§19 StromNEV – Meldefrist bis 31.03.2020
§19 StromNEV – Was Sie wissen sollten:
Stromverbraucher mit einem Jahresbedarf von über eine Million Kilowattstunden pro Jahr sollten bis zum 31.03.2020 dem Netzbetreiber ihren Stromverbrauch melden. Diese Meldung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der reduzierten Sätze nach §19 Absatz 2 StromNEV für das Verbrauchsjahr 2019.
Falls diese Meldung versäumt wird kann die bereits in Anspruch genommen Umlage vom Netzbetreiber zurückgefordert werden und es können entsprechende Nachzahlungen entstehen.
Was ist jetzt zu tun?
- Falls der Stromverbrauch des betreffenden Unternehmens mehr als 1.000.000 kWh beträgt gilt diese Meldefrist. Ansonsten muss nichts unternommen werden.
- Betragen die Stromkosten mehr als vier Prozent des Umsatzes? Dann zählt das Unternehmen zur Letztverbrauchergruppe C und hat Anspruch auf weitere Vergünstigungen für die eine gesonderte Meldung erforderlich ist. Ansonsten zählt das Unternehmen zur Letztverbrauchgruppe B für welche das hier beschriebene Vorgehen gilt.
- Für Strommengen die an Dritte weitergeleitet werden, gelten die Vergünstigungen nicht. Hieraus enstehen allerdings in Einzelfällen Verpflichtungen zu anderen Meldefristen welche beachtet werden müssen (siehe auch https://termine.energie-consulting.com).
Wo muss gemeldet werden?
Die Meldung der selbst verbrauchten Strommengen hat bis zum 31.3.2020 beim lokalen Verteilnetzbetreiber zu erfolgen, der hierfür ein Meldeformular vorhält.
Wie hoch sind die Umlagensätze?
Die Umlagensätze nach §19 StromNEV sind für 2019 wie folgt:
§ 19 StromNEV-Umlage | |
Letztverbrauchergruppe A | 0,305 |
Letztverbrauchergruppe B | 0,05 |
Letztverbrauchergruppe C | 0,025 |
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