Ökologische Gegenleistungen berechnen: Normgerechte Wirtschaftlichkeitsbewertung
nach DIN 17463

Schritt-für-Schritt-Schulung: Effiziente Berechnung ökologischer Gegenleistungen gemäß DIN 17463

Ökologische Gegenleistungen nach DIN 17463 (VALERI): Erfüllen Sie gesetzliche Verpflichtungen effektiv

Mit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und der steigenden Regulierung im Bereich Energieeffizienz werden Unternehmen zunehmend verpflichtet, nicht nur Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen, sondern auch ökologische Gegenleistungen nachzuweisen, um von staatlichen Beihilfen zu profitieren.

Ab 2024 müssen Unternehmen mit einem bestimmten Energieverbrauch und einer bestimmten Größe nicht nur wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen ergreifen, sondern auch konkrete ökologische Gegenleistungen erbringen, um Fördermittel und Beihilfen zu erhalten. Davon betroffen sind aktuell die folgenden Beihilfeprogramme: BesAR nach EnFG, BECV, Strompreiskompensation.

Um festzustellen, ob eine Energieeffizienzmaßnahme als wirtschaftlich gilt und somit als umsetzungspflichtig nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen anerkannt wird, ist eine Bewertung gemäß der europäischen Norm DIN EN 17463 (VALERI) erforderlich.

Diese Norm legt klare Anforderungen fest und bietet einen standardisierten Rahmen für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis der Kapitalwertmethode. Ökologische Gegenleistungen, wie die Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen oder Energieeffizienz-Investitionen, müssen auf diese Weise bewertet werden, um die Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die üblichen statischen und dynamischen Bewertungsmethoden, wie z.B. die Amortisationsrechnung, sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Erfüllung ökologischer Gegenleistungen: Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Ökologischen Gegenleistungen und gesetzlichen Vorgaben im Kontext zu DIN EN 17463 (VALERI)

EnEfG (Energieeffizienzgesetz)

Das EnEfG ist am 18.11.2023 in Kraftgetreten und definiert, dass Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von größer als 2,5 GWh (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre) zur Erstellung von Umsetzungspläne verpflichtet sind. Die Umsetzungspläne sollen konkret identifizierte wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umfassen und sind spätestens binnen drei Jahre zu veröffentlichen.

Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche nach der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 einen positiven Kapitalwert nach spätestens 50 % der vorgesehene Nutzungsdauer erreichen.

Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001, EDL-G, SpaEfV

Diese Norm ist zwingend zur Bewertung von Maßnahmen im Rahmen von Managementsystemen, wie z.B. DIN EN ISO 50001, EDL-G oder SpaEfV erforderlich.

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach EnFG

Bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach Energiefinanzierungsgesetz müssen Investitionen in Höhe von 50 % (für 2024), 80 % (für 2025) bzw. 100 % (ab 2026) des Beihilfebetrages erbracht werden. Die Maßnahmen müssen nach DIN 17463 wirtschaftlich sein, was eine maximale Nutzungsdauer von 15 Jahren vorschreibt. Der positive Kapitalwert muss innerhalb von max. 50 % (2021-2022), 60 % (2023-2025) bzw. 90 % (ab 2026) erreicht sein.

Ein Anteil von 30 % Grünstromzertifikate kann hierbei als Erfüllung der Ökologischen Gegenleistungen angerechnet werden.

Beihilfe nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Um auf Antrag eine Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) zu erhalten, müssen betroffene Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben. Die Investitionssumme muss dabei in den Jahren 2023-2024 min. 50 % des Beihilfebetrages und ab 2025 min. 80 % des Beihilfebetrages entsprechen.

Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche nach der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 einen positiven Kapitalwert erreichen. Bedingung ist dabei, dass ein positiver Kapitalwert nach spätestens 60 % bzw. ab 2026 max. 90 % der vorgesehene Nutzungsdauer erreichen wird, wobei für die Nutzungsdauer max. 9 Jahre angesetzt werden darf. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses durchgeführt werden.

Die jeweiligen durchgeführten Maßnahmen müssen von der Prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden.

