Voraussetzungen für die Reduzierung der KWKG-Umlage erneut geändert

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  • Wichtige Terminsache: Letztverbraucher müssen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Reduzierung der Umlagen bis spätestens 31.03.2018 nachweisen.

Mit dem KWKG 2017, welches am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, haben sich die Voraussetzungen für die Reduzierung der KWKG-Umlage erneut geändert. Diese Neuregelung ist für alle Letztverbraucher von Belang, die pro Anschlusspunkt im Jahre 2016 mehr als 1 Mio. kWh verbraucht haben.

Es gibt grundsätzlich nur noch zwei Kategorien von Letztverbrauchern: Nicht privilegierte und privilegierte Letztverbraucher.

  1. Bei privilegierten Unternehmen wird die KWKG-Umlage für die Strommengen über 1.000.000 kWh entsprechend der Regelungen der Besonderen Ausgleichsregel des EEG begrenzt.
  2. Nicht privilegierte Unternehmen bezahlen 2018 grundsätzlich 0,345 Cent/kWh.

Zusammenfassung der Änderungen der KWKG-Umlagen:

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bis 31.12.2016
Übergangsregelung NEU
ab 01.01.2017
Nach KWKG 2016 2016 20171) 20181) Nach KWKG 2018 2018
Verbrauchergruppe Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Eingruppierung Ct/kWh
Letztverbrauchergruppe A 0,445 0,438 0,345 Ohne
EEG-Begrenzungsbescheid
0,345
Letztverbrauchergruppe B 0,040 0,080 0,160
Letztverbrauchergruppe C 0,030
(0,056)2)
0,060 0,120 Mit EEG-Begrenzungsbescheid Individuell,
mind. 0,030
Letztverbrauchergruppe A gilt für alle Letztverbraucher an einer Abnahmestelle, die weniger als 1.000.000 kWh im Jahr aus dem Netz beziehen.
Letztverbrauchergruppe B gilt für alle Letztverbraucher an einer Abnahmestelle, die mehr als 1.000.000 kWh im Jahr aus dem Netz beziehen, aber nicht stromintensiv sind.
Letztverbrauchergruppe C gilt für alle Letztverbraucher an einer Abnahmestelle, die mehr als 1.000.000 kWh im Jahr aus dem Netz beziehen und deren Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz ausmachen.

1) Eine Übergangsregelung besteht für alle Unternehmen, die 2016 der Letztverbrauchergruppe B angehört haben. Für sie wird die KWKG-Umlage für 2017 für Strommengen über 1.000.000 kWh auf 0,08 Cent/kWh und 2018 auf 0,16 Cent/kWh begrenzt. Ab 2019 ist dann die volle Umlage zu entrichten. Für Unternehmen der bisherigen Letztverbrauchergruppe C ohne EEG-Begrenzung ist die Staffelung wie folgt: 2017 0,06 Cent/kWh; 2018 0,12 Cent/kWh; ab 2019 die volle Umlage.

2) Falls die Begünstigung in den Jahren 2014 bis 2016 den Wert von insgesamt 160.000 Euro einschließlich verbundener Unternehmen übersteigt, ist für das Jahr 2016 die KWKG-Umlage an den Verteilnetzbetreiber auf die angegebene Höhe nachzuzahlen.

Damit Ihr Netzbetreiber die reduzierten Sätze für ihren Bestandsschutz der Übergangsregelung abrechnen kann, ist es zwingend notwendig, dass Sie als Letztverbraucher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Reduzierung der Umlagen bis spätestens 31.03.2018 nachweisen. Deshalb empfehlen wir Ihnen das Formular Ihres Verteilnetzbetreiber auszufüllen und bis spätestens 31.03.2018 an diesen Verteilnetzbetreiber zu senden.

Sollten Sie in Ihren Stromrechnungen des Jahres 2017 bereits die reduzierten Sätze vorfinden, enthebt Sie dies nicht von der Einhaltung der Meldepflicht. Ohne entsprechende Meldung wird der Netzbetreiber den Differenzbetrag von 0,185 Ct/kWh für den Stromverbrauch oberhalb von 1 Mio. kWh im Jahre 2018 nachfordern.

Bitte beachten Sie für den Fall, dass Sie zusätzlich die bisherige KWKG-Härtefallbedingung mit Stromkosten > 4% des Umsatzes erfüllen sollten, die bisher notwendige Testierung durch einen Wirtschaftsprüfer weiterhin zu erbringen haben. Dies nicht zuletzt, um die bei der Offshore- und § 19 StromNEV-Umlage unverändert bestehende Letztverbraucherkategorie C weiter nutzen zu können. Dieses Testat muss stets bis 31.03. des Folgejahres beim Verteilnetzbetreiber vorliegen.

Für stromintensive Unternehmen, welche für 2018 einen Begrenzungsbescheid vorliegen haben und die im Jahr 2018 die neue Begrenzung in Anspruch nehmen wollen, muss die Meldung der prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid an den regelverantwortlichen Übertragungs-Netzbetreiber (ÜNB) bis zum 31. Januar 2018 getätigt werden (die ÜNBs haben hierfür Online-Meldeportale eingerichtet). Im Fall einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung wird im Jahr 2018 die volle KWKG-Umlage erhoben und die Begrenzung erst im Rahmen der Jahresendabrechnung seitens der Übertragungsnetzbetreiber gewährt. Die selbst verbrauchten und ggf. an Dritte weitergeleiteten Strommengen des letzten Kalenderjahres müssen zudem bis zum 31. Mai des Folgejahres (für 2018 bis 31.05.2019) an den Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden.

Im Energiebereich gibt es eine zunehmende Anzahl von Meldepflichten zu beachten. Eine Übersicht aller Meldepflichten finden Sie unter termine.energie-consulting.com. Für weitere Informationen und Rückfragen stehen Ihnen unsere Berater gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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