Pflichten im nationalen Emissionshandel (nEHS/EU-ETS 2)

Neue Emissionsberichtspflichten im nationalen Emissionshandel (nEHS/EU-ETS 2)






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    Was ist der nationale Emissionshandel (nEHS)?

    Der nationale Emissionshandel (nEHS) ist ein System zur CO₂-Bepreisung von Brennstoffen wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in Deutschland. Betroffen sind vor allem die Sektoren Wärme und Verkehr. Seit 2021 müssen Inverkehrbringer dieser Brennstoffe Zertifikate kaufen, die den verursachten CO₂-Ausstoß abdecken. Geregelt wird das Ganze im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Ziel: Klimaschutz durch marktwirtschaftliche Anreize.

    Damit ergänzt der nEHS den bereits seit 2005 bestehenden EU‑ETS 1, der große Industrie- und Energieanlagen abdeckt. Insgesamt decken EU‑ETS 1 und nEHS zusammen circa 85 % der deutschen CO₂‑Emissionen ab.

    Wer ist betroffen?

    Direkt betroffen sind Brennstofflieferanten (z. B. Energieversorger, Hersteller, Mineralölhändler), die als Steuerschuldner nach dem Energiesteuergesetz gelten. In einzelnen Sonderfällen können diese Rolle auch Unternehmen übernehmen, die steuerfrei Brennstoffe verwenden. Indirekt betroffen sind jedoch alle Unternehmen wie auch Privatpersonen, die diese Brennstoffe nutzen, denn die Kosten werden über den Preis weitergegeben.

    Unternehmen, die durch zusätzliche CO₂-Zertifikatskosten im nationalen Emissionshandel Gefahr laufen, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern (Carbon Leakage), können über einen Antrag nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine finanzielle Entlastung beantragen. Weitere Informationen zur BECV finden Sie hier.

    Übergang vom nEHS zum EU-ETS 2

    Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 (TEHG-E) setzt die Reform der EU-Emissionshandelsrichtlinie in deutsches Recht um. Hierbei wird ein Emissionshandelssystem für Brennstoffe (EU-ETS 2) auf europäischer Ebene eingeführt, welches den nationalen Emissionshandel in Deutschland ablösen wird. Ursprünglich war eine dreijährige Übergangsphase geplant, wobei ab 2027 das nationale System (nEHS) in das neue EU-ETS 2 überführt werden sollte. Die EU-Umweltminister haben jedoch am 05.11 mitgeteilt, dass der Start des EU-ETS 2 auf 2028 verschoben werden soll.

    Der EU-ETS 2 wird folgende Sektoren betreffen:

    • Gebäude
    • Straßenverkehr
    • Energiewirtschaft
    • verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe.

    Zukünftige Preisentwicklung

    2025

    Zertifikate wurden zum Festpreis von 55 €/tCO₂ verkauft.

    2026

    Einführung eines Preiskorridors von 55–65 €/tCO₂. Wenn die Mengen aus den Versteigerungen aufgebraucht sind, können zusätzliche Zertifikate zu 68–70 €/tCO₂ verkauft werden.

    2027

    Der Preis orientiert sich am EU-ETS 1, der in der Vergangenheit zeitweise über 100 €/tCO₂ lag.

    2028

    Übergang zum EU-ETS 2 mit vollständig marktbasiertem Handel und Auktionen über die EEX.

    Wie unterstützt ECG Sie?

    Die CO₂-Bepreisung wird immer komplexer und dynamischer. Unternehmen stehen vor Unsicherheiten, da sich Preise künftig am Markt orientieren und stark schwanken können. Hinzu kommt der ständige Wechsel von Systemen: vom Festpreis im nEHS über den Preiskorridor bis hin zum vollständig marktbasierten EU-ETS 2. Jedes System bringt neue Regelungen und Compliance-Anforderungen, die verstanden und umgesetzt werden müssen. Das ist zeitaufwändig und bindet Ressourcen – von der Anpassung von Verträgen über die Erstellung von Emissionsberichten bis hin zur strategischen Planung für steigende Kosten.

    Wir begleiten Sie bei allen Schritten – von der Analyse bis zur Umsetzung:

    • 1. Bei Ausschreibungen

      Prüfung der vertraglichen Regelungen Ihrer Lieferanten zum CO₂-Preis, Vermeidung versteckter Kosten und Risiken

    • 2. Erstellung von

      Emissionsbericht, Überwachungsplan, CO₂-Prognosen für Budgetplanung

    • 3. Unterstützung bei

      Zertifikatekauf und Marktbeobachtung, Controlling und Kostenoptimierung

    Entscheidung der EU-Kommission und ggf. Einführung

    Webinar: Zertifikatkauf im nEHS und EU-ETS 2 – Regelungen und Startverschiebung

    • Überblick: nEHS und EU-ETS 2 – aktuelle Entwicklungen
    • Zertifikatkauf 2026–2028: Regelungen und Fristen
    • Verschiebung des EU-ETS 2-Starts: Was bedeutet das für Unternehmen?
    • Interaktive Fragerunde: Ihre Fragen, unsere Antworten
    Christian Roeckendorf

    Ihr Ansprechpartner für Fragen zum nationalen Emissionshandel (nEHS/EU-ETS 2)

    Christian Röckendorf,
    Energieberater

    e-Mail: digital@ecg-kehl.de
    Tel. 0800 – 183 3 183

    FAQ Nationaler Emissionshandel (nEHS/EU-ETS 2)

    Wird es eine Bagatellgrenze geben?

