Versorgungssicherheit und Preisstabilität für Unternehmen in Krisenzeiten

Wie wirken sich politische und wirtschaftliche Unsicherheiten im energiewirtschaftlichen Kontext auf Unternehmen aus?

Welche energiewirtschaftlichen Entscheidungen müssen Unternehmen in Krisenzeiten treffen?

Die Covid-19-Pandemie als auch jüngst der Ukraine-Krieg beeinflusst sowohl die Menschen als auch die Unternehmen in Deutschland in ihrem Alltag und ihren Handlungen. Mitarbeiter können nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie in Quarantäne sind oder selbst infiziert wurden. Rohstoffe und Waren für die Fertigung werden nur verspätet oder gar nicht geliefert. Lieferketten können nicht mehr eingehaltet werden.

Auf Seiten der Energieversorgung bestehen Unsicherheiten: Die Sicherherstellung der Gasversorgung als auch der möglichen Reduktion der Gaslieferungen auf Basis des Notfallplans Gas. Darauf basierend ist auch die Preisentwicklung an den (Energie)Märkten sehr volatil und entsprechend schwer vorhersehbar. Entscheidungen müssen in kurzer Zeit mit unvollständigen Informationen getroffen werden.

In diesen Zeiten der Unsicherheit möchten wir Sie dabei unterstützen, die energiewirtschaftlichen Auswirkungen in Krisenzeiten zu verstehen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und die Kosten soweit möglich zu kontrollieren.

Dazu haben wir die wichtigsten Fragen zu Energiethemen beantwortet. Dieses FAQ werden wir ständig erweitern und aktualisieren – schauen Sie regelmäßig vorbei oder nutzen Sie unseren Update-Service.

Energiebeschaffung in Krisenzeiten

Mit der richtigen Beschaffungsstrategie können auch in Zeiten von steigenden Energiepreisen und unsicheren Zukunftsaussichten Kosten kontrolliert und Risiken gesenkt werden.

Wichtig hierfür ist der Zugang zu aktuellen Informationen insbesondere zu den Entwicklungen an den Energiemärkten. Weitere Informationen haben wir hier zusammengestellt.

Darauf basierend kann mit einer geeigneten Beschaffungsstrategie der Einkauf der benötigen Energiemengen in Tranchen erfolgen. Ergänzend dazu können Teilmengen über den Spotmarkt beschafft werden.

FAQ - Versorgungssicherheit und Energiepreise in Krisenzeiten für Unternehmen

Welche Auswirkungen hat der Notfallplan Gas auf mein Unternehmen?

Der Notfallplan Gas sieht drei Warnstufen vor. Je nach gewählter Stufe treten unterschiedliche Maßnahmen in Kraft. In diesem Artikel haben wir ausführliche Informationen zu den Warnstufen des Notfallplans Gas zusammengestellt.

Ist die Versorgungssicherheit bei Strom und Gas gewährleistet?

Nach Einschätzung von Energieversorgern und Netzbetreibern ist die Versorgungssicherheit für Strom und Erdgas gewährleistet. Auch beim Stromeinkauf bzw. beim Gaseinkauf sind derzeit keine Einschränkungen zu erwarten.

Als Betreiber kritischer Infrastrukturen verfügen diese Unternehmen über entsprechende Notfallpläne und führen regelmäßig Risikoanalysen durch.

Weitere Informationen sind auf der Seite des BDEW zu finden.

Wem muss ich einen Produktionsrückgang melden?

Durch die umfassenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und der grundsätzlichen wirtschaftlichen Lage sind vielerorts Produktionsrückgänge und damit einhergehend eine sinkende Energienachfrage zu verzeichnen.

Um das Netz stabil zu halten, ist es für die Energielieferanten und Netzbetreiber wichtig, möglichst genaue Informationen zu der zukünftigen Entwicklung des Strom- oder Gasverbrauchs zu erhalten. Daher sind aktuell alle Unternehmen dazu angehalten, mögliche Verbrauchsänderungen, z. B. durch

  • Reduzierung der Produktionskapazität
  • Werkschließungen
  • Betriebsferien

an ihre Energielieferanten zu melden (dazu können Sie sogar vertraglich verpflichtet sein).

Mit diesen Informationen können die Energieversorger und Netzbetreiber die Situation besser einschätzen und falls notwendig entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Netzstabilität ergreifen.

Mein Vertrag beinhaltet Mengenbeschränkungen - was muss ich tun?

