Antragsstellung BesAR nach EnFG

Antragsstellung zur besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Ihr Vorteil mit ECG

  • Förderfähigkeit schnell geklärt
  • Antrag komplett aus einer Hand
  • Abstimmung mit Wirtschaftsprüfern
  • Sicher & fristgerecht eingereicht
  • Maximale Förderung realisiert

Warum viele Unternehmen ihre Förderung verlieren

Die Antragstellung im Rahmen der BesAR ist komplex und fehleranfällig:

  • Umfangreiche BAFA-Anforderungen und Nachweispflichten
  • Hoher interner Aufwand bei der Datenaufbereitung
  • Abstimmungsbedarf mit Wirtschaftsprüfern
  • Unklare regulatorische Anforderungen

Um was geht es bei der Antragstellung BesAR nach EnFG?

Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) ist als Instrument zur Entlastung stromkostenintensiver Unternehmen bereits aus dem EEG (Erneuerbare‑Energien‑Gesetz) bekannt. Bis einschließlich 2022 konnten Unternehmen über einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Begrenzung der EEG‑Umlage beantragen. In den Jahren mit begrenzter EEG‑Umlage galten diese Begrenzungen ebenfalls für die KWKG‑ sowie die Offshore‑Netzumlage.

Mit dem Wegfall der EEG‑Umlage wurde die Besondere Ausgleichsregelung in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt. Seit dem 1. Januar 2023 ermöglicht die BesAR nach §§ 28 ff. EnFG stromkostenintensiven Unternehmen weiterhin eine Begrenzung der KWKG‑ und der Offshore‑Netzumlage, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Die Antragstellung erfolgt weiterhin jährlich beim BAFA für das jew. folgende Begrenzungsjahr.

Was sind die Antragsvoraussetzungen für die BesAR EnFG?

Unternehmen, die eine Begrenzung der KWKG‑Umlage und der Offshore‑Netzumlage nach dem EnFG beantragen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Zugehörigkeit zu einer stromkostenintensiven Branche gemäß Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 2 EnFG
  • Selbstverbrauchte Strommenge von mehr als 1 GWh an mindestens einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
  • Betrieb eines zertifizierten Energie‑ oder Umweltmanagementsystems (z. B. ISO 50001, ISO 14001 oder EMAS)
  • Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Erfüllung der gesetzl. Effizienzanforderungen

Damit die umlagepflichtigen Strommengen im folgenden Abrechnungsjahr entsprechend reduziert berücksichtigt werden können, muss der Antrag spätestens bis zum 30.06. eines Jahres beim BAFA eingereicht werden.

So läuft die Zusammenarbeit ab – Schritt für Schritt

  • 1

    Erstprüfung

  • 2

    Datenanalyse & Vorbereitung

  • 3

    Antragserstellung

  • 4

    Abstimmung mit Wirtschaftsprüfern

  • 5

    Einreichung beim BAFA

Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Antragsstellung nach BesAR EnFG

Tobias Newe,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ zur Antragsstellung BesAR EnFG

Ich finde meine Branche nicht in der Anlage 2 des EnFG, kann ich dennoch einen Antrag stellen?

Nein, eine Antragstellung ist nicht möglich. Ein Sonderfall ermöglicht jedoch die Antragstellung: Unternehmen, die in der Anlage 4 des EEG 2021 und nicht in der Anlage 2 des EnFG aufgeführt sind, können einen Härtefallantrag nach der Übergangs- und Härtefallregelung § 67 Absatz 2 EnFG stellen. Hierfür ist die zusätzliche Antragsvoraussetzung ein positiver Begrenzungsbescheid für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 EEG 2021 vorliegend zu haben. Die Begrenzung erfolgt auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.

Benötige ich für den Antrag ein signiertes Wirtschaftsprüfertestat?

Im Grundverfahren ist kein Testat erforderlich. Im erweiterten Antragsverfahren (Super-Cap) und im Härtefallantrag ist ein Wirtschaftsprüfer erforderlich.

Muss ich meine Stromkostenintensität (SKI) nachweisen?

Nein, der Nachweis der SKI entfällt für Anträge im Grundverfahren und erweiterten Verfahren. Ausnahme bildet die Antragstellung nach Übergangs- und Härtefallregelung § 67 Absatz 2 EnFG.

Benötige ich meine Bruttowertschöpfung (BWS)?

Die Überleitungsrechnung der BWS aus den Werten des Jahresabschlusses ist nicht für das Grundverfahren notwendig, jedoch für eine Antragstellung im erweiterten Verfahren (Super-Cap) oder einer Antragstellung nach Übergangs- und Härtefallregelung § 67 Absatz 2 EnFG.

Ich habe eine Eigenerzeugung, wie wirkt sich dies auf die Antragstellung aus?

Im Antrag sind die selbstverbrauchten Strommengen Grundlage der Antragstellung. Eine gesonderte Antragstellung unter Einbezug von nicht umlagepflichtigen eigenerzeugten Strommengen ist nicht vorgesehen.

Was ist, wenn ich Strom an Dritte weiterleite?

Stromweiterleitungsmengen sind mittels Mess- und eichsrechtskonformer Messeinrichtung zu erfassen. Schätzungen sind nur noch nach § 46 Absatz 6 Nummer 4 EnFG zulässig, wenn die Kriterien hierfür erfüllt sind. Siehe hierzu auch BNetzA-Leitfaden „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflicht“.

Erfolgt keine konforme Abgrenzung ist keine Antragstellung möglich.

Ist auch ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 ausreichend?

Ja, wenn ein Unternehmen weniger als 5 GWh Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr verbraucht hat, genügt auch ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.

Wie beweise ich, dass mein Unternehmen energieeffizient ist?

Nach § 30 EnFG bestehen mehrere Möglichkeiten Energieeffizienz nachzuweisen. Eine Möglichkeit ist das Umsetzen von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, welche konkret im Energiemanagement identifiziert wurden. (siehe Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VALERI)

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