    Verantwortliche unterliegen erst ab 1 t CO2 aller in Verkehr gebrachten Brennstoffe pro Jahr einer Emissionshandelspflicht.

    Wann muss der erste Bericht nach EU-ETS 2 eingereicht und verifiziert werden?

    Erstmalig muss zum 30.04.2025 der Emissionsbericht nach ETS-2 eingereicht werden. Dazu bedarf es zunächst keiner Verifizierung dieses Berichtes. Erst ab dem Berichtsjahr 2025 mit der Frist zum 30.04.2026 muss der Bericht nach ETS-2 verifiziert werden.

    Werden die Emissionen gleich bewertet?

    Neben „Brennstoffmenge“ und „Berechnugsfaktoren“ kommt der „Anteilsfaktor“ hinzu. Dieser berücksichtigt, dass Teile des in Verkehr gebrachten Brennstoffes nicht in den Anwendungsbereich des ETS-2 fallen. Damit wird angestrebt, dass Brennstoffmengen nicht doppelt belastet werden, wenn Sie bereits dem ETS-1 unterliegen.

    Wie genau muss gemessen werden?

    Im ETS-2 sind Datenqualitätsstufen nach der Monitoring-Verordnung (MVO) vorgesehen, wobei Methoden zur Bestimmung eines Parameters bestimmte Vorgaben erfüllen müssen. Dabei orientieren sich die Stufen nach den Kategorien der Brennstoffe und der Kategorie der Verantwortlichen.

     

    Vgl. Tabelle 1 und 2 des Hinweispapiers der deutschen Emissionshandelsstellt zum EU-ETS 2

    Was ist ein Verbesserungsbericht?

    Mit dem Verbesserungsbericht soll in Abhängigkeit der Kategorie eines Verantwortlichen alle 3 bis 5 Jahre überprüft werden, ob die Methodik zur Bestimmung eines Parameters verbessert werden kann.

    Wird es eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten wie im EU-ETS 1 geben?

    Nein. Es wird keine kostenlose Zuteilung geben. Verantwortliche sollen ihre Mehrkosten an Endkunden weitergeben, damit Preisanreize die Nachfrage von fossilen Brennstoffen senken.

    Wer ist ein Inverkehrbringer von Brennstoffen?

    Inverkehrbringer von Brennstoffen sind natürliche, juristische Person oder Personengesellschaften, die als Steuerschuldner nach dem EnergieStG definiert sind. Typischerweise sind dies Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren oder Einlagern.

    Grundsätzliche Unterscheidung:

    1. Inverkehrbringer, der für seine Kunden die Energiesteuer berechnet und abführt
    2. Inverkehrbringer, die von der Energiesteuer befreit sind und selbst diese abführen (bspw. Weiterverteiler)
    3. Einlagerer von Energieerzeugnissen (§ 7 EnergieStG), wobei erst bei der Entnahme die Steuer auslösen

    Können die Sektoren des EU-ETS 2 ausgeweitet werden?

    Über eine „Opt-in“ Regelung ermöglicht es den Mitgliedstaaten weitere Sektoren oder Brennstoffe in den Anwendungsbereich hinzuzunehmen. Konkret ist in Deutschland geplant folgende Sektoren hinzuzufügen:

    • Private, nicht gewerbliche Luftfahrt
    • Schienenverkehr
    • Private, nicht gewerbliche Schifffahrt
    • Land- und Forstwirtschaft, Fischzucht
    • Sonstige (insbesondere Militär)

    Welche Ausnahmen gibt es ?

    Unternehmen, die bereits dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen, können ihre dort anfallenden CO₂-Kosten vom nEHS abziehen, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Zusätzlich gibt es Härtefallregelungen für außergewöhnliche Fälle wie existenzielle Bedrohung oder erhebliche Wettbewerbsverzerrungen.

    Wird sich Strom verteuern ?

    Elektrische Energie ist von der CO2-Bepreisung durch das BEHG nicht betroffen.

    Wann liegt eine unzumutbare Härte vor?

    Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die zusätzlichen CO₂-Kosten des nationalen Emissionshandels die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich gefährden. Konkret gilt das, wenn

    • die Brennstoffkosten mindestens 20 % der Gesamtkosten ausmachen oder
    • die CO₂-Kosten mindestens 20 % der Bruttowertschöpfung betragen
      und diese Belastung nicht weitergegeben oder vermieden werden kann, sodass die Fortführung des Unternehmens ernsthaft bedroht ist.

    Wir beantworten Ihre Fragen gerne!

    Rufen Sie uns kostenlos an 0800 – 183 3 183 oder schreiben Sie uns!

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      Die ECG ist das größte unabhängige Beratungsunternehmen in Energiefragen in Deutschland und Europa.

      Wenn es um den Einkauf und den Einsatz von Strom und Erdgas geht, das Management von Emissionsrechten, das Aufdecken von Einsparpotenzialen und die Wahrnehmung von staatlichen Regularien, aber auch von Fördermitteln:

      Wir betreuen über 2.000 Unternehmen und Institutionen in Deutschland und dem europäischen Ausland bei der wirtschaftlichen und technischen Gestaltung ihrer Energieversorgung.

      1986 aus der Energieabteilung der Badischen Stahlwerke hervorgegangen, haben wir unser Leistungsspektrum kontinuierlich erweitert und beraten heute große Industrieunternehmen ebenso wie mittelständische Betriebe.

      Als „externe Energieabteilung“ bündeln wir das nötige Know-how – aktuell und lieferantenunabhängig.

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