Entlastung bei CO2-Zertifikatehandel: ECG identifiziert Stolpersteine für Unternehmens-Beihilfeantrag

Kehl, 04.05.2020 – Die Bundesregierung hat vor kurzem die Verordnung auf den Weg gebracht, die das produzierende Gewerbe vom nationalen CO2-Zertifikatehandel entlasten soll. Damit sind die Bedingungen fixiert, unter denen Unternehmen von der Entlastung von Wettbewerbsnachteilen im internationalen Rahmen profitieren können. Die ECG empfiehlt betroffenen Firmen, sich frühzeitig mit der neuen Regelung vertraut zu machen und ggf. notwendige Vorbereitungen für die Antragstellung rechtzeitig anzupacken. Der Grund: Viele unterschätzen das gesamte Procedere, weil – abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen eines Unternehmens – oft mehr als nur das Zusammentragen von Daten erforderlich sein wird.

Dr. Wolfgang Hahn, geschäftsführender Gesellschafter der ECG, benennt einige Stolpersteine: „Entlastungen vom CO2-Zertifikatehandel gibt es nicht einfach so. Viele Unternehmen müssen hier zuerst ihre Hausaufgaben machen. Dabei geht es um die Definition von konkreten Nachhaltigkeitszielen bis hin zu praktischen Umsetzungsfragen, beispielsweise ob man die bisherige Energie-Zertifizierung umstellt oder ein EMAS einführt. Das wird insbesondere mittelständige Firmen aus Branchen treffen, die nicht von der EEG-Entlastung profitieren und deshalb bisher bei der Zertifizierung einen relativ geringeren Handlungsdruck hatten. Ich denke da etwa an die Lebensmittelbranche.“

Geregelt sind die möglichen Entlastungen für Unternehmen, die seit Anfang 2021 dem Brennstoffemissionshandelsgesetzt (BEHG) unterliegen. Die Bundesregierung hat dazu die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vorgelegt. Um Entlastungen zu bekommen, müssen Unternehmen eine Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen:

  1. Den Antrag stellen können Produzenten aus einer Reihe von energieintensiven Branchen oder Teilbranchen. Allerdings reicht allein die Zugehörigkeit zu einer dieser Branchen noch nicht für eine Beihilfegewährung aus. Vielmehr muss ein Unternehmen auch tatsächlich die für seine Branche angenommene erhebliche wirtschaftliche Belastung nachweisen. Dazu muss es belegen, dass im Vergleich zum Branchendurchschnitt prozentuale Mindestmengen existieren. Im Einzelfall kann es daher durchaus vorkommen, dass Unternehmen trotz Branchenzugehörigkeit keine Beihilfe erhalten.
  2. Betroffene Unternehmen müssen die Brennstoffmengen, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, klar von den BEHG-Mengen abgrenzen. Sind diese bisher noch nicht erfasst, müssen die Unternehmen im ersten Schritt die im nationalen Kontext beihilfeberechtigten Brennstoffmengen bestimmen.
  3. Die Beihilfe ist außerdem an zwei weitere Bedingungen geknüpft. Zum einen müssen Unternehmen nachweisen, dass sie entweder über ein nach ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem verfügen oder ein gemäß EMAS betriebenes Umweltmanagementsystem eingeführt haben. Ein nach ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem reicht zum Beispiel nicht aus. Die Unternehmen werden daher prüfen müssen, ob sich der Mehraufwand für den Umstieg rechnet. Zum anderen muss sich ein Unternehmen mit dem Beihilfeantrag zu konkreten CO2-Einsparmaßnahmen verpflichten und diese später nachweisen. Hier steigt für alle Antragsteller noch einmal der Druck, mit der CO2-Einsparung Ernst zu machen.

Die Beihilfe kann erstmals für das Kalenderjahr 2021 gewährt werden; der Antrag ist in Zukunft bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes zu stellen. Die Verordnung liegt aktuell dem Bundestag zur Behandlung vor. Anschließend muss die EU-Kommission prüfen, ob die Beihilfe den einschlägigen Gesetzen entspricht. Mit relevanten Änderungen wird dabei allerdings nicht mehr gerechnet.

Um Unternehmen eine erste Einschätzung mit Blick auf die Erfolgsaussicht eines Beihilfeantrags zu geben, hat die ECG weitere Informationen zum Thema zusammengestellt. Dort ist unter anderem eine Liste der begünstigten Brachen und Teilbranchen zu finden.

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