Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Was müssen Unternehmen beim Energieaudit beachten?

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) soll für einen geringeren Primärenergieverbrauch sorgen und damit den Klimaschutz unterstützen.

Das EDL-G trat am 22. April 2015 in Kraft. Darin wurden große Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet – erstmalig zum 5. Dezember 2015.

Das Audit muss von akkreditieren und zertifizierten Auditoren durchgeführt werden.

Danach muss das Energieaudit regelmäßig alle vier Jahre wiederholt werden. Betroffenen Unternehmen drohen bei Nichterfüllung der Anforderungen Bußgelder bis 50.000 €.

FAQ EDL-G

Was besagt die EU-Energieeffizienzrichtlinie?

Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU,EED) verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in Europa zu schaffen.

Die Bundesregierung kam mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G § 8) den Verpflichtungen zur Umsetzung der EU-Effizienzrichtlinie in nationales Recht nach.

Am 05.02.2015 wurde das novellierte EDL-G im Bundestag beschlossen.

Das Gesetz ist einen Tag nach der Veröffentlichung in dem Bundesgesetzblatt am 22.04.2015 in Kraft getreten.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der darin festgelegten regelmäßigen Energieaudits beauftragt. Unsere BAFA-zertifizierten Berater verfügen über die notwendige Qualifikation nach § 8b EDL-G um Ihnen dabei zu helfen, alle Vorschriften die darin enthalten sind bestimmungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen.

Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht verpflichtete schätzungsweise 50.000 Unternehmen in Deutschland im Jahr 2015 erstmals dazu, ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 für alle ihre Betriebsstätten durchführen zu lassen. Diese Energieaudits müssen danach in einem Abstand von vier Jahren wiederholt werden, d.h. ab 2019 steht den betroffenen Unternehmen die Re-Auditierung nach DIN EN 16247-1 bevor.

Energiemanagementsystem / Umweltmanagementsystem

Alternativ zu der Einführung der DIN EN 16247-1 konnte ebenfalls ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt werden.

Wer ist vom EDL-G betroffen?

Das EDL-Gesetz betrifft alle Unternehmen die nicht unter die europäische Definition von KMU-Unternehmen fallen (kleine und mittelständische Unternehmen). Von der Verpflichtung ausgenommen sind Unternehmen, welche eine ISO 50001 oder EMAS betreiben.

Ab wann gilt ein Unternehmen nicht mehr als KMU?

Wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft, handelt es sich nicht um ein KMU und das Unternehmen ist von dem EDL-Gesetz betroffen:

  • Unternehmen die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen
  • Unternehmen die einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro erwirtschaften oder eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro haben

Die Regelungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie und daraus resultierend auch die Novelle des EDL-G gelten für alle Branchen. Sie betreffen daher nicht nur das produzierende Gewerbe sondern unter anderem auch Unternehmen des Handels, Banken, Versicherungen, private Krankenhäuser und weitere nicht-produzierende Unternehmen.

••• Wenn keines dieser Kriterien auf Ihr Unternehmen zutrifft, und Ihr Unternehmen zudem kein verbundenes Unternehmen mit Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, unterliegt Sie als KMU nicht der Auditpflicht.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen wird Energiesparen gefördert. Der Bund bezuschusst die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 mit einem Fördergeld von max. 6.000 €. Sprechen Sie uns auf die Fördermöglichkeiten an

Hinweis: Für verbundene Unternehmen gelten andere Kriterien. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Was muss ich als betroffenes Unternehmen tun?

Je nachdem, ob Sie sich für das Energieaudit oder für ein Energiemanagementsystem / Umweltmanagementsystem entscheiden, müssen Sie folgende Fristen beachten.

Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Das erstmals bis zum 05. Dezember 2015 durchgeführte Energieaudit nach DIN EN 16247-1 muss alle vier Jahre wiederholt werden. Die Verpflichtung umfasst alle Standorte des Unternehmens. Insbesondere muss hierbei darauf geachtet werden, dass verbundene- und Partnerunternehmen mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen.

Energieaudits müssen von unabhängigen und qualifizierten Auditoren durchgeführt werden, die als Energieauditor beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert sind.

Energiemanagementsystem / Umweltmanagementsystem

Unternehmen, die sich für die Einführung eines aufwendigeren Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems (nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS) entschieden hatten, waren verpflichtet, die Einführung des Managementsystems bis zum 31.12.2016 abzuschließen. Seit diesem Zeitpunkt ist der für Managementsysteme übliche Re-Zertifizierungs-Zeitraum von jeweils drei Jahren einzuhalten.

Konformitätsmeldung über das Online-Portal des BAFA

Mit der Änderung des EDL-G im Jahr 2019 wurde gem. § 8c Abs. 1 eingeführt, dass energieauditpflichtige Unternehmen nach Abschluss des Energieaudits Basisdaten dessen an das BAFA zu übermitteln haben. Hierzu zählen neben Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Energieverbrauch und zu den vorgeschlagenen Energieeffizienz-Maßnahmen auch die Kosten des Energieaudits. Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Audits an das BAFA über folgendes Online-Portal erfolgen: https://fms.bafa.de/BafaFrame/orea.

Was passiert, wenn ich die Anforderungen nicht erfülle?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft als Überwachungsbehörde regelmäßig etwa bis zu 20% der betroffenen Unternehmen.

Ist ein Unternehmen den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Weitere Fragen zum Thema beantworten wir Ihnen gerne!

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Ihr Energieberater für alle Fragen zum Energie­dienstleistungsgesetz (EDL-G)

Felix Neubauer,
Energieberater

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