Der Industriestrompreis ist in Kraft getreten.
Am 06.05.2026 wurde im Bundesanzeiger die Förderrichtlinie für den Industriestrompreis veröffentlicht. Damit ist der Industriestrompreis nun in Kraft getreten. In diesem Artikel stellen wir für Sie dar, was Sie nun beachten müssen.
Wie lange läuft die Förderung?
Im Rahmen des Industriestrompreises wird der Stromverbrauch der Jahre 2026 bis einschließlich 2028 gefördert. Die Entlastung muss beantragt werden. Der Antrag kann jeweils im Folgejahr des Verbrauchs gestellt werden. Dies bedeutet, der erste Antrag kann im Jahr 2027 gestellt werden und der letzte Antrag im Jahr 2029.
Wie hoch fällt die Förderung aus?
Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf den Energiepreis Ihrer Stromrechnung. Steuern, Netzentgelte oder ähnliche Umlagen werden durch den Industriestrompreis nicht gefördert. Wenn Sie prüfen möchten, ob Potenzial besteht, diese Umlagen zu reduzieren, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir prüfen dies gerne für Sie.
Die Förderung beträgt immer 50% des Referenzpreises, begrenzt durch einen Preis von 50 €/MWh (5 ct/kWh), und es dürfen 50% der Mengen entlastet werden. Der Referenzpreis ist dabei stets der Durchschnittspreis des Börsenfutures für eine Stromlieferung im Folgejahr aus dem vorherigen Jahr. Das bedeutet, der maßgebliche Referenzpreis für das Jahr 2026 ist der Durchschnittspreis des Börsenfutures für eine Lieferung im Jahr 2026 aus dem Jahr 2025. Dieser Preis beträgt 87,44 €/MWh (8,744 ct/kWh). 50% dieses Preises entsprechen 4,372 ct/kWh. Da eine Reduktion des Referenzpreises um 50% den Preis unter die Grenze von 5 ct/kWh senken würde 8,744 ct/kWh – 4,372 ct/kWh ergibt 4,372 ct/kWh, wird die Entlastung so festgelegt, dass genau 5 ct pro kWh erreicht werden. In diesem Fall ergibt sich somit eine Entlastung von 8,744 ct/kWh – 5 ct/kWh = 3,744 ct/kWh.
Somit werden 50 % der förderberechtigten Strommengen mit 3,744 ct/kWh entlastet. Dabei ist es unerheblich, ob der Strompreis Ihres Unternehmens dadurch unter 5 ct/kWh fällt. Ebenso spielt es keine Rolle, woher der Strom stammt. Das bedeutet, dass auch Strommengen, die in Ihrer PV-Anlage oder Ihrem Blockheizkraftwerk erzeugt und von Ihnen verbraucht wurden, gefördert werden können.
Welche Mengen sind förderberechtigt?
Es dürfen nur Abnahmestellen gefördert werden, die einen förderfähigen Wirtschaftszweig aufweisen. Die förderfähigen Wirtschaftszweige sind in der KUEBELL Liste aufgeführt. Sollte der Wirtschaftszweig der Abnahmestelle in der KUEBELL Liste enthalten sein, werden 50 % der verbrauchten Strommengen an der Abnahmestelle entlastet. Dies bedeutet auch, dass selbst erzeugte Mengen hier entlastet werden dürfen. Sollten Sie mehrere Abnahmestellen haben und die Situation vorliegen, dass nur ein Teil der Abnahmestellen einen förderberechtigten Wirtschaftszweig aufweist, dürfen nur die Strommengen der Abnahmestellen mit einem zugelassenen Wirtschaftszweig gefördert werden.
Welche Verpflichtungen gehen Sie mit dem Industriestrompreis ein?
Sollten Sie sich Ihren Strom durch den Industriestrompreis fördern lassen, verpflichten Sie sich, 50% der erhaltenen Förderung in sogenannte Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Bitte beachten Sie, dass Dekarbonisierungsmaßnahmen im Kontext des Industriestrompreises deutlich weiter gefasst werden als bei anderen Entlastungsanträgen wie beispielsweise einem Antrag nach BesAR EnFG. Im Kontext des Industriestrompreises umfassen Dekarbonisierungsmaßnahmen sämtliche Maßnahmen, die die Kosten des Stromsystems reduzieren, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen.
Beispiele für zulässige Maßnahmen sind die folgenden:
- Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien (bspw. Installation einer PV-Anlage auf dem Betriebsgelände)
- Kosten aus dem Strombezug aus einem PPA, wenn es sich bei dem PPA um einen neuen Vertrag für eine Neuanlage handelt.
- Maßnahmen, welche im Rahmen einer ISO 50.001 identifiziert wurden
- Einführung eines Energie-Managemensystems nach ISO 50.001. (Nur, wenn sie nicht gesetzlich verpflichtet sind eine ISO 50.001 einzuführen)
- Maßnahmen zur Verstromung von industrieller Abwärme
- Maßnahmen zur Kreislaufführung technischer Gase, Rohstoffe und Prozessmedien
- Maßnahmen zur Steigerung der Flexibilität der Stromabnahme wie Stromspeicher
- Investitionen in die Umstellung von fossil betriebenen Technologien hin zu strom basierten Technologien (bspw. Strobasierte Wärme und Kälteerzeugung)
- Mess und Leitsysteme zur flexibilisierung der Fahrweise von Anlagen
- Investition in Wasserstofftechnologie
- Investitionen in die Elektrifizierung von Logisitik und Mobilität
- Investitionen in die Modernisierung des betrieblichen Stromnetzes
Maßnahmen, die nicht aufgeführt sind, sind anrechenbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie einen Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten und die Kostensenkung mit den oben aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Investitionsverpflichtung durch Dritte zu erfüllen. Dies bedeutet, sollte sich die Situation ergeben, dass sich in Ihrem Konzernverbund eine solche Maßnahme als deutlich wirtschaftlicher herausstellt als bei Ihnen am Standort, besteht die Möglichkeit, die Maßnahme auch bei einem anderen Unternehmen aus dem Konzern durchzuführen.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Themen, die den Industriestrompreis betreffen. Sollten Sie Fragen oder Ähnliches haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Mehr erfahren: https://www.energie-consulting.com/industriestrompreis-unternehmen/
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