Gaspreisumlage: Kostentragung der ausfallenden Gaslieferungen aus Russland

Seit einigen Wochen ist die wirtschaftlich angespannte Lage der Uniper SE bekannt. Diese wickelt einen großen Teil der Gasimporte nach Deutschland ab. So schätzt man, dass Uniper für rund 250 TWh der Importmengen aus Russland verantwortlich zeichnet.

Diese mit Russland geschlossenen Gaslieferverträge bereiten aber auch zahlreichen anderen Gashändlern Kopfzerbrechen und treiben diese Händler ebenfalls an den Rand der Insolvenz. Grund dafür ist, dass zu günstigen Preisen geschlossene Importverträge nicht mehr bedient werden und das Gas zu einem vielfach höheren Preis alternativ nachbeschafft werden muss. Gleichzeitig bestehen aber Verträge mit Kunden zur Belieferung von Gas mit viel niedrigeren Konditionen, die bisher ausnahmslos erfüllt werden. Die dadurch entstehende finanzielle Lücke ist für die Gashändler so gewaltig, dass eine baldige Zahlungsunfähigkeit droht.

Um dieses Szenario und einen drohenden Zusammenbruch des Gasmarktes in Deutschland zu verhindern, hat der Gesetzgeber schon vor Wochen den § 24 EnSiG geschaffen, wonach  höhere Beschaffungskosten unter bestimmten Umständen eins zu eins an die Gaskunden (Industrie und Haushalte) weitergegeben werden können. Da man als Gaskunde aber nicht wissen – und schon gar nicht überprüfen – kann, in welchem Umfang der eigene Gashändler (Gasversorger) hiervon tatsächlich betroffen ist, brächte diese Umsetzung des § 24 ein hohes Maß an Unsicherheit und in der Folge möglicherweise auch Rechtsstreitigkeiten mit sich.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in der vergangenen Woche den § 26 EnSiG verabschiedet, welcher die Grundlage für eine Rechtsverordnung schafft, in welcher ein finanzieller Ausgleich durch die Erhebung einer allgemeinen Umlage geregelt werden kann. Obwohl die hier erwähnte Verordnung noch nicht bekannt oder in Kraft und die ebenfalls notwendige erhebliche Störung der Gasimporte nach Deutschland bisher noch nicht festgestellt ist, möchten wir Sie dennoch bereits frühzeitig skizzenhaft darüber informieren:

Aller Wahrscheinlichkeit nach (und unter ausdrücklichem Hinweis auf die noch nicht bekannte Verordnung):

  • wird es also wohl nicht zu Eins-zu-eins-Preisanpassungen (nach § 24 EnSiG) kommen,
  • wird es sehr bald eine Verordnung (nach § 26 EnSiG) geben (die Zeit drängt!),
  • wird dann eine Umlage auf alle Gaslieferungen an Industrie und Haushalte erhoben werden,
  • werden aus dieser Umlage dann die betroffenen Gashändler / Gasversorger „aufgefangen“,
  • werden alle Gaskunden zunächst gleichermaßen betroffen sein; über eine Sonderregelung für energieintensive Unternehmen ist bisher nichts bekannt,
  • ist die Höhe einer solchen Umlage noch nicht bekannt; ob eine Schätzung von rund 3 ct/kWh oder mehr sich so bewahrheitet, bleibt abzuwarten.

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