Antragsstellung BesAR nach EnFG

Antragsstellung zur besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Um was geht es bei der Antragstellung BesAR nach EnFG?

Die Besondere Ausgleichsregelung ist aus der Vergangenheit bekannt durch die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Reduzierung der EEG-Umlage. Diese Begrenzungswirkung wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und ermöglichte den stromkostenintensiven Industrien eine Umlagenreduzierung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit. Bei Antragstellungen nach § 64 oder § 64a EEG wurde in den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage begrenzt war, auch die KWKG- und Offshore-Netzumlage (ON-Umlage) begrenzt.

Nach dem Wegfall der EEG-Umlage wurde die besondere Ausgleichsregelung in das neue Gesetz, dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) übertragen. Die stromkostenintensiven Unternehmen sollen somit weiterhin zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit eine Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage auf Strom erhalten können.

Was sind die Antragsvoraussetzungen für die BesAR EnFG?

Unternehmen, die eine Begrenzung der Umlagen (KWK-G und Offshore-Netzumlage) begehren, müssen folgende Antragsbedingungen erfüllen:

  • Das Unternehmen ist einer Branche nach Liste 1 oder Liste 2 Anlage 2 EnFG angehörig
  • Selbstverbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle betrug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 Gigawattstunde (GWh)
  • Das Unternehmen betreibt ein Energiemanagementsystem
  • Das Unternehmen weist Energieeffizienz nach

Damit die umlagepflichtigen Strommengen im kommenden Abrechnungsjahr entsprechend der besonderen Ausgleichsregelung reduziert abgerechnet werden, ist eine Antragstellung bei der BAFA zum 30.06. eines Jahres einzureichen.

Ester Rademacher

Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Antragsstellung nach BesAR EnFG

Esther Radermacher,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ zur Antragsstellung BesAR EnFG

Ich finde meine Branche nicht in der Anlage 2 des EnFG, kann ich dennoch einen Antrag stellen?

Nein, eine Antragstellung ist nicht möglich. Ein Sonderfall ermöglich jedoch die Antragstellung: Unternehmen, die in der Anlage 4 des EEG 2021 und nicht in der Anlage 2 des EnFG aufgeführt sind, können einen Härtefallantrag nach der Übergangs- und Härtefallregelung § 67 Absatz 2 EnFG stellen. Hierfür ist die zusätzliche Antragsvoraussetzung ein positiver Begrenzungsbescheid für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 EEG 2021 vorliegend zu haben. Die Begrenzung erfolgt auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.

Benötige ich für den Antrag ein signiertes Wirtschaftsprüfertestat?

Im Grundverfahren ist kein Testat erforderlich. Im erweiterten Antragsverfahren (Super-Cap) und im Härtefallantrag ist ein Wirtschaftsprüfer erforderlich.

Muss ich meine Stromkostenintensität (SKI) nachweisen?

Nein, der Nachweis der SKI entfällt für Anträge im Grundverfahren und erweitertes Verfahren. Ausnahme bildet die Antragstellung nach Übergangs- und Härtefallregelung § 67 Absatz 2 EnFG.

Benötige ich meine Bruttowertschöpfung (BWS)?

Die Überleitungsrechnung der BWS aus den Werten des Jahresabschlusses ist nicht für das Grundverfahren notwendig, jedoch für eine Antragstellung im erweiterten Verfahren (Super-Cap) oder einer Antragstellung nach Übergangs- und Härtefallregelung § 67 Absatz 2 EnFG.

Ich habe eine Eigenerzeugung, wie wirkt sich dies auf die Antragstellung aus?

Im Antrag sind die selbstverbrauchten Strommengen Grundlage der Antragstellung. Eine gesonderte Antragstellung unter Einbezug von nicht umlagepflichtigen eigenerzeugten Strommengen ist nicht vorgesehen.

Was ist, wenn ich Strom an Dritte weiterleite?

Stromweiterleitungsmengen sind mittels Mess- und eichsrechtskonformer Messeinrichtung zu erfassen. Schätzungen sind nur noch nach § 46 Absatz 6 Nummer 4 EnFG zulässig, wenn die Kriterien hierfür erfüllt sind. Siehe hierzu auch BNetzA-Leitfaden „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflicht“.

Erfolgt keine konforme Abgrenzung ist keine Antragstellung möglich.

Ist auch ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 ausreichend?

Ja, wenn ein Unternehmen weniger als 5 GWh Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr verbraucht hat, genügt auch ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.

Wie beweise ich, dass mein Unternehmen energieeffizient ist?

Nach § 30 EnFG bestehen mehrere Möglichkeiten Energieeffizienz nachzuweisen. Eine Möglichkeit ist das Umsetzen von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, welche konkret im Energiemanagement identifiziert wurden. (siehe Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VALERI)

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