Ökologische Gegenleistungen (VALERI)

Worum geht es bei den Ökologischen Gegenleistungen?

Worum geht es bei den Ökologischen Gegenleistungen?

Ökologische Gegenleistungen sind Maßnahmen, die Unternehmen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und Energieeffizienz, zu erbringen haben. Dabei müssen sich Unternehmen zur Erbringung von ökologischen Gegenleistungen verpflichten, sofern sie von bestimmten Priviligen bzw. Rückerstattungsanträgen profitieren möchten. Dies betrifft BesAR EnFG, BECV, Strompreiskompensation (SPK), EnSiMiMaV und Strom- bzw. Energiesteuerrückerstattungen.

Die Ökoligschen Gegenleistungen sind in der Norm DIN EN 17463 (kurz: VALERI) festgehalten. Seit Dezember 2021 findet diese zunehmend Einzug in viele Gesetzesnovellierungen. Die Norm gibt vor wie die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme zum Beispiel im Energiemanagement nach ISO 50001 oder dem Energieaudit nach dem EDL-G durchzuführen ist.

Im Folgenden geben wir eine Übersicht, wann eine solche Ökologische Gegenleistung zu erbringen ist und welche zusätzlichen Bedingungen zu beachten sind.

Auf welche Bereiche haben Ökologische Gegenleistungen Einfluss?

Antragstellung BesAR EnFG

Ab 2023 sind alle Maßnahmen durchzuführen, welche im Rahmen des EnMS (Stichwort: Aktionsplan) identifiziert wurden und entsprechend der DIN EN 17463 als wirtschaftlich eingestuft werden. Die Durchführung der Berechnung sowie die Umsetzung der wirtschaftlichen Maßnahmen müssen von einer prüfungsbefugten Stelle (s. BECV) bestätigt werden. Als Erfüllungsoption besteht alternativ auch die Möglichkeit min. 30 % des Eigenstromverbrauchs über EE-Anlagen zu beziehen oder Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses durchzuführen. In der Anfangsphase (Antragsjahre 2023 bis 2025) ist darüber hinaus alternativ eine Eigenerklärung möglich, in der das Unternehmen verbindlich bestätigt, wirtschaftliche Maßnahmen umzusetzen.

BECV-Antragstellung

Ab 2023 sind wirtschaftliche Maßnahmen (positiver Kapitalwert nach max. 60 % der Nutzungsdauer, welche max. 9 Jahre beträgt), die über das EnMS identifiziert und über DIN EN 17463 als wirtschaftlich errechnet wurden, umzusetzen. Dabei muss die Investition in 2023/2024 min. 50 % der Fördermittel des Vorjahres entsprechen und ab 2025 80 %. Übersteigt die Investitionssumme den Mindestschwellwert, kann diese in den nachfolgenden 4 Jahren angerechnet werden. Maßnahmen dürfen nicht im SPK und im BECV doppelt genannt werden. Der Nachweis erfolgt über eine Erklärung des Unternehmens, die eine Aufstellung der Maßnahmen enthält, die Investitionshöhe und den jeweiligen Kapitalwert. Außerdem muss der Nachweis über eine prüfungsbefugte Stelle erfolgen. Prüfungsbefugt ist jeder, der eine Zertifizierung von EnMSen vornehmen darf. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses durchgeführt werden.

SPK-Antragstellung

Im Rahmen des Antrags zur SPK sind Maßnahmen, die über das EnMS identifiziert und über DIN EN 17463 als wirtschaftlich errechnet wurden (Amortisation < 3 Jahre), im Zeitraum 2021-2024 bis zum 31.12.2024 umzusetzen. Dabei muss der Investitionsumfang mindestens der Summe der ausgezahlten Beihilfen im gleichen Zeitraum entsprechen. Ab 2024 muss min. 50 % des Vorjahresbeihilfebetrags reinvestiert werden. Als Alternative kann auch Strom aus EE‑Anlagen verwendet werden, der min. 30 % des Eigenstrombedarfs deckt. Der Bezug muss über Anlagen in Mittelwesteuropa (Deutschland, Österreich, Luxemburg) erfolgen. Maßnahmen dürfen nicht im SPK und im BECV doppelt genannt werden. (Nachweisverfahren siehe BECV)

