Grüne Konditionalität

Pflicht zur Umsetzung ökologischer Gegenleistungen

Was ist Grüne Konditionalität?

Grüne Konditionalität ist ein Begriff aus einem Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bezieht sich auf ökologische Gegenleistungen. Unternehmen die Anträge im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung des Energieeffizienzgesetz (BesAR EnFG), Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und Strompreiskompensation (SPK) beantragen, verpflichten sich dabei die Grüne Konditionalität umzusetzen.

Wer ist von der Grünen Konditionalität betroffen?

Die Grüne Konditionalität betrifft Unternehmen, die finanzielle Beihilfen im Rahmen der BesAR EnFG, BECV und SPK beantragen bzw. beantragt haben. Die jeweiligen Gesetze verpflichten zur Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen wie Energieeffizienzmaßnahmen oder Dekarbonisierungsmaßnahmen. Die Erbringung gewisser Investitionssummen im Verhältnis zur Beihilfehöhe ist dabei erforderlich.

Folgende Punkte stellen ein Risiko für Unternehmen dar:

  • Werden Nachweise nicht erbracht, kann die komplette Beihilfe eines Antrages zurückgefordert werden
  • Verpflichtungserklärungen der Vergangenheit werden erst in den kommenden Jahren durch das Amt geprüft – Übersicht zu was sich das Unternehmen verpflichtet hat muss sichergestellt sein
  • Die Anrechenbarkeit von Maßnahmen und die Verpflichtung zur Umsetzung sind in den jeweiligen Anträgen und Zeiträumen verschieden und miteinander verwoben
  • Maßnahmen muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (nach 17643 VALERI) zugrunde liegen und diese durch die prüfungsbefugte Stelle geprüft werden
  • Werden die geforderten Investitionssummen nicht erreicht, muss die prüfungsbefugte Stelle attestieren, dass es keine weiteren wirtschaftlich umzusetzenden Maßnahmen gibt

Die Akteure müssen sicherstellen, dass ihre Projekte den Vorgaben der Grünen Konditionalität entsprechen, um Rückforderungen zu vermeiden.

Welche Pflichten ergeben sich aus der grünen Konditionalität?

Die Grüne Konditionalität bringt verschiedene Pflichten für die betroffenen Akteure mit sich, die sicherstellen sollen, dass ökologische und nachhaltige Ziele erreicht werden. Dazu gehören:

  • Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS.
  • Ermittlung von Energieeinspar- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen und deren Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach DIN 17463 VALERI.
  • Investition in Energieeinsparmaßnahmen die sich gemäß gesetzlicher Vorgaben als wirtschaftlich erweisen.
  • Investitionen in Energieeinspar- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen den Vorgaben der Verpflichtungserklärungen Rechnung tragen.
  • Alternativ können Grünstromzertifikate zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen beschafft werden.
  • Die Umsetzung der Maßnahmen muss durch eine Prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden.

Welche Konsequenzen ergeben sich bei der Nichterfüllung der ökologischen Gegenleistungen?

  • Der Druck, Energieeffizienzmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, nimmt zu.
  • Der Maßnahmenplan des ISO 50001 Managementsystems bzw. das Umweltprogramm der EMAS gewinnen an Bedeutung, da sie die Grundlage für den Nachweis der Maßnahmenumsetzung sind.
  • Soweit ein Nachweis nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht wird, droht eine Rückforderung der gesamten Beihilfe.

Wie läuft die Beratung ab?

  • Vorbereitung und Durchführung eines Workshops zur Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Erbringung geforderter „Ökologischer Gegenleistungen
  • Ermittlung der erhaltenen/erwarteten Beihilfesummen
  • Aussagen zur zukünftigen Entwicklung der Beihilfesummen
  • Darstellung der mit den Beihilfesummen einhergehenden gesetzlichen Forderungen zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen
  • Erfassung der seit 2021 umgesetzten und geplanten Energieeffizienzmaßnahmen inklusive Investitionen
  • Bewertung der aktuellen Situation im Vergleich zum gewünschten Zustand, inklusive Diskussion der Ergebnisse
  • Aufzeigen der Möglichkeiten zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen, insbesondere im Hinblick auf laufende oder zukünftige Anträge

