Pflichten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS 2)

Was bedeuten die neuen Emissionsberichtspflichten des EU-ETS 2 für Unternehmen?

Um was geht es beim EU-Emissionshandelssystem 2?

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 (TEHG-E) setzt die Reform der EU-Emissionshandelsrichtlinie in deutsches Recht um. Dies umfasst Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).

Hierbei wird ein neues EU-ETS 2 für Brennstoffe eingeführt, das den nationalen Emissionshandel ab 2027 ablösen wird.

Das neue EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 2) wird ab 2027 in vollem Umfang auf europäischer Ebene eingeführt und betrifft folgende Sektoren:

  • Gebäude
  • Straßenverkehr
  • Energiewirtschaft
  • verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe.

In der geplanten dreijährigen Übergangsphase von 2024 bis 2026 werden Inverkehrbringer von Brennstoffen (Verantwortliche) sowohl der nationalen als auch der europäischen Berichtspflicht unterliegen.

Wie betrifft das EU-ETS 2 mein Unternehmen?

Ab 2027 erfolgt die Bepreisung der Emissionszertifikate im Rahmen des EU-ETS 2 analog zum bestehenden EU-ETS 1. Es wird keine Festpreise oder Preiskorridore geben. Die EU-Kommission erwartet ein Preisniveau zwischen 48 €/t CO₂ und 80 €/t CO₂, mit Mechanismen zur Dämpfung bei Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage.

Verantwortliche, die bereits dem nationalen Emissionshandel unterliegen, sind voraussichtlich auch vom EU-ETS 2 betroffen. Dazu gehören Inverkehrbringer von Brennstoffen, die als Steuerschuldner nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) definiert sind.

Wichtige Fristen im Emissionshandel des EU-ETS 2

bis 30. April (ab 2025)

Emissionsberichtspflicht EU-ETS 2

bis 31. Mai (ab 2027)

Abgabefrist für Emissionszertifikate (ETS-2)

bis 31. Juli (ab 2027)

Emissionsberichtspflicht BEHG

bis 30. September (bis 2026)

Abgabefrist für Emissionszertifikate (BEHG)

Was ändert sich durch den EU-ETS 2 für Unternehmen?

  • Abgedeckte Brennstoffe: Im EU-ETS 2 werden nun auch Brennstoffe gemäß §23 EnergieStG berücksichtigt, jedoch nicht Abfälle oder steuerfreie Kohle.
  • Erweiterungsmöglichkeiten: Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, das EU-ETS 2 auf weitere Sektoren wie die Land- und Forstwirtschaft oder Abfallverbrennung auszuweiten.
  • Datenqualität: Im EU-ETS 2 sind spezifische Qualitätsanforderungen für die Datenerfassung definiert, die je nach Kategorie der Verantwortlichen und Brennstoffe variieren.

ECG unterstützt Sie bei der neuen Anforderungen des EU-ETS 2 und helfen Ihnen, Ihre Pflichten effizient zu erfüllen

Über das gesamte Konzept hinweg, werden Sie durch unsere Berater unterstützt:

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  • Check-Listen und To-Do’s
  • Schulungen und Workshops
Christian Roeckendorf

Ihr Ansprechpartner für Fragen zum EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2)

Christian Röckendorf,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2)

Wird es eine Bagatellgrenze geben?

Verantwortliche unterliegen erst ab 1 t CO2 aller in Verkehr gebrachten Brennstoffe pro Jahr einer Emissionshandelspflicht.

Wann muss der erste Bericht nach EU-ETS 2 eingereicht und verifiziert werden?

Erstmalig muss zum 30.04.2025 der Emissionsbericht nach ETS-2 eingereicht werden. Dazu bedarf es zunächst keiner Verifizierung dieses Berichtes. Erst ab dem Berichtsjahr 2025 mit der Frist zum 30.04.2026 muss der Bericht nach ETS-2 verifiziert werden.

Werden die Emissionen gleich bewertet?

Neben „Brennstoffmenge“ und „Berechnugsfaktoren“ kommt der „Anteilsfaktor“ hinzu. Dieser berücksichtigt, dass Teile des in Verkehr gebrachten Brennstoffes nicht in den Anwendungsbereich des ETS-2 fallen. Damit wird angestrebt, dass Brennstoffmengen nicht doppelt belastet werden, wenn Sie bereits dem ETS-1 unterliegen.

Wie genau muss gemessen werden?

Im ETS-2 sind Datenqualitätsstufen nach der Monitoring-Verordnung (MVO) vorgesehen, wobei Methoden zur Bestimmung eines Parameters bestimmte Vorgaben erfüllen müssen. Dabei orientieren sich die Stufen nach den Kategorien der Brennstoffe und der Kategorie der Verantwortlichen.

 

Vgl. Tabelle 1 und 2 des Hinweispapiers der deutschen Emissionshandelsstellt zum EU-ETS 2

Was ist ein Verbesserungsbericht?

Mit dem Verbesserungsbericht soll in Abhängigkeit der Kategorie eines Verantwortlichen alle 3 bis 5 Jahre überprüft werden, ob die Methodik zur Bestimmung eines Parameters verbessert werden kann.

Wird es eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten wie im EU-ETS 1 geben?

Nein. Es wird keine kostenlose Zuteilung geben. Verantwortliche sollen ihre Mehrkosten an Endkunden weitergeben, damit Preisanreize die Nachfrage von fossilen Brennstoffen senken.

Wer ist ein Inverkehrbringer von Brennstoffen?

Inverkehrbringer von Brennstoffen sind natürliche, juristische Person oder Personengesellschaften, die als Steuerschuldner nach dem EnergieStG definiert sind. Typischerweise sind dies Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren oder Einlagern.

Grundsätzliche Unterscheidung:

  1. Inverkehrbringer, der für seine Kunden die Energiesteuer berechnet und abführt
  2. Inverkehrbringer, die von der Energiesteuer befreit sind und selbst diese abführen (bspw. Weiterverteiler)
  3. Einlagerer von Energieerzeugnissen (§ 7 EnergieStG), wobei erst bei der Entnahme die Steuer auslösen

Können die Sektoren des EU-ETS 2 ausgeweitet werden?

Über eine „Opt-in“ Regelung ermöglicht es den Mitgliedstaaten weitere Sektoren oder Brennstoffe in den Anwendungsbereich hinzuzunehmen. Konkret ist in Deutschland geplant folgende Sektoren hinzuzufügen:

  • Private, nicht gewerbliche Luftfahrt
  • Schienenverkehr
  • Private, nicht gewerbliche Schifffahrt
  • Land- und Forstwirtschaft, Fischzucht
  • Sonstige (insbesondere Militär)

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