Strompreiskompensation

Um auf Antrag eine Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) zu erhalten, müssen betroffenen Unternehmen analog zu BECV ein Energiemanagementsystem betreiben. Des Weiteren müssen Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2024 sich dazu verpflichten bis zum 31.12.2024 die Beihilfesumme in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren.

Als alternative Erfüllungsoptionen sind ab dem Abrechnungsjahr 2023 auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses und Unterschreitung des produktspezifischen Stromeffizienz-Benchmarks zulässig sowie der Bezug von Grünstrom. Die Investitionssumme der Verpflichtungserklärung muss mindestens der Summe der für das jeweilige Abrechnungsjahr ausgezahlten Beihilfesumme entsprechen.

Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche eine Amortisationszeit von kleiner oder gleich drei Jahren haben. Sofern nach dieser Berechnung eine Investitionssumme von weniger als 50 % des Beihilfebetrags eingesetzt wird, sind die Vorgaben analog zur BECV anzusetzen.

❗ ECG hat für die Berechnung nach DIN EN 17463 VALERI ein Tool entwickelt, welches es ermöglicht, ohne viel Aufwand eine normgerechte Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen.

Wie funktioniert die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 VALERI?

ECG hat ein Excel-basiertes VALERI-Template entwickelt, das Ihnen hilft, ökologische Gegenleistungen schnell und einfach zu berechnen und nachzuweisen:

  • Berechnen Sie mit wenigen Eingaben den relevanten Kapitalwert für Ihre ökologischen Gegenleistungen.
  • Überführen Sie die Ergebnisse direkt in einen Abschlussbericht, der als Grundlage für die Prüfung dient.
  • Die Berechnungsdatei wird von prüfungsbefugten Stellen als Prüfungsgrundlage anerkannt.

ECG bietet das VALERI-Template zusammen mit einer Online-Schulung oder einem Inhouse-Workshop an, in dem Sie lernen, wie Sie ökologische Gegenleistungen korrekt umsetzen und mit den gesetzlichen Verpflichtungen in Einklang bringen.

Webinar: Effiziente Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 mit dem VALERI-Tool

  • Relevanz der Norm und Einführung in die DIN EN 17463 (VALERI)
  • Funktionen und Vorteile des VALERI-Tools
  • Praktische Anwendungsbeispiele zur Wirtschaftlichkeitsbewertung
  • Tipps für eine effektive Nutzung
  • Frage- und Antwortrunde

Ihr Ansprechpartner für Fragen zu ökologischen Gegenleistungen

Michael Fuchs,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

FAQ zu den Ökologischen Gegenleistungen (VALERI)

Ist eine Wirtschaftlichkeitsbewertung auch nach anderen Verfahren wie z. B. Amortisationsrechnung noch zulässig?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nur noch nach der DIN EN 17463 (Kapitalwertmethode) vor. In einigen Ausnahmefällen ist im Rahmen einer Übergangszeit auch noch eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach der Amortisationsrechnung möglich. Dies ist bspw. bei BesAR bzw. BECV der Fall, wenn das betroffenen Unternehmen bereits vor dem 01.01.2023 bzw. 28.07.2021 ein Energiemanagementsystem betrieben hat.

Kann eine einzelne wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen für unterschiedliche Beihilfeanträge verwendet werden? Kann die Investitionssumme auf mehrere Jahre aufgeteilt werden?

Eine Doppelzählung (bspw. Die gleiche Maßnahmeninvestitionssumme für SPK und BECV) ist nicht möglich, eine anteilige Aufteilung der Maßnahmeninvestitionssumme ist hingegen zulässig.

Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen für Energieeffizienzmaßnahmen den erforderlichen Betrag, so kann der überschießende Teil der Investitionssumme alternativ auch in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden.

Was gilt als Realisierung bzw. Umsetzung einer Maßnahme?

Eine Auftragsvergabe an Dritte stellt grundsätzlich noch keine Umsetzung der geplanten Maßnahme dar. Die Realisierung der Maßnahme liegt vor, wenn sie bereits soweit umgesetzt wurde, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz gegeben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können. Bei solchen Maßnahmen ist der maßgebliche Zeitpunkt die Auftragsvergabe an Dritte.

