Pflicht zur Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN 17463 (VALERI)

Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen und ökologischen Gegenleistungen

DIN 17463 (VALERI): Gesetzliche Verpflichtungen und ökologischen Gegenleistungen

Spätestens mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wird deutlich, dass die Regulierungsdichte rund um das Thema Energieeffizienz stark erhöht wird.

Für Unternehmen ab einem bestimmten Energieverbrauch und Größe gelten zukünftig gesetzliche Verpflichtungen zur Erfassung und ggf. Durchführung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen.

Ebenso wird zukünftig die Auszahlung einer Beihilfe zusätzlich an die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen geknüpft, d.h. die Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen. Davon betroffen sind aktuell die folgenden Beihilfeprogramme: BesAR nach EnFG, BECV, Strompreiskompensation.

Ob eine Energieeffizienzmaßnahme als wirtschaftlich eingestuft wird und damit gegebenenfalls als umsetzungspflichtig nach den einzelnen Gesetzen und Verordnungen gilt, ist zukünftig auf Basis der europäischen Norm DIN EN 17463 (VALERI) zu prüfen.

Die Norm definiert überprüfbare Anforderungen und schafft einen standardisierten Rahmen zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis der Kapitalwertmethode. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den gängigen statischen und dynamischen Bewertungsmethoden (z.B. Amortisationsrechnung) ist nur noch in wenigen Ausnahmenfällen zulässig.

Sämtliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen (auch die von unwirtschaftlichen Maßnahmen) müssen grundsätzlich von einer prüfungsbefugten Stelle überprüft und bestätigt werden.

Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Ökologischen Gegenleistungen und gesetzlichen Vorgaben im Kontext zu DIN EN 17463 (VALERI)

EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung)

Gemäß der temporären Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen sind Unternehmen, welche nicht den KMU-Status tragen und einen durchschnittlichen Energieverbrauch größer als 10 GWh in den vergangenen drei Jahren hatten, zur Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet.

Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche nach der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 einen positiven Kapitalwert nach spätestens 20 % der vorgesehene Nutzungsdauer erreichen. Die Verordnung ist gültig vom 01.10.2022 bis zum 01.10.2024, wobei wirtschaftliche Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind.

EnEfG (Energieeffizienzgesetz)

Das EnEfG ist am 18.11.2023 in Kraftgetreten und definiert, dass Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von größer als 2,5 GWh (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre) zur Erstellung von Umsetzungspläne verpflichtet sind. Die Umsetzungspläne sollen konkret identifizierte wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umfassen und sind spätestens binnen drei Jahre zu veröffentlichen.

Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche nach der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 einen positiven Kapitalwert nach spätestens 50 % der vorgesehene Nutzungsdauer erreichen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30.09.2024 außer Kraft.

Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001, EDL-G, SpaEfV

Diese Norm ist zwingend zur Berechnung der Maßnahmen in Managementsystemen, wie z.B. DIN EN ISO 50001, EDL-G oder SpaEfV erforderlich.

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach EnFG

Ab dem Antragsjahr 2023 sind ökologische Gegenleistungen zu erbringen, um einen Begrenzungsbescheid (Begrenzung der KWKG- und Offshore-Umlage) im Folgejahr zu erhalten. Neben dem Betrieb eines Energiemanagementsystems müssen 50% des Begrenzungsbetrags in konkret identifizierte Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden.

Darüber hinaus stehen weitere Erfüllungsoptionen zu Verfügung, wie z.B. die Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen, der Bezug von Grünstrom sowie währen der Anfangsphase eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtungserklärung.

Beihilfe nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Um auf Antrag eine Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) zu erhalten, müssen betroffene Unternehmen spätestens seit dem 01.01.2023 ein Energiemanagementsystem betreiben. Des Weiteren muss erstmalig mit dem Antrag im Jahr 2024 nachgewiesen werden, dass bereits im Kalenderjahr 2023 mindestens 50 % der Beihilfesumme aus dem Vorjahr in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahamen reinvestiert und diese umgesetzt wurden.

Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche nach der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 einen positiven Kapitalwert nach spätestens 60 % der vorgesehene Nutzungsdauer erreichen. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses durchgeführt werden.

Strompreiskompensation

Um auf Antrag eine Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) zu erhalten, müssen betroffenen Unternehmen analog zu BECV ein Energiemanagementsystem betreiben. Des Weiteren müssen Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2024 sich dazu verpflichten bis zum 31.12.2024 die Beihilfesumme in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren.

Als alternative Erfüllungsoptionen sind ab dem Abrechnungsjahr 2023 auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses und Unterschreitung des produktspezifischen Stromeffizienz-Benchmarks zulässig sowie der Bezug von Grünstrom. Die Investitionssumme der Verpflichtungserklärung muss mindestens der Summe der für das jeweilige Abrechnungsjahr ausgezahlten Beihilfesumme entsprechen.

Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche eine Amortisationszeit von kleiner oder gleich drei Jahren haben. Sofern nach dieser Berechnung eine Investitionssumme von weniger als 50 % des Beihilfebetrags eingesetzt wird, sind die Vorgaben analog zur BECV anzusetzen.

❗ ECG hat für die Berechnung nach DIN EN 17463 VALERI ein Tool entwickelt, welches es ermöglicht, ohne viel Aufwand eine normgerechte Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen.

