Energiesammelgesetz (EnSaG) – Anforderungen, Ausnahmeregelungen und Fördermittel

Kehl, 10. Januar 2019. Am 21.12.2018 ist das neue Energiesammelgesetz (EnSaG) in Kraft getreten, das rückwirkend ab dem 01.01.2018 gilt. Aus dem neuen Gesetz ergibt sich für alle Unternehmen, die Energie an andere weiterleiten, Handlungsbedarf: Die Messung der Energieströme muss zwingend an die neue Gesetzeslage angepasst werden. Zudem wurden neue Fördermöglichkeiten beschlossen: Viele Unternehmen können einen Investitionszuschuss von bis zu 40 Prozent auf die Erstellung von Messkonzepten und die Einrichtung von Messtechnik erhalten.

Wir empfehlen Unternehmen daher, ihr Messkonzept hinsichtlich der nachfolgend kurz dargestellten neuen Anforderungen und Ausnahmeregelungen sowie die Beantragung von Fördermitteln rechtzeitig zu überprüfen.

Neue Anforderungen und Ausnahmeregelungen

Neu: Einheitliche Regeln für Messen und Schätzen
Das neue Energiesammelgesetz vereinheitlicht die verschiedenen Definitionen zur Quantifizierung weitergegebener Strommengen, die bisher in 14 verschiedenen Gesetzen und Verordnungen unterschiedlich geregelt waren. Soweit möglich, sind ab sofort alle Weiterleitungen an andere Letztverbraucher geeicht zu messen. Schätzungen sind zwar weiterhin möglich, aber nur noch innerhalb enger Grenzen zulässig (siehe unten).

Für Unternehmen ist in diesem Zusammenhang auch wichtig, den „Letztverbraucher“ korrekt zu identifizieren. Der Betrieb einer Anlage oder die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos können dafür lediglich Anhaltspunkte sein; häufig muss der Letztverbraucher im gesetzlichen Sinne anhand mehrerer Kriterien ermittelt werden.

Für 2018 und 2019 gilt eine Übergangsphase:
Auch wenn die neuen Regelungen jetzt einheitlicher sind und damit zumindest auf den ersten Blick mehr Klarheit schaffen: Sie sind kurzfristig schwer und rückwirkend teils gar nicht umsetzbar. Deswegen gibt es von Seiten des Gesetzgebers eine Amnestieregelung: Für die Jahre 2018 und 2019 darf die weitergeleitete Menge geschätzt werden, sofern ab 2020 geeichte Messungen stattfinden. Als Gegenleistung für diese Schätzbefugnis muss bei der Endabrechnung des Kalenderjahres 2018 ein Messkonzept für die Zukunft vorgelegt und für das Kalenderjahr 2019 eine Erklärung über die gesetzeskonforme Umsetzung dieses Konzepts ab dem Jahr 2020 übermittelt werden. Der Übertragungsnetzbetreiber darf für die Jahre, in denen die Amnestieregelung genutzt wird, als Nachweis ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen, welches die angewandte Schätzmethodik bestätigt.

Ausnahmen, wenn geeichte Messungen grundsätzlich unmöglich oder unzumutbar sind:
Da geeichtes Messen in einigen Fällen auch mit genügend Zeit nicht umsetzbar ist, sind teilweise auch dauerhaft Schätzungen erlaubt.

Folgende drei „Ausnahmetatbestände“ wurden vom Gesetzgeber definiert:

  1. Auf übergelagerte Zählung werden Umlagen-Höchstsätze entrichtet:
    Wenn für jede Kilowattstunde innerhalb der gesamten Strommenge die vollen Umlagen bezahlt werden, müssen Strommengen eines anderen Letztverbrauchers nicht abgegrenzt werden, und es kann auf eine mess- und eichrechtskonforme Messung verzichtet werden. Allerdings gelten hier trotzdem eventuelle Meldepflichten, da die Rolle eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EltVU) bestehen bleibt.
  2. Geringfügige Stromverbräuche Dritter:
    Sogenannte Bagatellverbräuche dürfen dem eigenen Verbrauch des Unternehmens zugerechnet werden, wenn alle vier folgenden Sachverhalte vollständig erfüllt werden:

    • Die Drittverbräuche sind geringfügig und
    • werden üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet und
    • werden in Räumlichkeiten oder auf dem Grundstück bzw. Betriebsgelände des Weiterleitenden verbraucht und
    • dienen einer gewerblichen Nutzung zur Leistungserbringung eines Dritten gegenüber dem Weiterleitenden oder des Weiterleitenden gegenüber dem Dritten.

    Eine Geringfügigkeit liegt in der Regel bei haushaltsüblichen Mengen vor, wobei der Stromverbrauch immer im Gesamtkontext des Unternehmens zu sehen ist.

  3. Eine Messung ist technisch oder wirtschaftlich nicht möglich:
    Sollte eine messtechnische Abgrenzung der weitergeleiteten Mengen unmöglich oder nur mit unvertretbarem Aufwand verbunden sein und die ersatzweise Entrichtung von Umlagen-Höchstsätzen (Ausnahme 1) unzumutbar sein, so ist eine Schätzung weitergeleiteter Strommengen anzuwenden. In jedem Einzelfall muss dann nachvollziehbar begründet werden, warum eine Messung nicht durchgeführt werden kann. Diese Schätzung muss

    • sachgerecht, von einem nicht sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein und
    • es muss sichergestellt sein, dass die Schätzungen mindestens so hoch ausfallen wie bei Messungen (etwa durch sogenannte „worst-case-Schätzung“, bei welcher das Produkt aus maximaler Leistung einer Anlage und allen Stunden des Jahres ermittelt wird).

Unterstützungsmöglichkeiten durch ECG:

Durch unseren ganzheitlichen Beratungsansatz und unser auf die Anforderungen professionellen Energiemanagements maßgeschneidertes Produktportfolio können wir Sie auch bei den jetzt durch das Energiesammelgesetz anstehenden Herausforderungen umfassend unterstützen:

Dabei überprüfen wir Ihr bestehendes Messkonzept oder entwickeln gegebenenfalls gemeinsam mit Ihnen ein neues, zukunftssicheres. Hierfür begutachten wir die Gegebenheiten vor Ort, entwerfen und realisieren einen Messstellenplan, der alle rechtlichen und energiemanagementbezogenen Anforderungen aus den aktuellsten Gesetzestexten und normativen Vorschriften erfüllt und Sie gleichzeitig auch für die Zukunft wappnet.

Neben einem zeitgemäßen Messkonzept mit entsprechender intelligenter Zählerhardware ist auch die Erfassung und Analyse der Energiedaten sinnvoll. Denn mit den so gewonnen Daten und Einblicken können Sie die Qualität Ihres Energiemanagementsystems stetig weiter verbessern und so Verbesserungs- und damit Einsparpotenziale realisieren und nachweisen.

Bei Fragen zur optimalen Umsetzung der neuen Regelungen, den vom Gesetzgeber gewährten Möglichkeiten zur Investitionsförderung und/oder weiteren Informationen bezüglich unseres Leistungsportfolios können Sie sich gerne an uns wenden.