Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG - Ihre gesetzliche Pflicht ab 2,5 GWh

Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Endenergieverbrauch müssen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen dokumentieren, prüfen lassen und veröffentlichen.

Warum ECG?

  • Rechtssicher durch alle Anforderungen des § 9 EnEfG
  • Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung aus einer Hand
  • Experten für VALERI und Energieeffizienzgesetz
  • Schnelle und effiziente Umsetzung ohne Mehraufwand
  • Sicherheit vor Bußgeldern und Compliance-Risiken

Sind Sie von der Pflicht zur Veröffentlichung von Umsetzungsplänen betroffen?

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in den letzten drei Kalenderjahren sind nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet, Umsetzungspläne für wirtschaftlich bewertete Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Diese Vorgabe gilt unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche und ergänzt die bestehenden Anforderungen aus dem Energieaudit nach § 8 EDL-G sowie den Managementsystemen ISO 50001 und EMAS gemäß § 8 EnEfG.

Was müssen Unternehmen beachten?

Die Umsetzungspläne müssen innerhalb von drei Jahren für die in Energieaudits gemäß § 8 EDL-G sowie in den Aktionsplänen von EnMS oder UMS nach § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G identifizierten und als wirtschaftlich bewerteten Endenergieeinsparmaßnahmen erstellt, geprüft und veröffentlicht werden. Dabei gilt der Audittermin (EDL-G) bzw. der Zertifizierungstermin (ISO50001, EMAS) als Startdatum für die 3 Jahres-Frist.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn Sie gemäß DIN EN 17463 (VALERI) maximal nach 50% der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.

Unternehmen müssen diese Maßnahmen durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigen lassen, der nicht an der Erstellung dieser beteiligt war.

Die nicht Veröffentlichung der Umsetzungspläne kann Bußgelder bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Das BAFA überprüft die gesetzliche Verpflichtung nach dem EnEfG im Rahmen von Stichprobenkontrollen über den elektrischen Kommunikationsweg.

Das ist jetzt zu tun

Schritt 1: Energieverbrauch prüfen

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh erreicht hat.

Schritt 2: Umsetzungsplan erstellen

Erstellen Sie einen Umsetzungsplan auf Basis der als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen gemäß DIN EN 17463 (VALERI) aus EDL-G, EnMS oder EMAS.

Schritt 3: Prüfung und Bestätigung durchführen

Lassen Sie den Umsetzungsplan von einer der vorgeschriebenen unabhängigen dritten Parteien prüfen und bestätigen, um die gesetzlichen Anforderungen des § 9 EnEfG zu erfüllen.

Schritt 4: Fristgerecht veröffentlichen

Veröffentlichen Sie den Umsetzungsplan barrierefrei innerhalb von drei Jahren nach Erstzertifizierung oder Rezertifizierung Ihres Managementsystems sowie nach Abschluss Ihres EDL-G-Audits.

Wir unterstützen Sie gerne mit folgenden Dienstleistungen

Wir entlasten Sie nicht nur operativ bei der Erstellung der Umsetzungspläne, sondern sorgen auch für die entsprechende Sicherheit gesetzeskonform aufgestellt zu sein. Auch die Prüfung der Umsetzungspläne können unsere qualifizierten gelisteten Energieberater für Sie durchführen.

Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Thema Umsetzungspläne für Energieeffizienz

Gerrit Götze,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

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FAQ - Umsetzungspläne für Energieeffizienz

Wer ist nach § 9 EnEFG zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen verpflichtet?

Nach § 9 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind alle Unternehmen verpflichtet, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen, wenn ihr durchschnittlicher jährlicher Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren über 2,5 GWh liegt.

Konkret betrifft dies Unternehmen, bei denen wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen identifiziert wurden im Rahmen von:

  • Energieaudits nach der DIN EN 16247-1 gemäß § 8 EDL-G
  • EnMS nach der DIN EN ISO 50001
  • UMS nach EMAS gemäß § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden

Gibt es Fälle, in denen Unternehmen trotz Überschreiten der 2,5‑GWh‑Schwelle keinen Umsetzungsplan erstellen oder veröffentlichen müssen?

Ja, die Pflicht zur Veröffentlichung nach § 9 EnEfG entfällt in folgenden Konstellationen:

Der DreijahresDurchschnitt sinkt wieder unter 2,5GWh.

Unterschreitet der durchschnittliche Endenergieverbrauch eines Unternehmens dauerhaft 2,5 GWh pro Jahr, entfällt die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Umsetzungsplans (§ 9 EnEfG) (Kapitel 5).

Das Unternehmen hat einen Energieverbrauch zwischen 2,5 und 7,5 GWh, ist aber ein KMU und somit nicht EDL-G pflichtig.

In diesem Fall hat das Unternehmen weder eine Managementsystem- noch eine EDL-G Auditpflicht. Daher kann es auch keinen Umsetzungsplan geben, der sich auf die Maßnahmen aus Managementsystem oder EDL-G Audit bezieht.

Was ist wenn ich keine wirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne des Gesetzes habe?

