Ökologische Gegenleistungen gemäß
VALERI berechnen: Normgerechte Wirtschaftlichkeitsbewertung
nach DIN 17463
Berechnung ökologischer Gegenleistungen gemäß DIN 17463
Kurz zusammengefasst:
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Bin ich betroffen?
Ja, wenn Ihr Unternehmen durchschnittlich mehr als 2,5 GWh Energie pro Jahr verbraucht oder Beihilfen nach der Besonderen Ausgleichsregelung, der Strompreiskompensation oder der BEHG Carbon Leakage Verordnung erhält. -
Was muss ich tun?
Sie müssen Energieeffizienzmaßnahmen aus Ihrem Energiemanagementsystem hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit nach der DIN EN 17463 (VALERI) bewerten und dokumentieren. Sofern Sie Beihilfen erhalten, muss ein Teil der Beihilfe zusätzlich reinvestiert werden, also die Maßnahmen auch umgesetzt werden. -
Unser Angebot:
ECG bietet ein Excel-Tool, Schulungen und Beratung zur normkonformen Bewertung von solchen Energieeffizienzmaßnahen und Unterstützung bei der Umsetzung der Gegenleistungen.
Ökologische Gegenleistungen nach DIN 17463 (VALERI)
Mit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und der steigenden Regulierung im Bereich Energieeffizienz reicht es nicht mehr allein aus ein Energiemanagementsystem zu betreiben. Zusätzlich sind Unternehmen im Rahmen ihres Energiemanagementsystems auch dazu verpflichtet Energieeffizienzmaßnahmen auf Ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Profitieren Sie als Unternehmen von Beihilfen nach der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR), der Strompreiskompensation (SPK) oder der BEHG Carbon Leakage Verordnung verlangt der Gesetzgeber im Gegenzug darüber hinaus sog. ökologische Gegenleistungen. Das bedeutet, dass ein Teil der erhaltenen Beihilfe in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden muss.
Um festzustellen, ob eine Energieeffizienzmaßnahme als wirtschaftlich gilt und somit als umsetzungspflichtig nach den geltenden Beihilferichtlinien ist, ist eine Bewertung gemäß der europäischen Norm DIN EN 17463 (VALERI) erforderlich.
Diese Norm legt klare Anforderungen fest und bietet einen standardisierten Rahmen für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis der Kapitalwertmethode. Eine Berechnung nach dieser Norm ist zwingend erforderlich, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen bzw. um weiterhin eine Beihilfe zu erhalten. Die üblichen statische und dynamische Amortisationsrechnung ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen zulässig.
Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI): Erfüllen Sie gesetzliche Verpflichtungen effektiv
Ökologischen Gegenleistungen und gesetzlichen Vorgaben im Kontext zu DIN EN 17463 (VALERI)
EnEfG (Energieeffizienzgesetz)
Das EnEfG ist am 18.11.2023 in Kraftgetreten und definiert, dass Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von größer als 2,5 GWh (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre) zur Veröffentlichung von Umsetzungspläne verpflichtet sind. Die Umsetzungspläne sollen konkret identifizierte wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umfassen und sind spätestens 2026 zu veröffentlichen.
Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche nach der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 einen positiven Kapitalwert nach spätestens 50 % der vorgesehene Nutzungsdauer erreichen.
Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001, EDL-G, SpaEfV
Im Rahmen von Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001, von Energieaudits nach dem DLG-G oder der SpaEfV sind zukünftig Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Aktionsplan nach der DIN EN 17463 zu bewerten.
Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach EnFG
Um auf Antrag eine Beihilfe nach der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zu erhalten, müssen betroffene Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben.
Darüber hinaus müssen Investitionen in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Höhe von 50 % (für 2024), 80 % (für 2025) bzw. 100 % (ab 2026) des Beihilfebetrages erbracht werden. Die Maßnahmen müssen nach der DIN 17463 wirtschaftlich sein, was eine maximale Nutzungsdauer von 15 Jahren vorschreibt. Der positive Kapitalwert muss innerhalb von max. 50 % (2021-2022), 60 % (2023-2025) bzw. 90 % (ab 2026) erreicht sein.
