BEHG & Co.: Was tun angesichts der aktuellen energiepolitischen Unklarheiten?

Wenn Unternehmen in Deutschland bezüglich der Energiepolitik drei Dinge gelernt haben, dann, dass diese einem steten Wandel unterliegt, dass es erstaunlich lange dauert, bis aus Überlegungen und Ankündigungen verlässliche Rahmenbedingungen geworden sind, und dass es selten günstiger wird.

Schon vor Corona hatten die Betriebe mit oftmals belastend hohen Energiekosten zu kämpfen. Mit dem Klimapaket im September 2019 und dem Corona-Konjunkturpaket im Mai 2020 hat die Regierung mehrere Maßnahmen beschlossen, die Auswirkungen auf das produzierende Gewerbe haben. In erster Linie verteuern sie allerdings den Energiebedarf, auch wenn einige Aspekte entlastend wirken sollen.

Genauer beleuchten wir hier im Folgenden:

  • CO2-Bepreisung in den Sektoren Verkehr und Gebäude (inkl. Wärmebedarfe der Industrie): Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
  • Senkung der EEG-Umlage
  • Selbstverpflichtung der Industrie zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen aus Energieaudits und dem Energiemanagement
  • Förderprogramme

Anhand von drei exemplarischen Unternehmen rechnen wir jeweils vor, wie sich diese Vorhaben finanziell auswirken können. – „Können“, weil die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahmen nach einem Jahr und nur wenige Monate vor Inkrafttreten der Neuregelungen noch immer fehlt und damit erhebliche Unsicherheit bei den Unternehmen verursacht: In einer Zeit, in der viele wirtschaftlich ohnehin schon erheblich belastet sind, können sie durch diese Ungewissheiten nur schlecht kalkulieren, ihre Liquidität wird weiter strapaziert. Denn die Auswirkungen können erheblich sein: Im Worst Case muss schon ein kleinerer Mittelständler im nächsten Jahr mit Kosten-Mehrbelastungen von 100.000 Euro und mehr rechnen. Hier gilt es daher, rechtzeitig gegenzusteuern und die sich durchaus bietenden Möglichkeiten zur Kostenoptimierung zu nutzen. In diesem Artikel zeigen wir auch mögliche Ansatzpunkte hierfür auf.

Unklarheiten bei mehreren Energiethemen

1. CO2-Bepreisung aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG):

Aus dem Klimapaket resultiert neu eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Gebäude sowie bei Gas und Öl für Wärmebedarfe der Industrie, was bislang ausgeklammert war: Ein nationaler Emissionshandel soll 2021 mit einem Festpreis von 25 Euro je Tonne CO2 beginnen und bis 2025 sukzessive auf 55 Euro je Tonne steigen. Ab 2026 wird der Preis in einem Korridor zwischen 55-65 Euro je Tonne liegen.

Daraus ergeben sich je nach Verbrauchsprofil Mehrkosten für alle Unternehmen:[1]

 Fallbeispiel 1:Fallbeispiel 2:Fallbeispiel 3:
 KMUMittelständisches UnternehmenEnergieintensives mittelständiges Unternehmen
 Herstellung von KlingenWerkzeugindustrieMetallverarbeitung
Energieverbräuche   
Strombedarf [MWh/a]2503.0005.000
Heizölbedarf [l/a]50.00000
Erdgasbedarf [MWh/a]02.50020.000
Kraftstoffbedarf [l/a]10.00075.000150.000
    
CO2-Bepreisung: Mehrkosten
gegenüber IST [€/a]
   
20214.01417.643111.035
20224.81821.173133.245
20235.62224.703155.455
20247.22431.755199.860
20258.83238.815244.280
ab 2026 mindestens8.83238.815244.280
ab 2026 höchstens10.43845.872288.695

Besonders nachteilig wirken sich die geplanten Änderungen für Industrieunternehmen aus, welche wesentliche Verbrauchsprozesse etwa mit Erdgas betreiben. Während viele stromkostenintensive Unternehmen als Ausgleich für die hohen Stromkosten teilweise schon seit Jahren über eine Begrenzung der EEG-Umlage verfügen (sog. besondere Ausgleichsregelung), werden jetzt insbesondere Unternehmen in die Pflicht genommen, die Prozesswärme benötigen. Das betrifft beispielsweise den Bereich der Metallverarbeitung, der chemischen Industrie und der Keramikindustrie, jedoch auch die Kraft-Wärme-Kopplung generell.