  • 9 EnEfG verlangt die Erstellung- und Veröffentlichung nur für „als wirtschaftlich identifizierte“ Maßnahmen, die in Umwelt/- Energiemanagementsystemen oder im Energieaudit (EDL-G) ermittelt wurden. Liegen keine solche Maßnahmen vor, besteht keine Veröffentlichungspflicht unwirtschaftlicher Maßnahmen.

Eine externe Prüfung inkl. Bestätigung, dass keine wirtschaftlichen Maßnahmen vorliegen, sollte dennoch durchgeführt werden. Der übliche Prüfungsumfang umfasst auch einen Teil der nicht wirtschaftlichen Maßnahmen, so dass dieser Aspekt der Prüfung nicht entfällt.

Wie wird die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme bewertet?

Die Wirtschaftlichkeit einer Energieeinsparmaßnehme wird nach den Vorgaben der DIN EN 17463 (VALERI), Ausgabe Dezember 2021, bewertet. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn der Kapitalwert spätestens nach 50 % der Nutzungsdauer positiv ist. Grundlage der Bewertung ist das in der Norm definierte „wahrscheinlichste Szenario“, das die realistische Einschätzung der zukünftigen Energieeinsparung und Kostenabwicklung abbildet.

Für die Ermittlung der Nutzungsdauer sind die AFA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen heranzuziehen. Lässt sich daraus keine geeignete Nutzungsdauer ableiten, ist eine realistische technische Lebensdauer zu schätzen. Beispielsweise anhand von Herstellerangaben oder Erfahrungswerten.

Maßnahmen, deren Nutzungsdauer über 15 Jahre liegen, gelten gesetzlich nicht als wirtschaftlich und unterliegen daher nicht der Pflicht, in Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG berücksichtigt oder veröffentlicht zu werden.

Welche Fristen gelten für die Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen?

Unternehmen müssen Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG innerhalb von drei Jahren erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen. Die Frist beginnt je nach System oder Grundlage zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

  • Umweltmanagementsystem (UMS / EMAS):
    Drei Jahre nach Registrierung oder Verlängerung der Eintragung im EMAS‑Register.
  • Energiemanagementsystem (EnMS nach DIN EN ISO 50001):
    Drei Jahre nach Zertifizierung oder Rezertifizierung.
  • Energieaudit (DIN EN 16247‑1):
    Drei Jahre nach Abschluss des Energieaudits.

Wer ist zur Prüfung der Umsetzungspläne berechtigt?

  •  9 EnEfG verlangt, dass die Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch eine unabhängige, externe dritte Partei geprüft und bestätigt werden. Prüfberechtigt sind ausschließlich:
  • berufene EMAS‑Umweltgutachter,
  • Zertifizierer von akkreditierten Zertifizierungsstellen nach DIN EN ISO 50001,
  • vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach EDL‑G.

Wichtig ist die Unabhängigkeit der prüfenden Stelle:
Diejenigen Personen oder Organisationen, die die Maßnahmen im Audit oder Managementsystem identifiziert oder wirtschaftlich bewertet haben, dürfen nicht dieselben sein, die die Vollständigkeit und Richtigkeit des Umsetzungsplans bestätigen.

Wie und wo muss der Umsetzungsplan veröffentlicht werden, damit er als barrierefrei gilt?

Der Umsetzungsplan muss aktiv und ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht werden – entweder im Unternehmensregister über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Konzernabschluss oder als öffentlich abrufbares Dokument auf der Website des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. Das Unternehmen muss eindeutig identifizierbar sein, und der Plan muss direkt zugänglich sein. Eine Bereitstellung nur „auf Anfrage“ gilt nicht als Veröffentlichung.

Unabhängig davon, ob der Plan auf einem Energiemanagementsystem (ISO 50001), einem Umweltmanagementsystem (EMAS) oder einem Energieaudit (DIN EN 16247‑1) basiert, muss die Veröffentlichung über mindestens drei Jahre (EnMS/UMS) bzw. vier Jahre (Energieaudit) zugänglich bleiben. Anschließend wird er durch den neuen Plan aus dem nächsten Audit bzw. Re‑Zertifizierungsaudit ersetzt. Nicht umgesetzte Maßnahmen werden übernommen, vollständig umgesetzte Maßnahmen entfallen. Eine erneute externe Prüfung erfolgt erst wieder im nächsten Auditzyklus.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtveröffentlichung der Umsetzungspläne?

Unternehmen, die ihre Umsetzungspläne zu wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen nicht oder nicht fristgerecht erstellen, prüfen lassen oder veröffentlichen, begehen nach § 19 EnEfG eine Ordnungswidrigkeit. Das BAFA kontrolliert im Rahmen von Stichproben gemäß § 10 EnEfG sowohl die Einrichtung und den Betrieb von Energie‑ und Umweltmanagementsystemen als auch die fristgerechte Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne.

Für Verstöße gegen die Anforderungen an Managementsysteme (EnMS/UMS) können Bußgelder von bis zu 100.000Euro verhängt werden.

Für die nicht, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Erstellung, Bestätigung oder Veröffentlichung der Umsetzungspläne selbst drohen zudem Bußgelder von bis zu 50.000Euro.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG?

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