Drittmengenabgrenzung: Bis Ende des Jahres müssen Messkonzepte umgesetzt sein

Ende des Jahres wird es ernst: Unternehmen, die für selbst erzeugten oder fremdbezogenen Strom von der EEG-Umlage und sonstige Umlagen, Abgaben und Steuern teilweise oder ganz befreit sind, genießen dieses Privileg nur für die Mengen, die sie selber verbrauchen. Wird der Strom an Andere weitergeleitet, wird für diese sogernannte „Drittmenge“ die volle Steuer- und Abgabenlast fällig, wobei allein die EEG-Umlage aktuell schon 6,5 ct/ beträgt. Diese Regelung gilt eigentlich schon seit 2014. Bisher griff allerdings eine Übergangsfrist, die den Unternehmen erlaubte, mit einer Schätzung zu arbeiten. Damit ist Ende des Jahres endgültig Schluss: Statt Schätzungen, müssen die Unternehmen dann exakte und rechtskonforme Messungen liefern.

Viele Anfragen bei der ECG der letzten Wochen zeigen dabei: immer noch sind längst nicht alle betroffenen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen hinreichend vorbereitet. Dabei ist die Umsetzung eines belastbaren Messkonzeptes nicht einfach und braucht Zeit. Wer bis Ende 2021 allerdings Strommengen messtechnisch nicht eindeutig abgrenzt, muss mit dem kompletten Entzug der EEG-Privilegierung und auch mit rückwirkenden Nachforderungen der nicht gezahlten EEG-Umlage rechnen.

Der Kreis der betroffenen Unternehmen ist groß, denn eine Stromweiterleitung nach dem EEG liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmen Strom aus eigener Erzeugung (z.B. aus Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke) oder aus Fremdbezug an einen Dritten liefert. Wer als Dritter gilt, ist dabei eng zu verstehen. Schon wenn sich zwei rechtlich getrennte Unternehmen aus einem Konzernverbund einen Standort teilen, ist die Weiterleitung des Stroms an das verbundene Unternehmen nicht von der EEG-Umlage etc. befreit. Typische Beispiele sind auch dauerhaft ansässige Partnerfirmen und Dienstleister, Outsourcing-Partner oder fremdbewirtschaftete Kantinen, Getränke- und Snack-Automaten.

Weitere Informationen zur Drittmengenabgrenzung finden Sie auf dieser Seite.

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