtschaftlich, wenn bei 60% der vorgesehener Nutzungsdauer (bei max. 9 Jahre) ein positiver Kapitalwert erreicht wird. Ab dem Abrechnungsjahr 2026 dürfen max. 90% der vorgesehen Nutzungsdauer angesetzt werden muss ein positiver Kapitalwert nach 90 % der vorgesehenen Nutzungsdauer vorliegen, um als wirtschaftlich zu gelten.
Eine Sonderfallnutzung auf Basis der Amortisationsrechnung kann vorliegen, ECG hilft Ihnen bei der Prüfung.
Formularmanagementsystem für Antragsstellung veröffentlicht
Anträge für die Carbon-Leakage-Kompensation können nun über das Portal der DEHSt eingereicht werden. Als erster Schritt muss in der FMS-Erfassungssoftware ein Benutzerzugang eingerichtet werden.
Neben der FMS-Erfassungssoftware müssen bei der Antragsstellung weitere Formulare eingereicht werden. Ein Leitfaden zum gesamten Antragsprozess ist hier zu finden.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Unterstützung des Antrags zur Verfügung.
FAQ zur Nutzung der BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV) für Unternehmen
Um was geht es beim Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)?
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bepreist die Emissionen welche aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern wie Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel entstehen.
Das BEHG ist Bestandteil des Klimaschutzpakets, welches die Bundesregierung im Jahr 2019 erlassen hat.
Weitere Informationen zum BEHG finden Sie hier.
Betrifft die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) mein Unternehmen?
Damit Ihr Unternehmen vom BECV profitieren kann, muss es einer der aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren angehörig sein. Dies kann auch für Selbständige Unternehmensteile (SUT) zutreffend sein.
Welche weiteren Voraussetzungen muss mein Unternehmen erfüllen um von der BECV zu profitieren?
Es muss nachgewiesen werden, dass ein Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (EMAS) im Einsatz ist. Unternehmen mit einem Energieverbrauch welcher kleiner als 10 GWh/a ist, können auch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50005 betreiben oder Mitglied in einem Energieeffizienz- oder Klimaschutznetzwerk sein.
Wie kann die Beihilfe beantragt werden?
Zur Beantragung der Beihilfe stellt die zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), ein Onlineportal bereit.
Ab wann kann die Beihilfe beantragt werden?
Der Antrag zur Beihilfe nach der BECV kann im Jahr 2022 erstmalig rückwirkend für das Jahr 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist ist ab dem Jahr 2022 jährlich am 30.06. Nach Bewilligung werden die Beihilfen rückwirkend erstattet.
Ist die gesamte Brennstoffmenge meines Unternehmens beihilfefähig?
Nein, es ist nur die Menge relevant, welche für die Produktion der beihilfefähigen Produkte entsprechend der Klassifizierung des jeweiligen Sektors benötigt wird.
Kann die Beihilfe beantragt werden, wenn keine wirtschaftlichen Maßnahmen im Energiemanagement identifiziert wurden?
Ja, die Beihilfe kann gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Maßnahmen umgesetzt werden konnten, da die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben war.
Kann für CO2-Emissionen, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, ebenfalls die Beihilfe beantragt werden?
CO2 Mengen, die bereits durch den europäischen Emissionshandeln abgedeckt werden, können für die Beihilfe nicht berücksichtigt werden.
Gibt es einen Selbstbehalt bei der beihilfefähigen Brennstoffmenge?
Ja, der Selbstbehalt liegt bei 150 Tonnen CO2. Alle Mengen die darüber liegen, werden vom BECV begünstigt.
Kann mein Unternehmen von der BECV profitieren?
Unternehmen, welche den nachfolgend aufgeführten Sektoren angehören, sind aktuell für eine Entlastung vorgesehen. Allerdings können weitere Branchen nachträglich gelistet werden. Hierzu finden auf Verbandsebene vierlorts Bestrebungen statt, dies zu erreichen.
Sektor | Sektorbezeichnung | Emissionsintensität | Kompensationsgrad (%) |
---|---|---|---|
05.10 | Steinkohlenbergbau | 0,01 | 65 |
06.10 | Gewinnung von Erdöl | 0,39 | 70 |
07.10 | Eisenerzbergbau | 2,73 | 95 |
08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 0,16 | 65 |
08.93 | Gewinnung von Salz | 0,58 | 70 |
08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g* | 1,95 | 95 |
10.41 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) | 0,59 | 70 |
10.62 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | 1,85 | 95 |
10.81 | Herstellung von Zucker | 2,79 | 95 |
11.06 | Herstellung von Malz | 0,53 | 70 |
13.10 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | 0,01 | 65 |
13.30 | Veredlung von Textilien und Bekleidung | 0,13 | 65 |
13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) | 0,06 | 65 |
16.21 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten | 0,41 | 70 |
17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff | 0,97 | 80 |
17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe | 1,53 | 90 |
19.10 | Kokerei | 18,4 | 95 |
19.20 | Mineralölverarbeitung | 11,44 | 95 |
20.11 | Herstellung von Industriegasen | 1,73 | 90 |
20.12 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten | 0,62 | 75 |
20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien | 1,68 | 90 |
20.14 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien | 1,76 | 90 |
20.15 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen | 7,08 | 95 |
20.16 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen | 0,18 | 65 |
20.17 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen | 0,49 | 70 |
20.60 | Herstellung von Chemiefasern | 0,3 | 65 |
21.10 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen | 0,05 | 65 |
23.11 | Herstellung von Flachglas | 5,46 | 95 |
23.13 | Herstellung von Hohlglas | 1,96 | 95 |
23.14 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus | 0,74 | 75 |
23.19 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren | 0,27 | 65 |
23.20 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren | 0,7 | 75 |
23.31 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und –platten | 2 | 95 |
23.32 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik | 2,58 | 95 |
23.41 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen | 0,13 | 65 |
23.42 | Herstellung von Sanitärkeramik | 0,27 | 65 |
23.51 | Herstellung von Zement | 22,89 | 95 |
23.52 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips | 20,25 | 95 |
23.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g.* | 0,46 | 70 |
24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | 6,86 | 95 |
24.20 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | 0,19 | 65 |
24.31 | Herstellung von Blankstahl | 0,34 | 70 |
24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium | 1,62 | 90 |
24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn | 1,34 | 85 |
24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer | 0,49 | 70 |
24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen | 0,05 | 65 |
24.46 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen | 0,29 | 65 |
24.51 | Eisengießereien | 0,47 | 70 |
Sektor | Sektorbezeichnung | Emissionsintensität | Kompensationsgrad (%) |
---|---|---|---|
08.12.21 | Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt | 0,03 | 65 |
10.31.11.30 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) | 0,3 | 65 |
10.31.13.00 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln | 0,3 | 65 |
10.39.17.25 | Tomatenmark, konzentriert | 0,1 | 65 |
10.51.21 | Magermilchpulver | 0,14 | 65 |
10.51.22 | Vollmilchpulver | 0,14 | 65 |
10.51.53 | Casein | 0,14 | 65 |
10.51.54 | Lactose und Lactosesirup | 0,14 | 65 |
10.51.55.30 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt | 0,14 | 65 |
10.89.13.34 | Backhefen | 0,04 | 65 |
20.30.21.50 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie | 0,04 | 65 |
20.30.21.70 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken | 0,04 | 65 |
25.50.11.34 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln | 0,04 | 65 |
Ihr Ansprechpartner für Fragen zur BECV
Alexander Henze,
Partner
e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183
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