Weiterleitung an Dritte - Pflicht ab 01.01.2022

Warum muss weitergeleitete Energie gemessen werden und welche Anforderungen bestehen an ein Messkonzept?

Verpflichtung zur Drittmengenabgrenzung

Rund die Hälfte der deutschen Strompreise werden durch staatlich induzierte Umlagen, Abgaben und Steuern verursacht. Sie sind nicht verhandelbar und können nur unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden. Dabei gilt der Grundsatz: Ermäßigungen oder Kompensationen der Abgaben, Umlagen und Stromsteuer sind nur für diejenigen Strommengen beanspruchbar, die das begünstigte Unternehmen selbst verbraucht – sogenannte privilegierte Strommengen.

Sämtliche weitergeleitete Strommengen, umgangssprachlich als Drittmengen bezeichnet, sind ab dem 01.01.2022 verpflichtend zu erfassen, den verantwortlichen Behörden zu melden und die jeweils gültigen Preisaufschläge zu bezahlen (Mitteilungs- und Zahlungspflichten).

Was versteht man unter einer Weiterleitung an Dritte?

Eine Stromweiterleitung liegt nach dem EEG dann vor, wenn Unternehmen privilegierte Strommengen aus dem öffentlichen Netz oder einer Eigenerzeugungsanlage an einen Letztverbraucher liefert, welcher juristisch nicht „personenidentisch“ mit dem begünstigten Stromvertragsinhaber bzw. dem Betreiber der Eigenerzeugungsanlage ist.

Dabei ist unerheblich, ob die Stromweiterleitung gegen eine Gebühr oder unentgeltlich erfolgt. Entscheidend für die Mitteilungs- und Zahlungspflichten bei weitergeleiteten Strommengen ist die Frage nach dem Betreiber bzw. Letztverbraucher.

Typische Beispiele, bei denen eine Abgrenzungspflicht besteht sind begünstige Unternehmen z.B. mit:

  • fremdbewirtschafteten Kantinen oder Getränke-, Snack-, und Kaffeeautomaten.
  • dauerhaft ansässigen Partnerfirmen und Dienstleistern
  • verbundene Unternehmen auf einem gemeinsamen Betriebsgelände über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt versorgt werden.
Steuern und Abgaben

* Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag unter anderem das Ziel formuliert, die EEG-Umlage vollständig aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Daher soll die EEG-Umlage auf den Strombezug und Stromerzeugung spätestens zum 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Davon unbetroffen bleibt aller Voraussicht nach aber die KWKG- und Offshore-Umlage und mögliche Umlagenreduzierungen.

Wen kann Weiterleitung an Dritte betreffen?

  • Unternehmen mit reduzierter EEG-Umlage auf eigenerzeugte Mengen*
    (privilegierte Eigenerzeugung)
  • Unternehmen mit reduzierten Stromsteuersätzen
  • Stromverbraucher mit mehr als 1.000.000 kWh Abnahme pro Jahr
  • Unternehmen, die der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) unterliegen
  • Inanspruchnehmer von intensiver oder atypischer Netznutzung
  • Unternehmen mit reduzierter KWKG- und Offshore-Netzumlage

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Ab dem 01.01.2022 müssen privilegierte und weitergeleitete Strommengen durch eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abgegrenzt werden. Dabei gilt der Grundsatz: Derjenige, der ein Privileg geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des Privilegs und somit für die Abgrenzung seiner privilegierten Strommengen zu anderen Strommengen mit einem anderen bzw. höherem Umlagesatz.

