Pflicht zu Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach DIN EN 17463 (VALERI) und ökologischen Gegenleistungen
Die Erbringung der ökologischen Gegenleistungen ist verpflichtend für Unternehmen, die Anträge
- zur Strompreiskompensation (SPK),
- der teilweisen Rückerstattung der CO2-Abgabe (BECV),
- der neuen besonderen Ausgleichsregelung (BesAR EnFG) zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Umlage nach dem Energiefinanzierungsgesetz stellen wollen.
Hierbei ist die Berechnung der Wirtschaftlichkeit über die DIN EN 17463 durchzuführen.
Diese Norm ist auch zwingend zur Berechnung der Maßnahmen in Managementsystemen, wie z.B. DIN EN ISO 50001 oder auch EDL-G, erforderlich. Außerdem ist Sie für Kunden mit einem Energieverbrauch > 10 GWh im Rahmen der EnSiMiMaV anzuwenden.
Worum geht es bei der DIN EN 17463 (VALERI)?
Um die energiebezogenen Ziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu erreichen, sollen sogenannte energiebezogene Investitionen (ERI: Energy Related Investments) zunehmen. Zur Definition, was wirtschaftlich ist, und um energiebezogene Investitionen vergleichbar zu machen, wurde die DIN EN 17463 eingeführt. Diese Norm beschreibt, wie genau die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchzuführen sind. Diese beinhalten u. a.:
- Beschreibung der Nutzen und Lasten einer Maßnahme sowie Kategorisierung nach quantitativen und qualitativen Aspekten
- Berechnung nach der Kapitalwertmethode mit unterschiedlichen Szenarien
- Sensitivitätsanalyse
- Finale Ausarbeitung in einem Bewertungsbericht
Ziel der VALERI-Norm ist es, eine Maßnahme klar und konsistent als (un)wirtschaftlich bewerten zu können.
Erbringung von Ökologische Gegenleistungen im Rahmen der Anträge zur SPK, BECV und BesAR EnFG
Die bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen identifizierten Maßnahmen müssen nun für eine erfolgreiche Abwicklung der nachfolgend aufgeführten Anträge eingebracht werden.
- SPK: Im Rahmen des Antrags zur SPK sind Maßnahmen, die über das EnMS identifiziert und über DIN EN 17463 als wirtschaftlich errechnet wurden (Amortisation < 3 Jahre), im Zeitraum 2021-2024 bis zum 31.12.2024 umzusetzen. Dabei muss der Investitionsumfang mindestens der Summe der ausgezahlten Beihilfen im gleichen Zeitraum entsprechen. Ab 2024 muss min. 50 % des Vorjahresbeihilfebetrags reinvestiert werden. Als Alternative kann auch Strom aus EE‑Anlagen verwendet werden, der min. 30 % des Eigenstrombedarfs deckt. Der Bezug muss über Anlagen in Mittelwesteuropa (Deutschland, Österreich, Luxemburg) erfolgen. Maßnahmen dürfen nicht im SPK und im BECV doppelt genannt werden. (Nachweisverfahren siehe BECV)
- BECV: Ab 2023 sind wirtschaftliche Maßnahmen (positiver Kapitalwert nach max. 60 % der Nutzungsdauer, welche max. 9 Jahre beträgt), die über das EnMS identifiziert und über DIN EN 17463 als wirtschaftlich errechnet wurden, umzusetzen. Dabei muss die Investition in 2023/2024 min. 50 % der Fördermittel des Vorjahres entsprechen und ab 2025 80 %. Übersteigt die Investitionssumme den Mindestschwellwert, kann diese in den nachfolgenden 4 Jahren angerechnet werden. Maßnahmen dürfen nicht im SPK und im BECV doppelt genannt werden. Der Nachweis erfolgt über eine Erklärung des Unternehmens, die eine Aufstellung der Maßnahmen enthält, die Investitionshöhe und den jeweiligen Kapitalwert. Außerdem muss der Nachweis über eine prüfungsbefugte Stelle erfolgen. Prüfungsbefugt ist jeder, der eine Zertifizierung von EnMS vornehmen darf. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses durchgeführt werden.
- BesAR EnFG: Ab 2023 sind alle Maßnahmen, welche wirtschaftlich sind (positiver Kapitalwert nach höchstens 90 % der vorgesehenen Nutzungsdauer), die über das EnMS identifiziert und über DIN EN 17463 als wirtschaftlich errechnet wurden, durchzuführen. Für den Zeitraum 2023-2025 sind die Energieeffizienzmaßnahmen über eine Eigenerklärung zu bestätigen und die Maßnahmen innerhalb von 4 Jahren umzusetzen. Danach muss dies auch hier von einer prüfungsbefugten Stelle (s. BECV) bestätigt werden. Weiter sind min. 30 % des Eigenstromverbrauchs über EE-Anlagen zu beziehen. Ab dem dritten Antragsjahr in Folge reicht es alternativ aus, wenn 50 % des Begrenzungsbetrags für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr, investiert wurden.
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