Das Problem: Die Mehrkosten stehen zwar fest, nicht aber die angeblich geplanten Entlastungen über Härtefallregelungen. Unternehmen wissen zudem nicht, ob sie Mehrkosten gegebenenfalls vorstrecken müssten, was in der gegenwärtigen Situation ein schwerer Liquiditätsverlust wäre. Die Problematik betrifft insbesondere brennstoffkostenintensive Betriebe (Schmieden, Ziegelindustrie, Wärmebehandlung, chemische Industrie), die Logistikbranche und Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.

Die aus dem CO2-Preis resultierenden Mehrkosten belaufen sich bei einem typischen Mittelständler (Fallbeispiel 2) bereits im Jahr 2021 auf 17.643 Euro.

Zudem ist zu befürchten, dass aus der CO2-Bepreisung ein internationaler Wettbewerbsnachteil erwächst, welcher langfristig zur Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland führen dürfte: Anders als im Strombereich ist bislang keine Regelung vorgesehen, wie ein „carbon leakage“ unterbunden werden soll.

2. Senkung der EEG-Umlage

Nach der im Klimapaket beschlossenen Querfinanzierung der EEG-Umlage durch die Mehreinnahmen aus der CO2-Bepreisung, wurden im Corona-Konjunkturpaket absolute Deckelungen beschlossen: 2021 und 2022 sollen nur 6,5 bzw. 6,0 ct/kWh EEG-Umlage erhoben werden. Für die nachfolgenden Jahre werden weitere Senkungen in Aussicht gestellt – sofern die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung effektiv steigen. Die Reduktion weiterer staatlich induzierter Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) wurde im Klimapaket überlegt, ist aber bislang nicht konkretisiert. Während also die Belastungen weit in die Zukunft festgeschrieben sind, gilt dies für die Entlastungen nicht im gleichen Umfang.

Die Regelungen zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel bleiben erfreulicherweise unberührt.

Je nach Verbrauchsprofil ergeben sich durch die Deckelung folgende Minderkosten:

 Fallbeispiel 1:Fallbeispiel 2:Fallbeispiel 3:
 KMUMittelständisches UnternehmenEnergieintensives mittelständiges Unternehmen
 Herstellung von KlingenWerkzeugindustrieMetallverarbeitung
Absenkung EEG-Umlage: Minderkosten gegenüber IST [€/a]   
2021-640-7.680-12.800
2022-1.890-22.680-37.800

Das Problem: Aufgrund des hohen Fehlbetrages im EEG-Umlagenkonto und großer Übereinstimmung aller Studien zur künftigen Entwicklung der EEG-Umlage steht zu befürchten, dass die für 2021 und 2022 angekündigte Senkung der EEG-Umlage doch nicht vollständig umgesetzt wird. Zudem liegt kein Konzept vor, wie diese Finanzierungslücke geschlossen werden soll; mögliche Entlastungen von Unternehmen könnten von der EU als Beihilfe gewertet werden und spätere Nachzahlungen mit sich bringen.

Unser Rat: Aus unserer Sicht stellt die EEG-Umlage ein echtes Kostenrisiko dar. Wir raten deshalb dringend dazu, das Budget für die EEG-Umlage 2021 aufzustocken und sicherheitshalber mit einer Umlagenhöhe von 7,5 – 8 ct/kWh zu kalkulieren, wie sie von etlichen Studien errechnet wurde.

Verglichen mit der aktuell zu zahlenden EEG-Umlage würden sich unter diesem Szenario für einen typischen energieintensiven Mittelständler (Fallbeispiel 3; rund 5 Mio. kWh/a Strom) 37.500-62.500 Euro Mehrkosten im Budget für 2021 ergeben (unter der besonderen Ausgleichsregelung würden sich die Mehrkosten auf 5.625-12.500 Euro belaufen). Für die ohnehin durch die Covid-19-Pandemie strapazierten Unternehmen stellt dies eine erhebliche Belastung dar.