EnSiMiMaV

Im Rahmen der im Oktober 2022 veröffentlichen Verordnung müssen Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch > 10 GWh alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, welche in Energieaudits z.B. nach ISO 50001 oder EDL-G identifiziert wurden, umsetzen. Wirtschaftlich durchführbar ist in diesem Zusammenhang durch einen positiven Kapitalwert nach max. 20 % der Nutzungsdauer gegeben. Die Umsetzung hat bis zum 30. September 2024 zu erfolgen.

Strom- und Energiesteuerrückerstattung

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 muss für die Antragstellung nach §10 StromStG und §55 EnergieStG die Bereitschaft erklärt werden alle im jeweiligen Energiemanagementsystem als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Energieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001, EDL-G, SpaEfV

Diese Norm ist zwingend zur Berechnung der Maßnahmen in Managementsystemen, wie z.B. DIN EN ISO 50001, EDL-G oder SpaEfV erforderlich.

ECG hat für die Berechnung nach DIN EN 17463 ein  Tool entwickelt, welches es ermöglicht ohne viel Aufwand eine normgerechte Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen.

Wie funktioniert die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 VALERI?

ECG hat ein Excel-basiertes Tool entwickelt mit dessen Hilfe die Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach VALERI durchgeführt werden können. Dabei werden die vorgebenen Normen nach DIN EN 17463 berücksichtigt.

Damit werden die energiebezogenen Leistungen nach DIN EN 17463:2021 (VALERI) bewertet und es erlaubt einfach und übersichtlich die normgerechte Betrachtung energiebezogener Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit. Diese Berechnung bildet nicht nur eine Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen in ihrem Unternehmen, sondern ist auch maßgeblich für die Umsetzungspflicht dieser Maßnahmen nach verschiedenen Gesetzen und Richtlinien.

Unser Excel-Tool bieten wir gemeinsam mit einem Workshop und einer detaillierten Anleitung an.

Ihr Ansprechpartner für Fragen zu ökologischen Gegenleistungen

Michael Fuchs,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ zu den Ökologischen Gegenleistungen (VALERI)

Was passiert, wenn ich keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifizieren konnte?

In diesem Fall gilt die Angabe, dass keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert werden konnten als Nachweis der ökologischen Gegenleistung

Wer prüft die Erfüllung der Ökologischen Gegenleistung?

Im Rahmen der Antragstellung für BesAR EnFG, BECV und SPK können alle prüfungsbefugten Stellen einen Nachweis der Durchführung von wirtschaftlichen Maßnahmen erstellen. Prüfungsbefugt ist jeder, der eine Zertifizierung von EnMSen vornehmen darf.

Betrifft die Ökologische Gegenleistung mein Unternehmen?

Sofern Sie keinen Antrag nach BesAR EnFG, BECV, SPK oder Steuerrückerstattung nach §10 StromStG oder §55 EnergieStG stellen betrifft Ihr Unternehmen lediglich die Ökologische Gegenleistung im Rahmen der EnSiMiMaV.

Wie viele Maßnahmen muss ich im Rahmen der Ökologischen Gegenleistung erbringen?

Dies ist jeweils von dem Gesetz oder der Verordnung abhängig. Für die EnSiMiMaV müssen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Im Rahmen der SPK- und BECV-Antragstellung müssen nur Maßnahmen bis zu einer bestimmten Investitionshöhe nachgewiesen werden.

Können Maßnahmen doppelt angerechnet werden?

In Zusammenhang mit dem BECV-, SPK-, und EnFG-Antrag können keine Maßnahmen doppelt angerechnet werden.

Wir beantworten Ihre Fragen gerne!

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Sie haben weitere Fragen zu den Ökologischen Gegenleistungen oder wünschen ein Angebot zur Nutzung des Berechnungs-Tools?

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