Um was geht es bei der Nachhaltigkeitspflicht nach CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde von der EU verabschiedet und regelt die schrittweise Ausweitung der CSR-Berichterstattungspflicht (auch Nachhaltigkeitsberichtspflicht genannt).

Sie muss noch bis zum 06.07.2024 in nationales Recht überführt werden, Anpassungen durch die deutsche Regierung sind daher noch möglich. Unternehmen werden dadurch verpflichtet einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Die Kriterien zur Berichterstattung stützen sich dabei auf die drei Pfeiler der Nachhaltigkeit: Umwelt, Unternehmensführung und Soziales, auch ESG-Kriterien genannt.

Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in den nächsten Jahren schrittweise ausgeweitet werden und wird in Zukunft ca. 20.000 deutsche Unternehmen betreffen.

Ab 1. Januar 2024 sind nur Unternehmen von der CSRD betroffen, die bereits jetzt über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD, §289 HGB) berichtspflichtig sind. Der erste Bericht ist dann im Jahr 2025 zu erstellen.

Ab 1. Januar 2025 fallen ebenfalls alle großen Unternehmen, sowie Muttergesellschaften großer Gruppen unter die Richtlinie. Dies betrifft Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz größer 40 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme größer 20 Mio. € aufweisen. Der erste Bericht ist dann im Jahr 2026 für das Berichtsjahr 2025 zu erstellen.

Ab 1. Januar 2026 betrifft die Berichtspflicht ebenfalls börsennotierte KMU. Für diese besteht allerdings noch eine Aufschubmöglichkeit bis 2028.

Wer ist von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffen?

Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

Im Zuge der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind sowohl allgemeine Informationen zum Unternehmen als auch Informationen und Daten zu zehn Nachhaltigkeitsbereichen zu berichten, unter anderem Klimawandel, Ressourcennutzung, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und Unternehmenspolitik.

Zu jedem der zehn Themen müssen sowohl Chancen, Risiken, Maßnahmenpläne und Ziele benannt werden, sowie Daten und Kennzahlen dargestellt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Berichtspflicht zur Corporate-Sustainability-Reporting-Directive (CSRD).

Ihr Ansprechpartner für Fragen zu Corporate-Sustainability-Reporting-Directive (CSRD)

Charlotte Gebhardt ,
Energieberaterin

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

Wir unterstützen Sie gerne mit folgenden Dienstleistungen

  • Wesentlichkeits- analyse

    Wir unterstützen Sie bei der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse mit einem inhouse Workshop und einem speziell entwickelten Tool zur Ermittlung der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen.

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FAQ - Corporate-Sustainability-Reporting-Directive (CSRD)

Gibt es Standards für die Berichterstattung nach CSRD?

Es sind die Vorgaben der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu verwenden und nach diesen zu berichten. Die ESRS bestehen aus 2 Standards zu allgemeinen Angaben, sowie 10 Standards zu konkreten Nachhaltigkeitsthemen.

In diesem Zusammenhang sind Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Themen nur dann berichtspflichtig, wenn das Unternehmen diese als wesentlich bewertet hat. Wird ein Thema als nicht wesentlich bewertet ist eine entsprechende Erklärung darzulegen. Als Wesentlichkeitskriterium dient hierbei das Kriterium der doppelten Wesentlichkeit.

Was ist mit doppelter Wesentlichkeit gemeint?

Für die Ermittlung der doppelten Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsthemas sind zwei Perspektiven zu betrachten:

1. Welche Chancen und Risiken hat das unternehmerische Handeln auf die Thematik. Dies wird auch als Inside-Out-Perspektive oder Impact Materiality bezeichnet

2. Welche Chancen und Risiken bringt die Nachhaltigkeitsthematik für das Unternehmen mit sich. Dies wird auch Outside-In-Perspektive oder Financial Materiality genannt.

Ergeben sich in einer der beiden Betrachtungen wesentliche Auswirkungen, so unterliegt die Thematik der doppelten Wesentlichkeit und muss vom Unternehmen im Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD entsprechend betrachtet werden.

Wo muss der Bericht veröffentlicht werden?

Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD muss in den Lagebericht integriert werden und muss entsprechend zusammen mit dem Lagebericht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Welche Sanktionen sind zu erwarten, falls die Vorgaben nicht erfüllt werden?

Die CSRD-EU-Richtlinie sieht zunächst keine einheitlichen Sanktionen vor. Es bleibt demnach in der Hand der EU-Mitgliedsländer entsprechende Sanktionen festzulegen. Sanktionen für die Angabe von Falschinformationen sind für die Bundesrepublik Deutschland allerdings bereits im HGB festgelegt und können in diesem Fall Anwendung finden.

CSRD: Lästige Berichtspflicht oder ein Schritt in Richtung Klimaschutz?

Die umfassenden Berichtspflichten im Rahmen der ESR-Standards erscheinen auf den ersten Blick kontraproduktiv gegenüber den Klimaschutzzielen, zwingen Sie doch Unternehmen dazu großflächig Zeit und Ressourcen in ein Stück Papier zu stecken. Der ESRS bietet allerdings die Möglichkeit im Zuge der jährlichen Risiko- und Chancenermittlung im Rahmen der Umwelt-, Führungs- und sozialen Themen neue Möglichkeiten und Verbesserungspotential frühzeitig aufzudecken und umzusetzen und ermöglichen so einen nachhaltigen Erfolg für europäische Unternehmen.

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