3. Zusammenspiel von CO2-Bepreisung und die EEG-Umlage

Die von der Industrie lange geforderten Kostensenkungen in der Energiebeschaffung bleiben weiter aus: Denn die als Entlastung kommunizierte Absenkung der EEG-Umlage kann in den meisten Fällen noch nicht einmal die steigenden Kosten durch die neue CO2-Bepreisung kompensieren. Die meisten Unternehmen werden über 60 Prozent der neuerlichen Mehrkosten selbst tragen und sich damit im internationalen Wettbewerb behaupten müssen.

  Fallbeispiel 1: Fallbeispiel 2: Fallbeispiel 3:
  KMU Mittelständisches Unternehmen Energieintensives mittelständiges Unternehmen
  Herstellung von Klingen Werkzeugindustrie Metallverarbeitung
Saldo aus CO2-Bepreisung und EEG-Umlage gegenüber IST [€/a]      
2021 3.374 9.963 98.235
2022 2.928 -1.508 95.445
2023: Annahme EEG wie 2022 3.732 2.023 117.655
2024: Annahme EEG wie 2022 5.334 9.075 162.060
2025: Annahme EEG wie 2022 6.942 16.135 206.480
2026 minimal (Annahme EEG wie 2023) 6.942 16.135 206.480
2026 maximal (Annahme EEG wie 2023) 8.548 23.192 250.895

4. Netzentgelte und Umlagen wie KWKG, Offshore, § 19 StromNEV:


Gemäß der bisherigen Vorgehensweise müssten solche Kostenbestandteile aufgrund des im laufenden Jahr krisenbedingt stark rückläufigen Verbrauchs im Folgejahr 2021 spürbar steigen, da sie dann nur auf eine geringere Menge umgelegt werden können.

Das Problem: Informationen hierzu sind erst im Oktober von den Netzbetreibern zu erwarten. Bereits eine Steigerung der Netzentgelte und -umlagen um zehn Prozent würde für einen mittelständischen Stromverbraucher mit 5 Mio. kWh Jahresbedarf zu Mehrkosten von ca. 20.000 Euro/Jahr führen.

5. Selbstverpflichtung der Industrie zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen aus Energieaudits und dem Energiemanagement


Wurden im Rahmen eines Energieaudits oder Energiemanagementsystems Maßnahmen zur Effizienzsteigerung identifiziert, mussten diese bislang nicht zwingend umgesetzt werden. Im Klimapaket wurde vereinbart, dass sich die Industrie künftig selbst verpflichten soll, diese Maßnahmen auch wirklich umzusetzen – wenn bestimmte Kriterien gegeben sind: Zum einen, wenn die Amortisationszeit bis zu drei Jahre beträgt, zum anderen sollen Betriebe künftig eine bestimmte, noch nicht festgelegte Investitionsquote für Energieeffizienz erfüllen, gemessen am jährlichen Gewinn.

Das Problem: Hier fehlt es noch an klaren Aussagen, die für die Planungssicherheit der Unternehmen nötig wären. Die Auswirkungen sind bislang nicht abschätzbar.

Unser Rat: Im eigenen Interesse sollten Betriebe identifizierte Maßnahmen zur Effizienzsteigerung umsetzen (evtl. unter Zuhilfenahme von Fördermitteln, siehe unten), da dies im Regelfall Kosten senkt.

6. Fördermittel


Das Klimapaket sieht leider nur vor, dass die bereits bestehenden Förderprogramme „weiterentwickelt“ werden sollen – was sich vor allem auf das Antragsprozedere bezieht. Gefördert werden sollen zunehmend komplexere und systemische Maßnahmen, Querschnittstechnologien und verstärkt Wärmeanwendungen. Im Rahmen der EU-Ökodesign-Richtlinie sollen Mindeststandards für gewisse Produktgruppen ausgeweitet werden, um das Effizienzniveau von Technologien zu regulieren. Auch dabei sind besonders Querschnittstechnologien relevant.