Wie funktioniert die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 VALERI?

ECG hat ein Excel-basiertes VALERI-Template entwickelt mit dessen Hilfe die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 einfach durchgeführt werden kann:

  • Mit wenigen Eingaben den relevanten Kapitalwert berechnen.
  • Die Ergebnisse können in einen Abschlussbericht überführt werden.
  • Die Berechnungsdatei dient als Prüfungsgrundlage für die prüfungsbefugten Stellen.
  • ECG bietet das VALERI-Template mit einer Online-Schulung oder einem Inhouse-Workshop an. In diesem Rahmen werden u.a. in einem übergeordneten Zusammenhang die ökologischen Gegenleistungen und gesetzlichen Verpflichtungen erklärt.
Fuchs

Ihr Ansprechpartner für Fragen zu ökologischen Gegenleistungen

Michael Fuchs,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ zu den Ökologischen Gegenleistungen (VALERI)

Ist eine Wirtschaftlichkeitsbewertung auch nach anderen Verfahren wie z. B. Amortisationsrechnung noch zulässig?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nur noch nach der DIN EN 17463 (Kapitalwertmethode) vor. In einigen Ausnahmefällen ist im Rahmen einer Übergangszeit auch noch eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach der Amortisationsrechnung möglich. Dies ist bspw. bei BesAR bzw. BECV der Fall, wenn das betroffenen Unternehmen bereits vor dem 01.01.2023 bzw. 28.07.2021 ein Energiemanagementsystem betrieben hat.

Kann eine einzelne wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen für unterschiedliche Beihilfeanträge verwendet werden? Kann die Investitionssumme auf mehrere Jahre aufgeteilt werden?

Eine Doppelzählung (bspw. Die gleiche Maßnahmeninvestitionssumme für SPK und BECV) ist nicht möglich, eine anteilige Aufteilung der Maßnahmeninvestitionssumme ist hingegen zulässig.

Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen für Energieeffizienzmaßnahmen den erforderlichen Betrag, so kann der überschießende Teil der Investitionssumme alternativ auch in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden.

Was gilt als Realisierung bzw. Umsetzung einer Maßnahme?

Eine Auftragsvergabe an Dritte stellt grundsätzlich noch keine Umsetzung der geplanten Maßnahme dar. Die Realisierung der Maßnahme liegt vor, wenn sie bereits soweit umgesetzt wurde, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz gegeben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können. Bei solchen Maßnahmen ist der maßgebliche Zeitpunkt die Auftragsvergabe an Dritte.

Sind die Prozentsätze bzgl. Wirtschaftlichkeit (bezogen auf die Nutzungsdauer) und Investitionssumme (bezogen auf die Beihilfesumme) konstant?

Die Prozentsätze variieren zwischen den einzelnen Beihilfeprogramme und Gesetzestexten und werden im Falle der Beihilfeprogramme mit zunehmender Zeit steigen. Wir raten Ihnen daher die Gesetzestexte bzw. Verordnungen genau zu prüfen.

Wird eine Beihilfe auch gewährt, wenn keine wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen vorhanden sind?

Die Auszahlung von einer Beihilfe im Sinne des EnFG, BECV oder der SPK-Förderrichtlinie ist zukünftig zwar an sog. ökologische Gegenleistungen geknüpft, sofern aber keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen (mehr) vorhanden sind, wird dennoch eine Beihilfe gewährt. Entscheiden in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass eine prüfungsbefugte Stelle diesen Sachverhalt ebenfalls bestätigt.

Sind wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen auf der anderen Seite vorhanden und es wurden dennoch die jeweiligen Vorgaben zur ökologischen Gegenleistung nicht erfüllt, kann eine Beihilfe nicht gewährt werden.

Wann ist eine Überprüfung und Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle erforderlich?

Grundsätzlich sind alle Erklärungen gegenüber den Behörden bzw. Maßnahmenpläne von prüfungsbefugten Stellen zu prüfen bzw. zu bestätigen. In diesem Zusammenhang muss von der prüfungsbefugten Stelle die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie die Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen geprüft werden. Die gilt auch für Erklärungen darüber, dass keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen mehr vorhanden sind.

Was passiert, wenn ich keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifizieren konnte?

In diesem Fall gilt die Angabe, dass keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert werden konnten als Nachweis der ökologischen Gegenleistung

Wer prüft die Erfüllung der Ökologischen Gegenleistung?

Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die eine Zertifizierung von Umwelt oder Energiemanagementsystemen vornehmen dürfen. Im Sinne des EnEfG sind außerdem zusätzlich vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G prüfungsberechtigt.

Wie viele Maßnahmen muss ich im Rahmen der Ökologischen Gegenleistung erbringen?

Dies ist jeweils von dem Gesetz oder der Verordnung abhängig. Für die EnSiMiMaV müssen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Im Rahmen der Strompreiskompensation, BECV und BesAR-Antragstellung müssen nur Maßnahmen bis zu einer bestimmten Investitionshöhe nachgewiesen werden.

Können Maßnahmen doppelt angerechnet werden?

In Zusammenhang mit dem BECV-, SPK-, und EnFG-Antrag können keine Maßnahmen doppelt angerechnet werden.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne des EnEfG?

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, veröffentlicht oder bestätigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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