Meldefrist bis 31.03.2024: Letztverbraucher über 1 GWh/a Stromverbrauch

Wenn der Stromverbrauch eines Unternehmens im abgelaufenen Jahr 1.000.000 kWh an einer Abnahmestelle überstiegen hat, müssen diese bis zum 31.03.2024 Ihrem Netzbetreiber den konkreten Verbrauch melden, sofern zutreffend bereinigt um weitergeleitete Strommengen. Diese Meldung ist die Voraussetzung für reduzierte Sätze nach § 19 Abs. 2 Strom NEV für das Verbrauchsjahr 2023.

Wichtig: Wird die Meldung versäumt oder ist fehlerhaft, kann die bereits reduziert in Anspruch genommene Umlage vom Netzbetreiber zurückgefordert werden wodurch der wirtschaftliche Vorteil unwiederbringlich verloren geht.

Seit dem Jahr 2022 müssen weitergeleitete Strommengen vollständig geeicht gemessen worden sein. Nur wenn eine technische und wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachgewiesen werden kann, ist eine Schätzung noch zugelassen. Ansonsten gelten sämtliche Strommengen als „kontaminiert“ und eine Begrenzung der §19 StromNEV für 2023 ist ausgeschlossen.

Was ist jetzt zu tun?

Zunächst sollte die folgende Fragenstellungen betrachtet werden:

  1. Hat Ihr Unternehmen an einer Verbrauchsstelle 2023 mehr als 1 Mio. kWh Strom bezogen?
    Dann gilt diese Meldefrist für Sie. Andernfalls müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen.
  2. Betragen die Stromkosten mindestens 4 Prozent des Umsatzes?
    Dann zählen Sie zur „Letztverbrauchergruppe C“ und haben Anspruch auf weitere Vergünstigungen, für die eine gesonderte Meldung erforderlich ist. Ansonsten zählen Sie zur „Letztverbrauchergruppe B“, für die das hier beschriebene Prozedere gilt.
  3. Wird auf dem Betriebsgelände Strom an Dritte weitergeleitet?
    Die Vergünstigungen gelten nur für den selbst verbrauchten Stromanteil. „Dritte“ sind alle juristischen Personen: Nicht nur Kantinen oder von anderen betriebene Geräte bzw. Produktionsschritte, sondern auch eigene Untergesellschaften müssen gemeldet werden. Insbesondere zur korrekten Ermittlung des Stromselbstverbrauchs (d. h. ohne Weiterleitungsmengen) müssen die aktuellen gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Hieraus erwachsen in Einzelfällen wichtige Rückkopplungen auf andere Meldepflichten.

Die Meldung der selbst verbrauchten Strommengen hat bis zum 31.03.2024 beim lokalen Verteilnetzbetreiber zu erfolgen, der hierfür ein Meldeformular vorhält.

Auch die weitergeleiteten Strommengen müssen dem Verteilnetzbetreiber gemeldet werden.

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