CO2-Grenzausgleichssystem CBAM

Was ist der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)?

Worum geht es bei dem CBAM?

Das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein neu in 2023 eingeführtes Instrument der EU, welches die Verlagerung der Produktion von emissionsintensiven Gütern aus der EU in Drittländer (auch Carbon Leakage genannt) mit geringeren staatlichen CO2-Kosten verhindern soll.

Mit dem Instrument soll auf mittelfristige Sicht erzielt werden, dass importierte und inländische Waren einer ähnlichen CO2-Bepreisung unterliegen und es zu keinem Wettbewerbsnachteil für Produzenten innerhalb der EU kommt. Unternehmen müssen nach der Verordnung ab 2026 für die CO2-Emissionen ihrer importierten Produkte CBAM-Zertifikate kaufen, um die Preisdifferenz zur innereuropäischen Produktion auszugleichen.

Im Zeitraum von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 ist zunächst einen Übergangszeitraum ohne zusätzliche CO2 – Bepreisung auf importierte Produkte geplant.

Welche Produkte sind von dem CBAM betroffen?

Der CBAM betrifft in die EU importierte Waren, folgender Gruppen:

  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Eisen
  • Stahl
  • Aluminium
  • Wasserstoff

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang Produktcode der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code), welcher bei der Zollanmeldung verwendet wird. Im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 sind alle vom CBAM betroffenen KN-Codes aufgelistet.

Sollten Sie Waren importieren, die vom dem CBAM betroffen sind, geben wir Ihnen im Folgenden eine Übersicht über die Berichts- und Meldepflichten.

Was müssen Unternehmen in der Übergangsphase beachten?

In dem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 sind Zollanmelder oder dessen indirekter Vertreter verpflichtet für die betroffenen Waren quartalsweise einen Bericht über das CBAM-Register vorzulegen. Der erste Bericht muss bereits bis zum 31. Januar 2024 vorgelegt werden.

Wenn noch keine Daten über die Emissionen der bezogenen Waren auf Anlagenebene verfügbar sind, lässt die Übergangsregelung die Verwendung von Standardwerten oder Schätzwerten zu, um die Emissionen nachzuweisen.

Ab dem Jahr 2026 sollen diese Angaben als Grundlage für den Verkauf von CBAM-Zertifikaten dienen.

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    FAQ CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)

    Welche Daten müssen für den CBAM-Bericht ermittelt werden?

    Der CBAM-Bericht muss unter anderem detaillierte Informationen zum Lieferanten, der importierten Menge, Daten zu direkten und indirekten Emissionen in der Herstellungsphase des Produkts und Daten zu der Produktionsanlage und dem Produktionsweg enthalten. Die zu erfassenden Emissionsdaten ähneln dabei den Daten, die für Produkt Carbon Footprint Berechnungen benötigt werden.

    Was passiert, wenn kein Bericht vorgelegt wird?

    Wird ein unvollständiger oder kein Bericht abgegeben, so ist mit Geldstrafen in Höhe von 10 bis 50 € je Tonnen nicht gemeldeter Emissionen zu rechnen.

    Wer prüft die CBAM-Berichte?

    Die CBAM-Berichte sollen durch die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedsstaats, in der das berichtspflichtige Unternehmen ansässig ist, geprüft werden. Für Deutschland ist noch keine zuständige Behörde festgelegt worden.

    Wird der CBAM zukünftig auf weitere Produkte ausgedehnt?

    Die EU-Kommission prüft aktuell die Ausweitung der CBAM-Regelung auf organische Chemikalien und Polymere. Hierzu soll bis zum Ablauf des Übergangszeitraums Ende 2025 eine Entscheidung vorliegen.

    Bis 2030 ist im Rahmen des „Fit for 55“- Pakets geplant, dass alle Güter ins CBAM einbezogen werden, die vom EU-Emissionshandel betroffen sind.

    Wie trägt das CBAM zur Klimaneutralität für Unternehmen bei?

    Um die Erderwärmung zu begrenzen und das Klima zu schützen hat sich die EU das Ziel vorgenommen bis 2050 klimaneutral zu werden. Mit dem CBAM soll verhindert werden, dass die Herstellung von CO2 intensiven Produkten in Länder außerhalb der EU verlagert werden, die weniger strenge Klimaauflagen besitzen (auch Carbon Leakage genannt).

    Wenn dies gelingt, trägt der CBAM dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und setzt Anreize zur klimafreundlichen Produktion für Unternehmen auch in Nicht-EU-Ländern.

    Weitere Fragen zum Thema CBAM beantworten wir Ihnen gerne.

    Rufen Sie uns an: 07854/9875-0 oder schreiben Sie uns

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