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  • Was unter „grüner Konditionalität“ und „ökologischen Gegenleistungen“ zu verstehen ist.
  • Welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen Unternehmen beachten müssen.
  • Wie Sie Risiken durch rechtzeitige Anpassung und strategische Planung vermeiden können.
  • Praktische Tipps zur Umsetzung von Nachhaltigkeitspflichten im Unternehmensalltag.
Eric Mignot

Ihr Ansprechpartner für Fragen zur grünen Konditionalität

Eric Mignot,
Partner

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ zur grünen Konditionalität

Was versteht man unter Grüner Konditionalität?

Grüne Konditionalität fordert Unternehmen dazu auf, nachhaltige Praktiken in Bereichen wie Finanzen, Produktion und Lieferketten zu implementieren, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten, neue Marktpotenziale zu erschließen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Was ist eine ökologische Gegenleistung?

Als ökologische Gegenleistungen gelten, je nach Gesetz, Investition in Energieeffizienzmaßnahmen, in Dekarbonisierungsmaßnahmen oder Grünstromzertifikate.

Kann eine Energieeffizienzmaßnahme in mehreren Anträgen angerechnet werden? Kann die Investitionssumme auf mehrere Jahre aufgeteilt werden?

Eine Doppelzählung (bspw. Die gleiche Maßnahmeninvestitionssumme für SPK und BECV) ist nicht möglich, eine anteilige Aufteilung der Maßnahmeninvestitionssumme ist hingegen zulässig.

Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen den Beihilfebetrag, so kann der überschießende Teil der Investitionssumme alternativ auch in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden.

Was gilt als Realisierung bzw. Umsetzung einer Maßnahme?

Eine Auftragsvergabe an Dritte stellt grundsätzlich noch keine Umsetzung der geplanten Maßnahme dar. Die Realisierung der Maßnahme liegt vor, wenn sie bereits soweit umgesetzt wurde, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz gegeben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können. Bei solchen Maßnahmen ist der maßgebliche Zeitpunkt die Auftragsvergabe an Dritte.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen ökologischer Gegenleistung und grüner Konditionalität?

Der Begriff „grüne Konditionalität“ stammt aus dem Dokument „Merkblatt Grüne Konditionalität 2024“ vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dient als Synonym für die ökologischen Gegenleistungen.

Was sind die Grundlagen für die Notwendigkeit der ökologischen Gegenleistungen?

Werden Anträge für die Besonderen Ausgleichsregelungen nach Energieeffizienzgesetz (BesAR EnFG), der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) oder der Strompreiskompensation (SPK) gestellt, erfordern die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen die Erfüllung ökologischer Gegenleistungen.

Was passiert, wenn ich die geforderte Investitionshöhe nicht erreiche?

Die Auszahlung von einer Beihilfe im Sinne des EnFG, BECV oder der SPK-Förderrichtlinie ist an ökologische Gegenleistungen geknüpft. Sofern keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen vorhanden sind, kann dennoch eine Beihilfe gewährt werden, wenn dies durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt wird.

Ist dies nicht der Fall, droht eine Rückforderung der Beihilfe, wenn ein Nachweis nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht wird

Werden Grünstromzertifikate als Nachweise anerkannt?

Bei Anträgen zu BesAR nach EnFG können Grünstromzertifikate als Erbringung der Nachweise anerkannt werden. Selbiges gilt bei SPK Anträgen, hierbei müssen jedoch die erhöhten Anforderungen an die Zertifikate beachtet werden.

Was ist eine prüfungsbefugte Stelle?

Nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG ist jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder der sog. EMAS-Verordnung vornehmen darf, eine prüfungsbefugte Stelle.

Wann ist eine Überprüfung und Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle erforderlich?

Grundsätzlich sind alle Erklärungen gegenüber den Behörden bzw. Maßnahmenpläne von prüfungsbefugten Stellen zu prüfen bzw. zu bestätigen. In diesem Zusammenhang muss von der prüfungsbefugten Stelle die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie die Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen geprüft werden. Die gilt auch für Erklärungen darüber, dass keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen mehr vorhanden sind.

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