Erfolgt darüber hinaus keine Abgrenzung, können für den betroffenen Zeitraum die Privilegierungen einbehalten werden. Das bedeutet im Zweifelsfall:

  • Verweigerung einer Begünstigung, d.h. Belastung der gesamten Strommenge mit der vollen Umlage (z.B. im Fall reduzierter EEG-Umlagesätze auf Eigenerzeugungsmengen aus KWK- oder PV-Anlagen)
  • Rückforderung bereits erteilter Begünstigungen (z.B. Entzug des Begrenzungsbescheids für Unternehmen mit der BesAR)

In jedem Fall wird die Unterschlagung weitergeleiteter Mengen bzw. die Inanspruchnahme von Privilegierungen durch nicht begünstigte Letztverbraucher als Rechtswidrigkeit eingestuft. Unternehmen, welche in diesem Zusammenhang auch Steuerentlastungen (z.B. nach §§ 9a, 9b und 10 StromStG) in Anspruch nehmen, kann im Zweifelsfall auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht werden.

Um dem vorzubeugen empfiehlt die ECG die Erarbeitung eines sogenannten Messkonzepts.

Förderprogramme_Flyer

Was beinhaltet ein Messkonzept?

Ein Messkonzept umfasst die Vor-Ort-Identifikation der Drittmengen und berücksichtigt die Anforderungen des Unternehmens und externer Stellen (Hauptzollamtes, BAFA, Netzbetreiber, BNetzA).

Mit Blick auf eine wirtschaftliche Umsetzung umfasst diese Leistung auch die Erarbeitung von Spezifikationen für den Kunden, wo und wie die Messungen ausgestaltet sein müssen, welche Bagatellsachverhalte vorliegen bzw. welche Vereinfachungsmöglichkeiten genutzt werden können.

Ein Messkonzept wird in Berichtsform ausgearbeitet und ist die Basis für weitere Schritte, wie die Installation geeigneter Mess- und Zählertechnik und die Erfüllung der Mitteilungs- und Zahlungspflichten.

ECG bietet Ihnen einen methodischen Lösungsansatz

Obwohl die Verpflichtung zur Mengenabgrenzung grundsätzlich schon seit dem EEG 2014 bekannt ist, zeigt sich durch Kundenanfragen, dass viele der betroffenen Unternehmen erst kürzlich mit der Umsetzung begonnen haben und dabei Unterstützung benötigen.
  • 1

    kostenloses Erstgespräch

    Prüfung, ob die Verpflichtung zu einer eichrechtskonformen Messung besteht

  • 2

    Ausarbeitung Messkonzept

    Vor-Ort-Identifikation der Drittmengen und Erarbeitung eines bedarfsorientierten Messkonzepts, Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens und externer Stellen (HZA, BAFA, BNetzA, etc.), Erarbeitung der notwendigen Spezifikationen

  • 3

    Begleitung der Umsetzung

    Unterstützung bei der Auswahl optimalergeeigneter Hard- und Softwarelieferanten; Erfüllung der Meldepflichten; Sicherstellung der Rechtskonformität

Fuchs

Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Weiterleitung von Energie an Dritte

Michael Fuchs,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ - Weiterleitung an Dritte

Was ist eine "Weiterleitung an Dritte"?

Eine Weiterleitung an Dritte findet statt, wenn Strom aus dem Netzbezug oder einer Eigenerzeugungsanlage an einen Dritten liefert, welcher juristisch nicht „personenidentisch“ mit dem Stromvertragsinhaber bzw. dem Betreiber der Eigenerzeugungsanlage ist.

Entscheidend zur Abgrenzung von selbstverbrauchten zu weitergeleiteten Strommengen ist die Frage nach dem Betreiber bzw. Letztverbraucher der Stromverbrauchsgeräte.

Ist mein Unternehmen von der Abgrenzung von Drittmengen betroffen?

Sie müssen sich mit der Drittmengenabgrenzung auseinandersetzen, wenn Sie

  • Stromsteuererstattungen in Anspruch nehmen,
  • der besonderen Ausgleichsregelung EEG unterliegen,
  • individuelle Netzentgelte wahrnehmen,
  • über 1.000.000 kWh verbrauchen oder
  • eine begünstigte Eigenerzeugungsanlage betreiben.

Was muss ich tun, um weiterhin von der reduzierten Stromsteuer zu profitieren?