Die jeweiligen durchgeführten Maßnahmen müssen von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden.
Beihilfe nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
Um auf Antrag eine Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) zu erhalten, müssen betroffene Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben. Zusätzlich muss das Unternehmen in den Jahren 2023-2024 min. 50 % des Beihilfebetrages und ab 2025 min. 80 % des Beihilfebetrages in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen investieren.
Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche nach der Kapitalwertmethode gemäß DIN EN 17463 einen positiven Kapitalwert erreichen. Bedingung ist dabei, dass ein positiver Kapitalwert nach spätestens 60 % bzw. ab 2026 max. 90 % der vorgesehene Nutzungsdauer erreichen wird. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses durchgeführt werden.
Die jeweiligen durchgeführten Maßnahmen müssen von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden.
Strompreiskompensation
Um auf Antrag eine Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) zu erhalten, müssen betroffenen Unternehmen analog zu BECV ein Energiemanagementsystem betreiben. Darüber hinaus müssen ab 2025 mindestens 100% der erhaltenen Beihilfe in wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen investiert werde.
Als alternative Erfüllungsoptionen sind ab dem Abrechnungsjahr 2023 auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses und Unterschreitung des produktspezifischen Stromeffizienz-Benchmarks zulässig
Als wirtschaftlich gelten solche Maßnahmen, welche eine Amortisationszeit von kleiner oder gleich drei Jahren haben. Sofern nach dieser Berechnung eine Investitionssumme von weniger als 50 % des Beihilfebetrags eingesetzt wird, sind die Vorgaben analog zur BECV anzusetzen.
❗ ECG hat für die Berechnung nach DIN EN 17463 VALERI ein Tool entwickelt, welches es ermöglicht, ohne viel Aufwand eine normgerechte Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen.
Wie funktioniert die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 VALERI?
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ECG hat ein Excel-basiertes VALERI-Template entwickelt, das Ihnen hilft, ökologische Gegenleistungen schnell und einfach zu berechnen und nachzuweisen:
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- Überführen Sie die Ergebnisse direkt in einen Abschlussbericht, der als Grundlage für die Prüfung dient.
- Die Berechnungsdatei wird von prüfungsbefugten Stellen als Prüfungsgrundlage anerkannt.
ECG bietet das VALERI-Template optional zusammen mit einer Online-Schulung oder einem Inhouse-Workshop an, in dem Sie lernen, wie Sie ökologische Gegenleistungen korrekt umsetzen und mit den gesetzlichen Verpflichtungen in Einklang bringen.
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- Relevanz der Norm und Einführung in die DIN EN 17463 (VALERI)
- Funktionen und Vorteile des VALERI-Tools
- Praktische Anwendungsbeispiele zur Wirtschaftlichkeitsbewertung
- Tipps für eine effektive Nutzung
- Frage- und Antwortrunde
Ihr Ansprechpartner für Fragen zu ökologischen Gegenleistungen
Michael Fuchs,
Energieberater
e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183
Angebot zur Nutzung des Berechnungs-Tools
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FAQ zu den Ökologischen Gegenleistungen (VALERI)
Ist eine Wirtschaftlichkeitsbewertung auch nach anderen Verfahren wie z. B. Amortisationsrechnung noch zulässig?
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nur noch nach der DIN EN 17463 (Kapitalwertmethode) vor. Dies ist aktuell nur noch im Fall der SPK möglich.
Kann eine einzelne wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen für unterschiedliche Beihilfeanträge verwendet werden? Kann die Investitionssumme auf mehrere Jahre aufgeteilt werden?
Eine Doppelzählung (bspw. Die gleiche Maßnahmeninvestitionssumme für SPK und BECV) ist nicht möglich, eine anteilige Aufteilung der Maßnahmeninvestitionssumme ist hingegen zulässig.
Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen für Energieeffizienzmaßnahmen den erforderlichen Betrag, so kann der überschießende Teil der Investitionssumme alternativ auch in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden.
Was gilt als Realisierung bzw. Umsetzung einer Maßnahme?