Das Problem: Weitere Präzisierungen zu Fördersummen und Rahmenbedingungen stehen noch aus. Das Klimapaket lässt zudem eine investive Effizienzstrategie vermissen, da es weder klare Investitionssignale in Form von Fördermitteln noch neue Abschreibungsmöglichkeiten bietet.

Unser Rat: Da es bereits eine Reihe hilfreicher Programme gibt, empfehlen wir schon jetzt, sich vor einer Investitionsentscheidung nach geeigneten Fördermitteln umzusehen. Dies beeinflusst in der Regel auch die Investitionsrechnung positiv.

Was Unternehmen aktiv tun können


Stand heute müssen Sie noch nichts unternehmen. Aus unserer Sicht sollten Unternehmen jedoch dringend sicherstellen, dass sie alle Möglichkeiten der Kostenoptimierung nutzen, und dadurch ihren Handlungsspielraum vergrößern. Gerne erörtern wir mit Ihnen Möglichkeiten, was Sie schon heute freiwillig tun können, um die gegenwärtige und künftige finanzielle Belastung für Ihr Unternehmen so gering wie möglich zu halten und die Effizienz so positiv wie möglich zu gestalten.

Ansatzpunkte zur Kostensenkung sind:

  • Beschaffung: Unternehmen sollten sich jetzt die niedrigen Gas- und Strompreise für die Zukunft sichern. Mit vergleichsweise geringem Aufwand lassen sich so ohne nennenswertes Risiko die Kosten für die kommenden Jahre minimieren.
  • Vertragsgestaltung: Die aktuell gültigen Verträge sind umgehend zu überprüfen, wie eine Unterschreitung der vereinbarten Menge geregelt ist. Im Fall von Toleranzbändern sollte man mit den Versorgern eine vorteilhaftere Verhandlungslösung finden.
  • Steuern und Abgaben: Die wenigsten Unternehmen nutzen alle der rund zehn zur Verfügung stehenden Entlastungsmöglichkeiten. Hier nachzusteuern ist in jedem Fall eine lohnende Maßnahme, gegebenenfalls sind auch Rückerstattungen für 2019 möglich.
  • Netznutzungsentgelte: Insbesondere bei Kurzarbeit werden die Kriterien für die günstigere atypische Netznutzung leichter erreicht. Eine Ersparnis von 20 bis 50 Prozent der Netzentgelte ist möglich.
  • Energiemanagement: Wer ein aufwändiges Energiemanagementsystem (EnMS) etwa nach ISO 50001 etabliert hat, obwohl er keinen entsprechenden Auflagen unterliegt, kann durch Umstieg auf ein einfacheres EnMS (etwa nach DIN 16247-1) den Aufwand reduzieren oder auch eine Zeitlang pausieren.
  • Energieeffizienz: Durch Investitionen in effizientere Anlagen (ggf. mithilfe von Förderprogrammen) oder auch anhand von Prozessoptimierungen können Verbrauchskosten gesenkt werden.

Fazit


Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der deutschen Energiegesetzgebung steht zu befürchten, dass die Bundesregierung auch bis Jahresende noch keine tragfähige, verlässliche Lösung für die einzelnen Punkte realisiert haben wird. Die Leidtragenden sind ganz klar die Unternehmen, die auf unzumutbare Weise im Unklaren gelassen werden. Klar ist lediglich, dass Ihr Energiemanagement auch in den nächsten Jahren vor neue Herausforderungen gestellt werden wird.

In der gegenwärtigen Phase der Unsicherheit gilt daher ein zentraler Rat: Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand und hoffen Sie das Beste. Krempeln Sie lieber die Ärmel hoch und suchen Sie – eventuell unterstützt von Experten – energiewirtschaftliche Einsparpotenziale. Aus unserer Erfahrung findet sich nämlich immer noch etwas, wo man Kosten senken kann: Häufig können wir sogar in gut aufgestellten Betrieben bis zu 15 Prozent der Kosten einsparen.

Für alle Fragen rund um Ihr Energiemanagement stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Lernen Sie uns kennen!


 

[1]

Die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen erfolgte unter der Annahme, dass die betrachteten Fallbeispiele nicht von der Begrenzung der EEG-Umlage (besondere Ausgleichsregelung EEG) profitieren.

 

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