Sind die Prozentsätze bzgl. Wirtschaftlichkeit (bezogen auf die Nutzungsdauer) und Investitionssumme (bezogen auf die Beihilfesumme) konstant?

Die Prozentsätze variieren zwischen den einzelnen Beihilfeprogramme und Gesetzestexten und werden im Falle der Beihilfeprogramme mit zunehmender Zeit steigen. Wir raten Ihnen daher die Gesetzestexte bzw. Verordnungen genau zu prüfen.

Wird eine Beihilfe auch gewährt, wenn keine wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen vorhanden sind?

Die Auszahlung von einer Beihilfe im Sinne des EnFG, BECV oder der SPK-Förderrichtlinie ist zukünftig zwar an sog. ökologische Gegenleistungen geknüpft, sofern aber keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen (mehr) vorhanden sind, wird dennoch eine Beihilfe gewährt. Entscheiden in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass eine prüfungsbefugte Stelle diesen Sachverhalt ebenfalls bestätigt.

Sind wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen auf der anderen Seite vorhanden und es wurden dennoch die jeweiligen Vorgaben zur ökologischen Gegenleistung nicht erfüllt, kann eine Beihilfe nicht gewährt werden.

Wann ist eine Überprüfung und Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle erforderlich?

Grundsätzlich sind alle Erklärungen gegenüber den Behörden bzw. Maßnahmenpläne von prüfungsbefugten Stellen zu prüfen bzw. zu bestätigen. In diesem Zusammenhang muss von der prüfungsbefugten Stelle die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie die Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen geprüft werden. Die gilt auch für Erklärungen darüber, dass keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen mehr vorhanden sind.

Was passiert, wenn ich keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifizieren konnte?

In diesem Fall gilt die Angabe, dass keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert werden konnten als Nachweis der ökologischen Gegenleistung

Wer prüft die Erfüllung der Ökologischen Gegenleistung?

Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die eine Zertifizierung von Umwelt oder Energiemanagementsystemen vornehmen dürfen. Im Sinne des EnEfG sind außerdem zusätzlich vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G prüfungsberechtigt.

Wie viele Maßnahmen muss ich im Rahmen der Ökologischen Gegenleistung erbringen?

Dies ist jeweils von dem Gesetz oder der Verordnung abhängig. Für die EnSiMiMaV müssen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Im Rahmen der Strompreiskompensation, BECV und BesAR-Antragstellung müssen nur Maßnahmen bis zu einer bestimmten Investitionshöhe nachgewiesen werden.

Können Maßnahmen doppelt angerechnet werden?

In Zusammenhang mit dem BECV-, SPK-, und EnFG-Antrag können keine Maßnahmen doppelt angerechnet werden.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne des EnEfG?

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, veröffentlicht oder bestätigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Wir beantworten Ihre Fragen gerne!

Rufen Sie uns an 0800 – 183 3 183 oder schreiben Sie uns!

 

Angebot zur Nutzung des Berechnungs-Tools
unverbindlich anfragen

Schreiben Sie uns und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!




    Ich stimme zu, dass die von mir eingegebenen personbezogenen Daten gemäß Datenschutzerklärung gespeichert und verarbeitet werden

    Die ECG ist das größte unabhängige Beratungsunternehmen in Energiefragen in Deutschland und Europa.

    Wenn es um den Einkauf und den Einsatz von Strom und Erdgas geht, das Management von Emissionsrechten, das Aufdecken von Einsparpotenzialen und die Wahrnehmung von staatlichen Regularien, aber auch von Fördermitteln:

    Wir betreuen über 2.000 Unternehmen und Institutionen in Deutschland und dem europäischen Ausland bei der wirtschaftlichen und technischen Gestaltung ihrer Energieversorgung.

    1986 aus der Energieabteilung der Badischen Stahlwerke hervorgegangen, haben wir unser Leistungsspektrum kontinuierlich erweitert und beraten heute große Industrieunternehmen ebenso wie mittelständische Betriebe.

    Als „externe Energieabteilung“ bündeln wir das nötige Know-how – aktuell und lieferantenunabhängig.