Viele Energielieferverträge beinhalten “Flexibilitätsrahmen”, also Toleranzregelungen zu Mehr- bzw. Mindermengen. Das bedeutet: Wenn ein bestimmtes Toleranzband (z. B. 80 / 120 %) über- oder unterschritten wird, können Zusatzkosten für Unternehmen anfallen.

Falls Unternehmen eine deutliche Änderung der Strom- oder Gasabnahme zu verzeichnen haben, ist es möglich, dass diese teuren Regelungen greifen.

ECG empfiehlt: Kontaktieren Sie frühzeitig Ihre aktuellen Energielieferanten und loten Sie Lösungen aus, falls signifikante Änderungen in der Energieabnahme, z. B. durch Produktionsrückgänge, zu erwarten sind.

Was passiert, wenn ich Änderungen der Verbrauchsmenge nicht melde?

Bei den meisten Energielieferverträgen sind Unternehmen verpflichtet, signifikante Verbrauchsänderungen – zum Beispiel ausgelöst durch Kurzarbeit – Ihrem Energieversorger zu melden. Falls Verbrauchsveränderungen nicht gemeldet werden, hat der Versorger das Recht einen finanziellen Ausgleich für nicht abgenommen Mengen zu fordern.

ECG empfiehlt: Aufgrund unserer Erfahrungen in der Coronakrise empfehlen wir allen Unternehmen Ihre Verbrauchsmengen regelmäßig zu prüfen und etwaige Mengenänderungen proaktiv Ihrem aktuellen Energieversorger zu kommunizieren. So können unnötige Folgekosten vermieden werden.

Welche Auswirkungen haben Produktionsumstellungen auf mein reduziertes Netzentgelt?

Auf Grund der Umstellungen in den Produktionsabläufen kann bei Unternehmen, die bisher den Sonderfall der intensiven Netznutzung gemäß §19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 StromNEV genutzt haben, die Situation entstehen, dass die Voraussetzungen zur Nutzung dieses Sondertatbestands im Kalenderjahr 2020 nicht mehr erfüllt werden.

Gemäß der Änderung der StromNEV vom 09.10.2020 wird in Artikel 32 Absatz 10 StromNEV folgendes geregelt: Sofern für das Jahr 2019 eine rechtmäßige Vereinbarung mit dem Netzbetreiber über ein individuelles Netzentgelt gemäß §19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und die Voraussetzungen im Jahr 2019 erfüllt wurden, so darf für die Erfüllung der Voraussetzungen im Kalenderjahr 2020 auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt werden.

Achtung: Obwohl für 2021 eine ähnliche Situation zu erwarten ist, ist für diesen Zeitraum noch keine Lösung vorgesehen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit dem drohenden Verlust der Sonderregelung auseinandersetzen.

Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf meine Energiebeschaffung aus?

Nach einem starken Rückgang des Strompreises im Frühjahr 2020 hat sich der dieser bis zum Ende des Jahres wieder vollständig erholt und sogar das Vor-Pandemie-Niveau übertroffen. In jüngster Vergangenheit sind die Preise aufgrund der politischen Lage und des Ukraine-Kriegs weiterhin stark angestiegen.

Für das laufende Jahr 2022 ist nicht damit zu rechnen, dass es noch einmal zu einen signifikanten Strompreisrückgang kommt.

Unsere Mitarbeiter stehen unter digital@ecg-kehl.de für Rückfragen und Empfehlungen zu möglichen Handlungsoptionen zur Verfügung.

Welche Auswirkungen hat das Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung auf die Energiesteuern?

Das Maßnahmenpaket „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ weist die Zollverwaltung an, den Steuerpflichtigen – z. B. bei der Energiesteuer – in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Daraus lassen sich derzeit allerdings keine konkreten Sachverhalte ableiten.

ECG empfiehlt: Unternehmen, die Maßnahmen zur Steigerung der Liquidität einleiten möchten, ihre Rückerstattungsanträge zur Strom- und Energiesteuer, quartalsweise statt jährlich zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Verschieben sich Testierungsfristen aufgrund der Corona-Pandemie?

Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben auf ihrer gemeinsamen Plattform Informationen zum Umgang mit der Corona-Pandemie bekanntgegeben.

Die bestehenden Meldepflichten in Bezug auf EEG, KWK-G, StromNEV bleiben bestehen und müssen eingehalten werden. Die Meldungen haben in der gewohnten elektronischen Form zu erfolgen.