Bei der Stromsteuerantragstellung zum Beispiel nach §9b StromStG ist die Weiterleitungsmenge an Dritte anzugeben und abzugrenzen von den selbstverbrauchten Mengen. Um weiterhin von den Stromsteuerrückerstattungen zu profitieren, müssen Dritte identifiziert werden und in der Antragstellung berücksichtigt werden.

Ich nutze die EEG-Härtefallregelung, wie bin ich betroffen?

Bei der Antragstellung der besonderen Ausgleichsregelung EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss die an Dritte weitergeleitete Menge nach §62b EEG beziffert und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Ich habe Eigenerzeugungsanlagen im Einsatz, wie gehe ich damit um?

Wenn Sie eine privilegierte Stromeigenerzeugungsanlage (z.B. BHKW, PV-Anlage, etc.) betreiben, müssen Sie sicherstellen, dass weitergeleitete Eigenerzeugungsmengen messtechnisch erfasst werden.

Außerdem ist bei der Erfassung der weitergeleiteten Eigenerzeugungsmengen auf die Zeitgleicht durch eine sog. „registrierende Lastgangmessung“ bzw. Zählerstandsgangmessung zu achten.

Ich nutze individuelle Netzentgelte, was ist zu tun?

Analog zur EEG-Umlage gelten individuell vereinbarte Netzentgelte nur für die selbstverbrauchten Strommengen. Für Strommengen die an Dritte weitergeleitete werden, sind die regulären Netzentgelte abzuführen und müssen daher messtechnisch abgegrenzt werden.

Was passiert, wenn ich den Drittmengen unterschlage?

Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des Privilegs und somit für die Abgrenzung seiner privilegierten Strommengen zu anderen Strommengen mit einem anderen bzw. höherem Umlagesatz ist Aufgabe des Unternehmens, welches den Strom an Dritte weiterleitet.

Eine Unterschlagung von weitergeleiteten Mengen wird in jedem Fall als eine Rechtswidrigkeit eingestuft und kann zur Verweigerung einer Begünstigung bzw. zur Rückforderung bereits erteilter Begünstigungen führen.

Was kann ich tun, um mich rechtssicher aufzustellen?

Eine Identifikation der Dritten in Ihrem Unternehmen und eine Abgrenzung der weitergeleiteten Strommengen durch geeignete Messtechnik sind unabdingbar für den rechtskonformen Umgang mit diesem Sachverhalt.

Als Ausgangpunkt dient hierzu ein bedarfsorientiertes Messkonzept, welches Drittmengen identifiziert und den Anforderungen Ihres Unternehmens und der externen Stellen (Hauptzollamtes, BAFA, Netzbetreiber, BNetzA) optimal Rechnung trägt.

Aufbauend auf das Messkonzept erfolgt die Auswahl geeigneter Soft- und Hardware zur Erfüllung der Abgrenzungspflicht.

Kann ich bestehende Zähler für das Messkonzept nutzen?

Inwieweit die bereits vorhandene Zähler-Infrastruktur weiter genutzt werden kann, muss im Einzelfall und in Abhängigkeit von den möglichweise nutzbaren Vereinfachungsformen geprüft werden.

Grundsätzlich sind aber zur Abgrenzung von Drittmengen zumindest eichrechtskonforme Zähler zu verwenden.

Idealerweise verfügen die bereits vorhandenen Zähler über eine Kommunikationsschnittstelle und können bspw. von einem Datenerfassungssystem via M-Bus ausgelesen werden.

Muss ich das Messkonzept durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen?

Gegebenfalls kann der Netzbetreiber verlangen, dass das Messkonzept durch einen Wirtschaftsprüfer testiert wird, dies ist aber nicht zwingend der Fall.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es bei Messkonzepten und deren Umsetzung?

Die Investition in Mess- und Zählertechnik sowie der Abbildung der Daten in geeigneter Software kann bspw. durch das Modul 3 im Bundesförderprogramm für Energieeffizienz in der Wirtschaft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert werden.

Die Energieexperten der ECG wissen wie Fördermöglichkeiten optimal in Messkonzept-Projekte integriert werden können um Synergieeffekte zu erzielen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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