Strompreisentlastung: Bis zu 20 Prozent der berechtigten Unternehmen drohen Befreiung zu verlieren

Am 30. Juni 2023 läuft die Antragsfrist für Unternehmen für die Befreiung von KWKG- und Offshore-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für das Jahr 2023 ab. Dazu gibt es offenbar in Teilen der Industrie ein Informationsdefizit. Nach Schätzungen von Deutschlands größtem unabhängigen Energieberatungsunternehmen, der ECG Energie Consulting GmbH in Kehl, sind sich aktuell noch immer bis zu 20 Prozent der Unternehmen nicht darüber im Klaren, dass sie Anspruch auf die Befreiung haben. Die ECG schätzt die Kostenersparnis durch die Befreiung auf rund 8.000 Euro pro Gigawattstunde Strom.

Wie die Gespräche mit zahlreichen der über 2.000 von der ECG betreuten Unternehmen und Institutionen zeigen, hat die Zurückhaltung zwei Ursachen: Zum einen haben viele Unternehmen die bis Ende 2022 gültige BesAR nur im Zusammenhang mit der, inzwischen abgeschafften, EEG-Umlage wahrgenommen. Dabei gehörten KWKG- und Offshore-Umlage immer schon in dieses Bündel. Auch nach Wegfall der EEC-Umlage können sich Unternehmen also nach dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) von den verbleibenden Umlagen befreien lassen. Hinzu kommt als zweiter Punkt, dass nunmehr die Anforderung, ein energieintensives Unternehmen zu sein, weggefallen ist. Viele Unternehmen, die in der Vergangenheit diese Hürde nicht genommen hatten, haben den Wegfall dieser Anforderung nicht auf dem Schirm und drohen dadurch unnötigerweise ihren Anspruch auf Befreiung von der KWKG- und Offshore-Umlage zu verlieren.

„Wir raten allen Unternehmen, die bisher keinen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt haben, diese Entscheidung nochmals zu überprüfen“, betont Dr. Wolfgang Hahn, geschäftsführender Gesellschafter der ECG: „Noch ist Zeit, bei diesem Thema umzusteuern und sich die Entlastung in einem insgesamt immer noch sehr volatilen Energiepreisumfeld zu sichern.“

Einen Antrag stellen können alle Unternehmen, die

  • einer Branche oder Teilbranche nach Liste 1 oder Liste 2 Anlage 2 EnFG angehören
  • deren selbstverbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 Gigawattstunde betrug
  • ein Energiemanagementsystem betreiben
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen können, Stichwort ökologische Gegenleistungen