Eine Auftragsvergabe an Dritte stellt grundsätzlich noch keine Umsetzung der geplanten Maßnahme dar. Die Realisierung der Maßnahme liegt vor, wenn sie bereits soweit umgesetzt wurde, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz gegeben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können. Bei solchen Maßnahmen ist der maßgebliche Zeitpunkt die Auftragsvergabe an Dritte.
Sind die Prozentsätze bzgl. Wirtschaftlichkeit (bezogen auf die Nutzungsdauer) und Investitionssumme (bezogen auf die Beihilfesumme) konstant?
Die Prozentsätze variieren zwischen den einzelnen Beihilfeprogramme und Gesetzestexten und werden im Falle der Beihilfeprogramme mit zunehmender Zeit steigen. Wir raten Ihnen daher die Gesetzestexte bzw. Verordnungen genau zu prüfen.
Wird eine Beihilfe auch gewährt, wenn keine wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen vorhanden sind?
Die Auszahlung von einer Beihilfe im Sinne des EnFG, BECV oder der SPK-Förderrichtlinie ist zukünftig zwar an sog. ökologische Gegenleistungen geknüpft, sofern aber keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen (mehr) vorhanden sind, wird dennoch eine Beihilfe gewährt. Entscheiden in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass eine prüfungsbefugte Stelle diesen Sachverhalt ebenfalls bestätigt.
Sind wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen auf der anderen Seite vorhanden und es wurden dennoch die jeweiligen Vorgaben zur ökologischen Gegenleistung nicht erfüllt, kann eine Beihilfe nicht gewährt werden.
Wann ist eine Überprüfung und Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle erforderlich?
Grundsätzlich sind alle Erklärungen gegenüber den Behörden bzw. Maßnahmenpläne von prüfungsbefugten Stellen zu prüfen bzw. zu bestätigen. In diesem Zusammenhang muss von der prüfungsbefugten Stelle die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie die Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen geprüft werden. Die gilt auch für Erklärungen darüber, dass keine weiteren wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen mehr vorhanden sind.
Was passiert, wenn ich keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifizieren konnte?
In diesem Fall gilt die Angabe, dass keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert werden konnten als Nachweis der ökologischen Gegenleistung
Wer prüft die Erfüllung der Ökologischen Gegenleistung?
Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die eine Zertifizierung von Umwelt oder Energiemanagementsystemen vornehmen dürfen. Im Sinne des EnEfG sind außerdem zusätzlich vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G prüfungsberechtigt.
Wie viele Maßnahmen muss ich im Rahmen der Ökologischen Gegenleistung erbringen?
Dies ist jeweils von dem Gesetz oder der Verordnung abhängig. Für die EnSiMiMaV müssen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Im Rahmen der Strompreiskompensation, BECV und BesAR-Antragstellung müssen nur Maßnahmen bis zu einer bestimmten Investitionshöhe nachgewiesen werden.
Können Maßnahmen doppelt angerechnet werden?
In Zusammenhang mit dem BECV-, SPK-, und EnFG-Antrag können keine Maßnahmen doppelt angerechnet werden.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne des EnEfG?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, veröffentlicht oder bestätigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die ECG ist das größte unabhängige Beratungsunternehmen in Energiefragen in Deutschland und Europa.
Wenn es um den Einkauf und den Einsatz von Strom und Erdgas geht, das Management von Emissionsrechten, das Aufdecken von Einsparpotenzialen und die Wahrnehmung von staatlichen Regularien, aber auch von Fördermitteln:
Wir betreuen über 2.000 Unternehmen und Institutionen in Deutschland und dem europäischen Ausland bei der wirtschaftlichen und technischen Gestaltung ihrer Energieversorgung.
1986 aus der Energieabteilung der Badischen Stahlwerke hervorgegangen, haben wir unser Leistungsspektrum kontinuierlich erweitert und beraten heute große Industrieunternehmen ebenso wie mittelständische Betriebe.
Als „externe Energieabteilung“ bündeln wir das nötige Know-how – aktuell und lieferantenunabhängig.
