Energieeffizienzgesetz (EnEfG) - Pflichten für Unternehmen

Welche Auswirkungen hat das Energieeffienzgesetz (EnEfG) auf Unternehmen, öffentliche Stellen und Rechenzentrumsbetreiber?

Wer ist vom Energieeffizienzgesetz (EnEfG) betroffen?

Mit dem 18.11.2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches verschiedene Pflichten in Bezug auf Managementsysteme, Energieeffizienz, dem Umgang mit Abwärme und Wirtschaftlichkeitsberechnungen in Verbindung mit den Managementsystemen mit sich bringt.

Davon sind Unternehmen, Rechenzentrumsbetreiber und öffentliche Stellen betroffen. 

Wir haben die Auswirkungen auf die jeweiligen Organisationen nachfolgend zusammengefasst.

Welche Pflichten hat ein Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 7,5 GWh?

Wenn ein Unternehmen den Gesamtenergieverbrauch von 7,5 GWh überschreitet, ist es dazu verpflichtet eine ISO 50001 oder EMAS bis zum 18.07.2025 einzuführen. Dabei wird der durchschnittliche Gesamtenergieverbrauch der letzten 3 Jahre herangezogen. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI)
  • Erfassung von Energieströmen und Kennzahlenbildung
  • Identifizierung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen
  • Darstellung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und –nutzung
  • Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und –nutzung
  • Durchführung von internen Audits (ISO 50001)

Unternehmen müssen innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Basis sind die als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen, welche über ISO 50001, EMAS oder EDL-G identifiziert wurden.

  • Wirtschaftlich ist eine Maßnahme, die nach 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist (DIN EN 17463)
  • Unternehmen müssen diese Maßnahmen durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigen lassen
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen

Welche Pflichten hat ein Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh?

Woraus besteht die Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme?

Unternehmen sind verpflichtet Abwärmepotentiale zu erfassen und entsprechende Information bereitzustellen. Die Meldung muss jährlich bis zum 31.03. durchgeführt werden und ist erstmals zum 30.06.2024 fällig. Auf der Plattform Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) wird ein entsprechendes Portal eingerichtet.

Damit Abwärme effektiver genutzt wird, sind Unternehmen verpflichtet, Abwärme künftig in Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit dies möglich ist, zu verwenden.

Ausgenommen sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch < 2,5 GWh.

Welche Pflichten bestehen für Rechenzentren?

Rechenzentrumsbetreiber müssen bis zum 01.07.2025 eine ISO 50001 oder EMAS einführen. Außerdem müssen kontinuierliche Messungen der wesentlichen Verbraucher installiert werden und eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz erreicht werden.

Rechenzentrumsbetreiber müssen eine Endenergieverbrauchseffektivität einhalten. Die Endenergieverbrauchseffektivität berechnet sich durch den Energiebedarf des ges. Rechenzentrum geteilt durch den Energiebedarf der Informationstechnik. Ab Juli 2027 muss diese bei 1,5 und ab Juli 2030 bei ≤ 1,3 sein.

Welche Auswirkung hat das EnEfG auf öffentliche Stellen?

Öffentliche Stellen müssen ab einem Gesamtenergieverbrauch > 3 GWh eine ISO 50001 oder EMAS einführen.

Wenn der Gesamtenergieverbrauch zwischen 1-3 GWh liegt, reicht ein vereinfachtes Energiemanagementsystem.

Diese Managementsysteme sind bis Ende Juni 2026 einzurichten.

Wir bieten Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen aus dem Energieeffienzgesetz EnEfG

Wir unterstützen Sie bei der Analyse und Umsetzung der Pflichten und helfen Ihnen dabei Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 € zu vermeiden.

  • Einführung Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
  • Einführung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 (VALERI)
  • Erstellung eines Maßnahmenkatalogs
  • Umsetzung der Meldepflichten

Hierfür steht Ihnen unser Energieexperte zum Thema EnEfG gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Thema Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Felix Neubauer,
Energieberater

e-Mail: digital@ecg-kehl.de
Tel. 0800 – 183 3 183

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    FAQ zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

    Wen betrifft das EnEfG?

    Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 7,5 GWh war, sind zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtet.

    Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh müssen innerhalb von
    drei Jahren konkrete, umsetzbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen, für wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen über ein Energie- und Umweltmanagementsystemen oder EDL-G. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen geschieht nach DIN EN 17463 (VALERI). Eine Maßnahme gilt in diesem Fall als wirtschaftlich, wenn sie nach max. 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist.

    Welche Ziele verfolgt das EnEfG?

    Mit dem 18.11.2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches verschiedene Pflichten in Bezug auf Managementsysteme, Energieeffizienz, dem Umgang mit Abwärme und Wirtschaftlichkeitsberechnungen in Verbindung mit den Managementsystemen mit sich bringt.

    Ziel des EnEfG ist es, den Primär- und Endenergieverbrauch in Deutschland um 39,3 % bzw. 26,5 % bis 2030 im Bezug auf 2008 zu senken. Die Vorgabe hieraus leitet sich aus der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie ab.

    Wer ist vom Energieeffizienzgesetz (EnEfG) betroffen?

    Der Gesamtenergieverbrauch setzt sich aus sämtlichen Energieträgern vorhanden, die am Standort vorkommen. Das bedeutet, dass sowohl Strom und Erdgas, Heizöl und Wasserstoff aber auch Diesel und Benzin über Fahrzeuge bei der Betrachtung berücksichtigt werden müssen.

    Weitere Fragen zum Thema Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beantworten wir Ihnen gerne.

    Rufen Sie uns an: 0800 – 183 3 183 oder schreiben Sie uns

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