Meldepflichten 2024 zur Strom- und Gaspreisbremse

Zwar wurden die Preisbremsen seitens der Bundesregierung nicht ins erste Quartal 2024 verlängert und sind somit zum 31.12.2023 ausgelaufen, dennoch bestehen für das Jahr 2024 noch Meldepflichten, die es für betroffene Unternehmen zu beachten gilt.

§ 30 Abs. 1 P. 2 StBPG bzw. § 22 Abs. 1 P. 2 EWPBG

Alle Unternehmen, die in einem Monat eine Beihilfegrenze von 150.000 € überschritten haben bzw. Selbsterklärungen an ihre Lieferanten abgegeben haben, sind verpflichtet bis zum 31.05.2024 ihrem Lieferanten eine Meldung bezüglich der folgenden Inhalte zu machen:

  1. Die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze
  2. Bei einer Beihilfe unter 2 Mio. €, eine Bestätigung, dass die 2 Mio. € nicht überschritten wurden
  3. Bei einer Beihilfe bis 4 Mio. € ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers hinsichtlich:
    – Berechnung und Bestätigung der krisenbedingten Mehrkosten
    – Bestätigung, dass weder die absolute noch die relative Höchstgrenze überschritten wurde
    – Angabe der auszugleichenden Fehlbeträge, damit die jeweilige Höchstgrenze eingehalten wird
  4. Bei einer Beihilfe ab 50 Mio. € den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11 StPBG bzw. § 19 EWPBG

Sofern Sie ein Wirtschaftsprüfer- oder Buchprüfertestat benötigen, empfehlen wir zeitnah die jeweilige Kontaktaufnahme.

§30 Abs. 5 StPBG bzw. § 22 Abs 5 EWPBG

Alle Unternehmen, die insgesamt eine Entlastung durch die Preisbremsen von mehr als 100.000 € erhalten haben, sind verpflichtet bis zum 30.06.2024 ihrem Übertragungsnetzbetreiber eine Meldung bezüglich der folgenden Inhalte zu machen:

  1. Name & Anschrift
  2. Registernummer (z.B. Handelsregister)
  3. Entlastungssummen nach Kategorie (z.B. 0,1 – 0,5 Mio. €, 0,5 – 1 Mio. €, etc.)
  4. Angabe, ob es sich um ein KMU oder Kleinstunternehmen handelt
  5. Gebietsebene der NUTS-Ebene 2 (Regierungsbezirke)
  6. WZ-Klassifikation

Sofern der ÜNB davon abweichende Angaben anfordert, so ist dies im entsprechenden Paragraphen ausdrücklich erlaubt.

§30 Abs. 6 StPBG bzw. §22 Abs. 6 EWPBG

Alle Unternehmen mit einer Entlastung von über 50 Mio. € müssen der Prüfbehörde bis zum 31.12.2024 Angaben zu folgenden Fragestellungen machen:

  1. Wie soll der Energiebedarf durch erneuerbare Energien gedeckt werden? Oder
  2. Wie soll in Energieeffizienz investiert werden? Oder
  3. Wie wird in Diversifizierung oder Reduktion des Energieverbrauchs investiert? Oder
  4. Welche sonstigen Maßnahmen werden zur Reduktion des CO2-Fußabdrucks unternommen? Oder
  5. Welche Investitionen werden getätigt, um eine bessere Anpassung der Betriebsprozesse an Preissignale aus den Energiemärkten zu erreichen?

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