Energiewirtschaftliche Neuerungen 2021
Das neue Jahr bringt einige energiewirtschaftliche Neuerungen für industrielle Energieverbraucher. Ein großer Teil davon trägt dazu bei, dass stromkostenintensive Betriebe trotz pandemiebedingter Produktionseinbußen die gewohnten Stromkostenerleichterungen etwa bei den Netzentgelten und der EEG-Umlage erhalten.
Die unabhängige Energieberatung Energie Consulting GmbH (ECG) hat einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt:
EEG-Novelle und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
Auswirkungen der EEG-Novelle betreffen insbesondere Unternehmen mit bestehenden oder geplanten Eigenerzeugungsanlagen sowie stromkostenintensive Betriebe, die die Besondere Ausgleichsregelung nutzen.
- Gesenkte EEG-Umlage 2021: 6,5 ct/kWh (nach 6,756 ct/kWh im Vorjahr).
- Fristverlängerung für Messkonzepte (Erfassung fremder Stromverbräuche): Bis 31.12.2021 dürfen Drittverbräuche weiterhin übergangweise geschätzt werden. Ab dann muss zur Erfassung von fremden Stromverbräuchen ein Messkonzept inklusive der messtechnischen Nachrüstungen nachgewiesen werden (Übergangsregelung nach § 104 Abs. 10).
- Die Neuregelung der „Besonderen Ausgleichsregelung“ (BesAR) für stromkostenintensive Unternehmen mit einer reduzierten EEG-Umlagehöhe fängt individuelle Härten besser auf:
- Angepasste Berechnungsgrundlage: Pandemiebedingte Produktionsrückgänge können ausgeklammert werden, indem ein Antragsteller zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung künftig aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren die beiden auswählt, die für ihn am vorteilhaftesten sind. Dies verhindert, dass sich allein aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Auswirkungen der Corona-Krise die Bruttowertschöpfungsrechnung verschlechtert und zum Verlust des Begrenzungsanspruchs führt. Dies gilt allerdings nur für 2021: Im Antragsjahr 2022 muss dann zwangsläufig ein pandemiebelastetes Jahr mit herangezogen werden.
- Angepasste Mindest-Stromkostenintensität: Effizienzmaßnahmen verringern zwar den Stromverbrauch, wirken sich dadurch aber nachteilig auf die Stromkostenintensität (SKI) aus, die für den Erhalt der BesAR erreicht werden muss. Der gleiche Effekt kann von rückläufigen Stromverbräuchen infolge der Corona-Krise ausgehen. Daher wird die für den Erhalt der BesAR geforderte Mindest-SKI nun stufenweise abgesenkt: Bei Liste 1-Unternehmen vermindert sich die SKI im Antragsjahr 2022 von 14 auf 13 Prozent. In den nachfolgenden Jahren sinkt die SKI um jeweils einen Prozentpunkt und beträgt ab 2024 dauerhaft 11 Prozent.
- Einheitliche Begrenzung der EEG-Umlage: Unabhängig von der Listenzuordnung gilt künftig für alle Betriebe eine Begrenzung auf 15 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage (Ausnahme: Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG).
- Nachweis eines gültigen Energiemanagementsystems vereinfacht: Es genügt, dessen Existenz anzugeben, das ISO 50001-Zertifikat kann auf Nachfrage nachgereicht werden.
- Wasserstoff-Herstellung: Auch die Herstellung von grünem Wasserstoff berechtigt nun zur Antragstellung.
Intensive Netznutzung mit reduzierten Netzentgelten
Corona-Sonderregelung: Wer 2019 die Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte aufgrund intensiver Netznutzung (StromNEV §19 Abs. 2 Satz 2) erfüllt und die Regelung genutzt hat, profitiert automatisch auch 2020 davon – unabhängig davon, ob er die geforderten 7.000 Volllast-Benutzungsstunden und mindestens 10 GWh Verbrauch wirklich geschafft hat.
- Betroffen sind vor allem Betriebe mit Dreischichtbetrieb oder Wochenendschichten, die aufgrund der Werksschließungen und Kurzarbeit in der ersten Lockdown-Phase die 7.000 Stunden nicht mehr erreichen. Nahezu alle der rund 1.000 gelisteten Unternehmensstandorte (z.B. Chemie-, Glas-Industrie), die weltweit in hartem Wettbewerb stehen, dürften 2020 unter den geforderten Benutzungsstunden liegen. Sie sind auf diese Ersparnis von 100.000 Euro bis hin zu mehreren Millionen Euro dringend angewiesen und profitieren auch von der neugeregelten BesAR.
- Achtung: Obwohl für 2021 eine ähnliche Situation zu erwarten ist, ist für diesen Zeitraum noch keine Lösung vorgesehen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit dem drohenden Verlust der Sonderregelung auseinandersetzen.
Hinweis: Für die atypische Netznutzung (§19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) wurde keine entsprechende Sonderregelung geschaffen, um abweichendes Abnahmeverhaltens in der Pandemie auszugleichen – obwohl diese Regelung weit mehr Unternehmen betrifft (geschätzt ca. 5.000 – 6.000 Unternehmensstandorte): Diese Betriebe verlieren damit bereits 2020 ihre Ermäßigung in Höhe von mindestens fünf bis hin zu 70 Prozent der Netzentgelte, wenn Kurzarbeit o.ä. zu Abweichungen bei den Stromlastgängen geführt hat. Betroffene müssen folglich im Frühjahr 2021 mit Nachforderungen durch die Netzbetreiber rechnen und werden 2021 mit höheren Netzentgelten belastet.
Noch ausstehend: Entlastungstatbestände zum BEHG (CO2-Bepreisung)
- Fossile Brennstoffe werden neuerdings mit einem CO2-Preis von 0,455 ct/kWh belegt (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG).
- Noch immer ist nicht geklärt, wie genau die angedachten Ausnahmen für bestimmte energieintensive Branchen aussehen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Bislang liegt nur ein Referentenentwurf zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor: Vorgesehen ist, dass der Kompensationsgrad für antragsberechtigte Unternehmen bei 65 bis 95 Prozent liegt.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen des BEHG für Unternehmen finden Sie unter https://www.energie-consulting.com/brennstoffemissionshandelsgesetz/.
Fristen und Termine 2021
Der bewährte Energie-Meldefristenkalender 2020 der ECG bietet kostenfrei und detailliert eine schnelle Übersicht über sämtliche energiewirtschaftlichen Termine des kommenden Jahres, die Unternehmen zwingend im Blick behalten müssen, wenn sie die vom Gesetzgeber z.B. über Sondertatbestände und Härtefallregelungen vorgesehenen Einsparmöglichkeiten bei den Energiekosten nutzen möchten. Bei Nutzung aller Möglichkeiten lassen sich so Umlagen, Steuern und Abgaben um bis zu 40 Prozent reduzieren. Mit dem Kalender werden die Unternehmen frühzeitig an die Fristen erinnert und erhalten außerdem Orientierung, worauf jeweils zu achten ist. Damit verfügen sie über ein einfaches, verlässliches und auch mobil nutzbares Meldefristenmanagement, das sich inklusive einer Erinnerungsfunktion zudem mühelos in sämtliche Kalenderprogramme importieren lässt: https://termine.energie-consulting.com/.
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