Meldefrist bis 31.03.2026: Letztverbraucher über 1 GWh/a Stromverbrauch
Hat ein Unternehmen im vergangenen Jahr an einer Abnahmestelle einen Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh überschritten, ist dieser Verbrauch bis spätestens 31.03.2026 dem zuständigen Netzbetreiber zu melden. Diese Meldung ist Voraussetzung, um für das Verbrauchsjahr 2025 eine reduzierte Umlage gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV zu erhalten.
Wichtig: Unterbleibt die Meldung oder ist sie fehlerhaft, kann der Netzbetreiber eine bereits gewährte Reduzierung rückwirkend zurückfordern.
Achtung: Seit dem Jahr 2022 gilt, dass weitergeleitete Strommengen vollständig geeicht gemessen werden müssen. Eine Schätzung ist nur noch dann zulässig, wenn eine technische und wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachweislich vorliegt. Ist dies nicht der Fall, gelten sämtliche Strommengen als „kontaminiert“, sodass eine Begrenzung der §-19-StromNEV-Umlage ausgeschlossen ist.
Weitere Informationen zur korrekten Abgrenzung weitergeleiteter Strommengen finden Sie hier:
https://www.energie-consulting.com/energieberatung/messkonzept-weiterleitung-strom-an-dritte/
Was ist jetzt zu tun?
Zunächst sollte die folgende Fragenstellungen betrachtet werden:
- Hat Ihr Unternehmen im Jahr 2025 an einer Abnahmestelle mehr als 1 Mio. kWh Strom bezogen?Wenn ja, gilt die genannte Meldefrist für Sie. Andernfalls besteht in diesem Zusammenhang kein Handlungsbedarf.
- Machen die Stromkosten mindestens 4 % Ihres Umsatzes aus?
In diesem Fall gehören Sie zur Letztverbrauchergruppe C und können zusätzliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, für die jedoch eine separate Meldung erforderlich ist. Liegt der Anteil darunter, zählen Sie zur Letztverbrauchergruppe B, für die das hier beschriebene Verfahren gilt. - Wird auf Ihrem Betriebsgelände Strom an Dritte weitergeleitet?
Die Vergünstigungen beziehen sich ausschließlich auf den selbst verbrauchten Stromnetzbezug. Als „Dritte“ können bspw. fremdbetriebene Kantinen und Getränkeautomaten gelten sowie auf Ihrem Betriebsgelände befindliche Fremdfirmen. Für die korrekte Ermittlung des Stromselbstverbrauchs (ohne Weiterleitungsmengen) sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zwingend einzuhalten.
In Einzelfällen ergeben sich daraus relevante Wechselwirkungen mit weiteren Meldepflichten. Die Meldung der selbst verbrauchten Strommengen muss bis spätestens 31.03.2026 beim zuständigen lokalen Verteilnetzbetreiber erfolgen, der hierfür in der Regel ein entsprechendes Meldeformular bereitstellt.
Im selben Zuge sind auch die weitergeleiteten Strommengen dem Verteilnetzbetreiber zu melden.
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