Was ist bezüglich der Eichfristen meiner Energiezähler zu beachten?

Unternehmen, welche geeichte Energiezähler einsetzen,  z. B. für abzugrenzende Energiemengen die an Dritte weitergeleitet werden, müssen diese ggf. mess- und eichrechtskonform abgrenzen. Die Eichaufsichtsbehörden haben hierzu eine einheitliche Regelung veröffentlicht, welche sich auf die Verlängerung der Eichfrist und den turnusmäßigen Zählerwechsel beziehen.

Die Regelung besagt, dass Zähler, deren Eichfristende am 31.12.2020 ausgelaufen ist, die Eichfrist bis zum 30.06.2021 überschreiten dürfen. Bei Zählern, deren Eichfrist am 31.12.2020 geendet hat und die sich im Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist befinden, kann der Abschluss des Verfahrens bis 30.06.2021 erfolgen (unter Beachtung der jeweiligen Antragsregelungen). Die erforderlichen Detailregelungen sind mit den zuständigen Eichbehörden zu klären

ECG empfiehlt: Sofern Sie Zähler mit Eichfristende bis 31.12.2020 betreiben, sollten Sie, aufgrund der energiewirtschaftlichen Relevanz der Entlastungstatbestände, unbedingt mit den zuständigen Eichbehörden Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Was passiert, wenn ich die Fristen bei der Strompreiskompensation oder des Emissionshandel nicht einhalten kann?

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt) wird bei Fristversäumnissen im Einzelfall die Umstände berücksichtigen, wenn diese nachweislich Pandemie-bedingt sind (Mailing vom 20.3.2020).

Weitere Informationen sind auf der Website der DEHST zu finden.

Kann ich meine geplanten EnMS-Audit-Termine weiterhin einhalten?

Die Zertifizierer haben hier individuelle Lösungen, die je nach Art des Unternehmens und des Audits unterschiedlich ausfallen können. ECG selbst führt Audits für die ISO50001 aktuell wenn möglich Remote durch, um die Gesundheit von Kunden und Mitarbeitern zu schützen.

Auch das Verschieben von Audits ist möglich. Die Zertifizierer warnen jedoch, dass dies später zu einem entsprechenden Terminrückstau führen kann.

ECG empfiehlt: In jedem Fall sollten Unternehmen bei Bedarf Kontakt mit dem Zertifizierer aufnehmen um den Einzelfall zu klären.

Kann ich meine geplanten Energieaudit Termine weiterhin einhalten?

Energieaudit-Termine können während der Corona-Pandemie weiterhin stattfinden. Diese werden jedoch in den meisten Fällen mit möglichst geringer Vor-Ort-Begehung durchgeführt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in Bezug auf die Durchführung der Energieaudits (nach EDL-G) angekündigt, dass die besonderen Umstände aufgrund von Corona berücksichtigt werden. Weitere Informationen sind auf der Seite des BAFA zu finden.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Weitere Fragen besprechen wir gerne mit Ihnen.

Rufen Sie uns kostenlos an: 0800 – 183 3 183 oder schreiben Sie uns

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    Ihr Ansprechpartner für Fragen zu energiewirtschaftlichen Fragestellungen in Krisenzeiten auf Unternehmen

    Felix Neubauer,
    Energieberater

    e-Mail: digital@ecg-kehl.de
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    Wir beraten Sie rund um die Themen Energieberatung, Energieeinkauf, Energiemanagement und Energieaudit bzw. den Einsatz von Strom und Erdgas. Weiterhin unterstützen wir Sie beim Management von Emissionsrechten, dem Aufdecken von Einsparpotenzialen und der Einhaltung von staatlichen Regularien und der Beantragung von Fördermitteln.

    Wir betreuen über 2.000 Unternehmen und Institutionen in Deutschland und dem europäischen Ausland bei der wirtschaftlichen und technischen Gestaltung ihrer Energieversorgung,  der strategischen Energiebeschaffung und der optimalen Gestaltung der Energiekosten.

    1986 aus der Energieabteilung der Badischen Stahlwerke hervorgegangen, haben wir unser Leistungsspektrum kontinuierlich erweitert und beraten heute große Industrieunternehmen ebenso wie mittelständische Betriebe.

    Als „externe Energieabteilung“ bündeln wir das nötige Know-how – aktuell und lieferantenunabhängig.

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